{"id":"bgbl2-1998-8-5","kind":"bgbl2","year":1998,"number":8,"date":"1998-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/8#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_8.pdf#page=41","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-02-09T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":41,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998                            297\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Februar 1998\nDas in Abidjan am 19. September 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoi-\nre über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 19. September 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D.~utschland\nund der Regierung der Republik Cöte d' lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit                          .\n(,,Rehabilitierung ländlicher Wege\" [Rehabilitation de pistes rural!3s]}\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            A'rtikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -               es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            ,,Rehabilitierung ländlicher Wege\" [Rehabilitation de pistes rura-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              les] ein Darlehn bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen\nCöte d'lvoire,                                                       Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         men zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben\nzu vertiefen,                                                        ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           (3) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  haben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe ersetzt,\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen,                              das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungs-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 5. Sep-        beitrag, andernfalls ein Darlehn gewährt werden.\ntember 1996 der Verhandlungen zwischen den beiden Regierun-\ngen über wirtschaftliche Zusammenarbeit -                                (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    punkt ermöglicht, ein weiteres Darlehn oder einen Finanzierungs-"]}