{"id":"bgbl2-1998-9-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":9,"date":"1998-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/9#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-9-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_9.pdf#page=22","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung","law_date":"1998-02-18T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1990\nüber Vorsorge, Bekämpfu~g und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Olverschmutzung\nVom 18. Februar 1998\nDas Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung\nund Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November\n1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für\nChile                                                     am 15. Januar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 8).\nBonn, den 18. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Februar 1998\nDas in Sanaa am 13. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Jemenitischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 13. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998                             327\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Bau und Rehabilitierung von Grundschulen in den Provinzen lbb und Abyan\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie Regierung der Republik Jemen -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nJemen,\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden.\nzu vertiefen,                                                         Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2004.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                                Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nder Republik Jemen beizutragen,                                       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nlungen vom 14. August 1996 in Sanaa -                                 Jemen erhoben werden.                                           ·\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                 Artikel 4\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nArtikel 1                                der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht , porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den ·\nes der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Bau und Reha-         nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nbilitierung von Grundschulen in den Provinzen lbb und Abyan\"          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 12 000 000,- DM (in Worten:         republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nzwölf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung         gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                     men erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 5\nund der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 13. Oktober 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. Gräfin Strac h w itz\nFür die Regierung der Republik Jemen\nBa-Jamal"]}