{"id":"bgbl2-1998-9-10","kind":"bgbl2","year":1998,"number":9,"date":"1998-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/9#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-9-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_9.pdf#page=20","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen","law_date":"1998-02-18T00:00:00Z","page":324,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nVom 18. Februar 1998\nDas Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über\nKlimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nSuriname                                                 am 12.Januar1998\nZypern                                                   am 13.Januar1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 63).\nBorv,, den 18. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-burkinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Februar 1998\nDas in Ouagadougou am 30. Oktober 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 30. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998                               325\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorha-\ndie Regierung von Burkina Faso -                   ben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,                                          Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nzu vertiefen,\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nBurkina Faso beizutragen -                                            die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wur-\nden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Ablauf des 31. Dezember 2005.\nArtikel 1                                                             Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für Wie-\nes der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für          deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                      Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso\n1. Wasserversorgung Ouagadougou - Ziga 35 000 000,- DM (in\nerhoben werden, frei.\nWorten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark),\n2. Arbeitsintensiver Pistenbau 5 000 000,- DM (in Worten: fünf\nMillionen Deutsche Mark),                                                                     Artikel 4\n3. Familienplanung -          HIV-Prävention II (PROMACO)                 Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),       Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-          gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 50 000 000,- DM       trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\n(in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.             der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nRegierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt                nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder       erforderlichen Genehmigungen.\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung von in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-\nArtikel 5\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet die-\nses Abkommen Anwendung.                                                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 30. Oktober 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDoretta Loschelder\nFür die Regierung von Burkina Faso\nTertius Zongo"]}