{"id":"bgbl2-1998-8-6","kind":"bgbl2","year":1998,"number":8,"date":"1998-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/8#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_8.pdf#page=42","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe","law_date":"1998-02-10T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":42,"num_pages":1,"content":["298                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\nbeitrag zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen                                    Artikel 3\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von der Kredit-\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditan-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nBestimmungen dieses Abkommens Anwendung.\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-           und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nmen werden in Darlehn umgewandelt, wenn sie nicht für solche          Republik Cöte d'lvoire erhoben werden.\nMaßnahmen verwendet werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire überläßt bei den sich\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-         aus der Gewährung des Darlehns ergebenden Transporten von\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-          und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns zu         keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland        Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                              land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nlichen Genehmigungen.\nnicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der\nentsprechende Darlehnsvertrag abgeschlossen wurde. Für den\nArtikel 5\nin Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2004.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 19. September 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Albrecht Schraepler\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nEmile Constant Bombet\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter\nund unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nVom 10. Februar 1998\nDas Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung\nvon Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\n(BGBI. 1989 II S. 946) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für\nKroatien                                                         am 1. Februar 1998\nMoldau, Republik                                                 am 1. Februar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Juli 1997 (BGBI. II S. 1524).\nBonn, den 10. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}