{"id":"bgbl2-1998-8-16","kind":"bgbl2","year":1998,"number":8,"date":"1998-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/8#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-8-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_8.pdf#page=45","order":16,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Schulwesen und Wissenschaft der Slowakischen Republik über jugendpolitische Zusammenarbeit","law_date":"1998-02-12T00:00:00Z","page":301,"pdf_page":45,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998 301\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nden Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenüber-\neinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nüber den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens\nVom 11. Februar 1998\nNach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1997 zu dem Abkom-\nmen vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkom-\nmens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekreta-\nriats des Übereinkommens und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes\n(BGBI. 1997 II S. 1054) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 6 Abs. 6\nam 23. August 1997\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 11. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I ger\nBekanntmachung\nder Vereinbarung                .\nzwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Schulwesen und Wissenschaft\nder Slowakischen Republik\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 1998\nDie in Preßburg am 20. Mai 1997 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium für\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend der Bundesre-\npublik Deutschland und dem Ministerium für Schulwesen\nund Wissenschaft der Slowakischen Republik über\njugendpolitische Zusammenarbeit ist nach ihrem Artikel 8\nam 30. Juli 1997\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den12.Februar1998\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nWabnitz","-·---·----·------------------------\n302                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Schulwesen und Wissenschaft\nder Slowakischen Republik\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend                                 Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, die Zusam-\nund                                 menarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen allen Gliede--\nrungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendarbeit.\ndas Ministerium für Schulwesen\nder Slowakischen Republik -                        (2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in der\nJugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen die\nauf der Grundlage des Vertrags vom 27. Februar 1992 zwi-        Programme aufgrund direkter Absprachen und in eigener Verant-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen         wortung durch.\nund Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbar-\nschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit,                                                   Artikel 3\nauf der Grundlage des Abkommens vom 1. Mai 1997 zwischen           (1) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere folgende\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-        Arten und Formen der jugendpolitischen Zusammenarbeit:\nrung der Slowakischen Republik über kulturelle Zusammen-             1. Jugendbegegnungen zum vertiefenden gegenseitigen Ken-\narbeit,                                                                  nenlernen und zur besseren Verständigung;\nüberzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend beim            2. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen über gesell-\nAufbau eines neuen Europas der gegenseitigen Toleranz, des               schaftspolitische und kulturelle Themen;\nVerständnisses und der Zusammenarbeit,                               3. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken\ndes Gemeinwohls (work-camps);\nin dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Beziehun-\ngen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen,            4. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur-\nund Denkmalschutzes;\nmit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlernen der Jugend-           5. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kinder- und\nlichen beider Länder voranzubringen und ihnen bewußt zu                  Jugendschutzes;\nmachen, daß sie es sind, die die Verantwortung für das Europa\nder Zukunft tragen, in dem Freiheit und Menschenrechte das           6. gemeinsame Maßnahmen mit behinderten Jugendlichen\nZusammenleben aller Menschen prägen -                                    und Fachkräften der Arbeit mit Behinderten;\n7. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der\nhaben folgendes vereinbart:                                           sportlichen Jugendarbeit;\n8. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen\nArtikel                                      Erwerbstätigen und arbeitslosen Jugendlichen;\n(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die allseitigen   9. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der geistes- und\nVerbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der             naturwissenschaftlichen sowie technischen Jugendbildung;\nJugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Ver-\ntiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit     10. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommu-\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit.                                   nalen und regionalen Beziehungen;\n(2) Die Vertragsparteien eröffnen.die Möglichkeit des Jugend-   11. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf\naustauschs für Jugendliche aus allen gesellschaftlichen Berei-           dem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung;\nchen und Schichten und ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur          12. gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltun-\nMehrheitsbevölkerung oder zu einer nationalen Minderheit oder            gen für Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen und\neiner Religionsgemeinschaft. Die Teilnahme an Programmen ist             Vertretern von Jugendorganisationen;\nnicht von der Zugehörigkeit zu einer Jugendorganisation abhän-\ngig.                                                               13. Austausch von jungen Journalistinnen und Journalisten und\nvon Vertreterinnen und Vertretern aus Jugendmedien.\n(3) Am Jugendaustausch können Jugendliche im Alter von 12\nbis 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Altersbegrenzung fallen         (2) Die Vertragsparteien vereinbaren einen regelmäßigen Aus-\nnicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und Multiplikatoren der     tausch von Informationen über neuere Entwicklungen und Erfah-\nJugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen            rungen im Bereich der Jugendpolitik und Jugendarbeit in ihren\nZustimmung der Vertragsparteien.                                   Ländern.\n(4) Diese Vereinbarung umfaßt nicht den Austausch von\nArtikel 4\nJugendlichen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaft-\nlichen Arbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den         (1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung, zur Auswertung der\nSchüler- und Lehreraustausch sowie den Austausch und die          jugendpolitischen Zusammenarbeit, zur Koordinierung der Pro-\nBegegnung auf dem Gebiet des Leistungssports.                      gramme und Maßnahmen sowie zur Festlegung von Schwer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998                                303\npunkten der jugendpolitischen Zusammenarbeit und ihrer                  zum Programm gehören. Die gastgebende Seite stellt die\nzukünftigen Entwicklung wird eine gemischte Fachkommission              sprachliche Verständigung sicher.\ngebildet. Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern freier und\n(2) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu\nöffentlicher Träger der Jugendarbeit beider Länder. Es wird auf\ndem Ort des gemeinsamen Programms sowie für die Rückreise.\neine angemessene Berücksichtigung von Frauen in der gemisch-\nten Fachkommission geachtet.                                               (3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichten sich, für\nausreichenden Versicherungsschutz für Aufenthalt und Reise zu\n(2) Die gemischte Fachkommission tritt alle zwei Jahre, bei\nsorgen.\nBedarf jährlich, zusammen, abwechselnd in der Bundesrepublik\nDeutschland und in der Slowakischen Republik. Der Vorsitz liegt\njeweils auf seiten der gastgebenden Vertragspartei. Zu den Sit-                                     Artikel 7\nzungen der gemischten Fachkommission können auch Experten                  (1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der Ent-\nherangezogen werden.                                                    wicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben in\n(3) Die Mitglieder der gemischten Fachkommission werden für          der beiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.\nden Zeitraum von vier Jahren berufen. Wiederholte Berufungen               (2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten\nsind möglich.                                                           der Vertragspartei aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünf-\nten.\nArtikel 5\nArtikel 8\n(1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und\ndie Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im                 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nJugendbereich Mittel nach Maßgabe der geltenden Rechtsvor-              einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nschriften zur Verfügung.                                                Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nlnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rah-\nangesehen.\nmenbedingungen für die Zusammenarbeit zu verbessern.\nArtikel 9\nArtikel 6\nDiese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren\nFür die Programme und Maßnahmen der Zusammenarbeit\ngeschlossen. Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils still-\ngilt grundsätzlich folgendes:\nschweigend um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der\n(1) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt,       beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor ihrem\ndie Kosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die         jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Preßburg am 20. Mai 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nClaudia Nolte\nFür das Ministerium für Schulwesen und Wissenschaft\nder Slowakischen Repubik                 ·\nEva Slavkovska","304                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b. H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .• Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509. BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10.40 DM (8.40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                        BI,mdesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 11.50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetr~gt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 13. Februar 1998\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen\nund am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S 293, 391; 1984 II\nS. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für\nBotsuana                                                                        am 15. April 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Oktober 1997 (BGBI. II S. 2044).\nBonn.den 13. Februar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er"]}