{"id":"bgbl2-1998-8-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":8,"date":"1998-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/8#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_8.pdf#page=32","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen","law_date":"1998-02-04T00:00:00Z","page":288,"pdf_page":32,"num_pages":5,"content":["288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 4. Februar 1998\nDas Haager übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-\ndelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für\nBahamas                                                  am 1. Februar 1998\nWeißrußland                                              am 1. Februar 1998\nin Kraft getreten.\nWeißruß I an d hat nach Artikel 2 des Übereinkommens bei der Hinterlegung\nder Beitrittsurkunde folgende Zentrale Behörde bestimmt:\n„Ministry of Justice of the Republic of Belarus\n220084 Minsk\nul. Kollektornaya, 1O\nTel.: 00375 172 208 687/208 829\nFax: 209 684\".\nEs t I an d hat nach Artikel 2 des Übereinkommens die nachstehende Zentrale\nBehörde bestimmt (vgl. die Bekanntmachung vom 5. November 1996, BGBI. II\nS. 2758):\n,,Estonian Ministry of Justice\".\nZypern . hat dem Verwahrer des Übereinkommens folgende geänderte\nBezeichnung seiner Zentralen Behörde nach Artikel 2 des Übereinkommens\nnotifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Mai 1984, BGBI. II S. 506):\n„Permanent Secretary\nMinistry of Justice and Public Order\nCY-1461 Nikosia\nCyprus\".\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. November 1996 (BGBI. II S. 2758).\nBonn, den 4. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998                         289\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Februar 1998\nDas in Guatemala-Stadt am 18. April 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 27. November 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Lehrerausbildungsstätten der Salesianer\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Guatemala -\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Lehreraus-\nbildungsstätten der Salesianer\" einen Finanzierungsbeitrag von\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nzu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nGuatemala,\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben der\nsozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                         (2) Kann die genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      für das Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nin der Republik Guatemala beizutragen -                            nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Guatemala durch andere\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Vorhaben ersetzt werden.","290                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\n(4) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein          Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nVorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder        Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\neine selbsthilfeorientierte Maßnahme der Armutsbekämpfung           unterliegen.\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-                                  Artikel 3\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.             Die Regierung der Republik Guatemala steift die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nder Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nZeitpunkt ermöglicht,                                               Republik Guatemala erhoben werden.\na) · weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                                            Artikel 4\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen               Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten       aus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden\nVorhabens                                                      Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses   den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nAbkommen Anwendung.                                                 unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-        land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nmaßnahmen gemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt,            die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.               lichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDieses Abkommen tritt am Tag nach der Mitteilung der\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die          Regierung von Guatemala an die Regierung der Bundesrepublik\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und           Deutschland über die Erfüllung der durch die innerstaatliche\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen            Gesetzgebung vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der            in Kraft.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 18. April 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeukirch\nSchweiger\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nArevalo","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998                         291\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Februar 1998\nDas in Guatemala-Stadt am 18. April 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 24. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Schutz archäologischer Stätten im Peten\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Guatemala -                es der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Schutz\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        archäologischer Stätten im Peten\" einen Finanzierungsbeitrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            von bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhundert-\nGuatemala,                                                         tausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vorausset-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nzu vertiefen,                                                      erfüllt.\n(2) Kann die genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nfür das Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nin der Republik Guatemala beizutragen -\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-","292                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\nland und der Regierung der Republik Guatemala durch andere          unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nVorhaben ersetzt werden.                                            Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nnach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag\n(4) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-\nabgeschlossen wurde. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine\nBetrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nselbsthilfeorientierte Maßnahme der Armutsbekämpfung ersetzt,\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-                                 Artikel 3\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nDie Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nder Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\npunkt ermöglicht,                                                   und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-        Republik Guatemala erhoben werden.\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                                       Artikel 4\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten          Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich\nVorhabens                                                     aus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses  Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nAbkommen Anwendung.                                                den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-       Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nmaßnahmen gemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt,            land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.              die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und              Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Mitteilung der\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen            Regierung von Guatemala an die Regierung der Bundesrepublik\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der            Deutschland über die Erfüllung der durch die innerstaatliche\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in         Gesetzgebung vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschritten         in Kraft.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 18. April 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeukirch\nSchweiger\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nArevalo"]}