{"id":"bgbl2-1998-8-4","kind":"bgbl2","year":1998,"number":8,"date":"1998-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/8#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_8.pdf#page=38","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen","law_date":"1998-02-06T00:00:00Z","page":294,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["294  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot oder die Beschränkung\ndes Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,\ndie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,\nsowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen\nVom 6. Februar 1998\n1.\nDas Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die\nBeschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-\nmäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II\nS. 958; 1993 II S. 935), sowie die Protokolle 1, II und III zu diesem übereinkom-\nmen sind nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für den\nHeiligen Stuhl                                                   am      22. Januar 1998\nin Kratt getreten.\nBei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 22. Juli 1997 hat der Heilige Stuhl\nfolgende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The Holy See, as a signatory of the 'Con-         „Als Unterzeichner des am 10. Oktober\nvention on prohibitions or restrictions on         1980 in Genf angenommenen Übereinkom-\nthe use of certain conventional weapons             mens über das Verbot oder die Be-\nwhich may be deemed to be excessively              schränkung bestimmter konventioneller\ninjurious or to have indiscriminate effects',      Waffen, die übermäßige Leiden verursa-\nadopted in Geneva on 10 October 1980,              chen oder unterschiedslos wirken können,\nand the four annexed Protocols, in keeping         und seiner vier Protokolle beabsichtigt\nwith its proper nature and with the particu-       der Heilige Stuhl im Einklang mit seiner\nlar condition of Vatican City State, intends       Wesensart sowie mit der besonderen Lage\nto renew its encouragement to the Interna-         des Staates Vatikanstadt, die Völkerge-\ntional Community to continue on the path it        meinschaft erneut zu ermutigen, auf dem\nhas taken for the reduction of human suf-          von ihr eingeschlagenen Weg der Ver-\nfering caused by armed conflict.                   ringerung des durch bewaffnete Konflikte\nverursachten menschlichen Leids weiter-\nzugehen.\nEvery step in this direction contributes to       Jeder Schritt in diese Richtung trägt\nincreasing awareness that war and the cru-         dazu bei, das Bewußtsein dafür zu schär-\nelty of war must be done away with in order        fen, daß der Krieg und die damit einherge-\nto resolve tensions by dialogue and negoti-        hende Grausamkeit überwunden werden\nation, and also by ensuring that internation-      müssen, um Spannungen durch Dialog und\nal Law is respected.                               Verhandlungen beizulegen, und auch, in-\ndem die Beachtung des Völkerrechts ge-\nwährleistet wird.\nThe Holy See, while maintaining that the          Der Heilige Stuhl vertritt die Auffassung,\nabove-mentioned Convention and Proto-             daß das genannte übereinkommen und\ncols constitute an important instrument for        seine Protokolle eine wichtige Übereinkunft\nhumanitarian international law, reiterates        des humanitären Völkerrechts darstellen,\nthe objective hoped for by many parties: an        unterstreicht aber erneut, daß das von vie-\nagreement that would totally ban antiper-         len Vertragsparteien erhoffte Ziel in einem\nsonnel mines, the effects of which are trag-      übereinkommen über das völlige Verbot\nically well-known.                                von Antipersonenminen besteht, deren tra-\ngische Folgen wohlbekannt sind.\nIn this regard, the Holy See considers            Der Heilige Stuhl ist diesbezüglich der\nthat the modifications made so far in the         Ansicht, daß die bisherigen Änderungen\nsecond Protocol are insufficient and inade-       des Protokolls II unzulänglich sind. In der\nquate. lt wishes, by means of its own             Überzeugung, daß jedes Mittel genutzt\naccession to the Convention, to offer sup-        werden muß, um eine sicherere und brü-\nport to every effort aimed at effectively         derlichere Welt zu schaffen, will er durch\nbanning anti-personnel mines, in the con-         seinen eigenen Beitritt zu dem Über-\nviction that all possible means must be           einkommen alle Bemühungen um ein wirk-\nused in order to build a safer and more fra-      sames Verbot von Antipersonenminen\nternal world.\"                                    unterstützen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998                295\nII.\nDas übereinkommen sowie die Protokolle 1, II und III hierzu werden ferner für\nfolgende Staaten in Kraft treten:\nKap Verde                                                        am        16. März 1998\nUsbekistan                                                       am        29. März 1998.\nIII.\nDas Übereinkommen sowie das Protokoll I hierzu werden für\nMonaco                                                            am 12. Februar 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. August 1997 (BGBI. II S. 1744).\nBonn, den 6. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkomm_en~ ·.\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 6. Februar 1998\n1.\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder\nForm von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-\nkel 19 Abs. 2 für folgende weitere Sta~ten in Kraft getreten:\nKirgisistan                                                       am 5. Oktober 1997\nSaudi-Arabien                                                     am 23. Oktober 1997\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n23. September 1997 abgegebenen Vor b eh a I t e:\n(Übersetzung)\n\"(Translation) (Original: Arabic)                  ,,(Übersetzung) (Original: Arabisch)\n... to implement the provisions of the above       ... (das genannte übereinkommen) durch-\nConvention, providing these do not conflict        zuführen, soweit es nicht im Widerspruch\nwith the precepts of the lslamic Shariah.          zu den Vorschriften der islamischen Scharia\nsteht.\nThe Kingdom of Saudi-Arabia shall not be           Das Königreich Saudi-Arabien ist durch\nbound by the provisions of article 22 of this      Artikel 22 des Übereinkommens nicht ge-\nConvention, since it considers that any dis-       bunden, da es der Auffassung ist, daß\npute should be referred to the International       Streitigkeiten nur mit Zustimmung der\nCourt of Justice only with the approval of         Streitparteien dem Internationalen Ge-\nthe States Parties to the dispute.\"                richtshof vorgelegt werden sollen.\"","296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\nII.\nDeutsch I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n3. Februar 1998 folgenden Ei n s p r u c h zu den von Saudi-Arabien beim Beitritt\nangebrachten V o r b e h a I t e n notifiziert:\n,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung Saudi-\nArabiens zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Internationalen Übereinkommen zur Besei-\ntigung jeder Form von Rassendiskriminierung angebrachten Vorbehalte geprüft.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt fest, daß die genannte Beitritts-\nurkunde den allgemeinen Vorbehalt enthält, ,(das genannte übereinkommen) durchzu-\nführen, soweit es nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der islamischen Scharia steht'.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, daß dieser Vorbe-\nhalt Zweifel an der Verpflichtung Saudi-Arabiens in bezug auf Ziel und Zweck des Über-\neinkommens wecken kann. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland möchte daran\nerinnern, daß nach Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens mit Ziel und Zweck des\nÜbereinkommens nicht vereinbare Vorbehalte nicht zulässig sind.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen den\ngenannten Vorbehalt.\nDieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Saudi-\nArabien und der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.\"\nIII.\nPo I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997\nmit Wirkung von diesem Tag die Rücknahme seiner Erklärung zu Artikel 22\ndes Übereinkommens notifiziert, die es am 5. Dezember 1968 bei Hinterlegung\nder Ratifikationsurkunde abgegeben hatte.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n16. Oktober 1969 (BGBI. II S. 2211) und vom 26. Mai 1997 (BGBI. II S. 1332).\nBonn, den 6. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}