{"id":"bgbl2-1998-8-15","kind":"bgbl2","year":1998,"number":8,"date":"1998-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/8#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-8-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_8.pdf#page=39","order":15,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung","law_date":"1998-02-06T00:00:00Z","page":295,"pdf_page":39,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998                295\nII.\nDas übereinkommen sowie die Protokolle 1, II und III hierzu werden ferner für\nfolgende Staaten in Kraft treten:\nKap Verde                                                        am        16. März 1998\nUsbekistan                                                       am        29. März 1998.\nIII.\nDas Übereinkommen sowie das Protokoll I hierzu werden für\nMonaco                                                            am 12. Februar 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. August 1997 (BGBI. II S. 1744).\nBonn, den 6. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkomm_en~ ·.\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 6. Februar 1998\n1.\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder\nForm von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-\nkel 19 Abs. 2 für folgende weitere Sta~ten in Kraft getreten:\nKirgisistan                                                       am 5. Oktober 1997\nSaudi-Arabien                                                     am 23. Oktober 1997\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n23. September 1997 abgegebenen Vor b eh a I t e:\n(Übersetzung)\n\"(Translation) (Original: Arabic)                  ,,(Übersetzung) (Original: Arabisch)\n... to implement the provisions of the above       ... (das genannte übereinkommen) durch-\nConvention, providing these do not conflict        zuführen, soweit es nicht im Widerspruch\nwith the precepts of the lslamic Shariah.          zu den Vorschriften der islamischen Scharia\nsteht.\nThe Kingdom of Saudi-Arabia shall not be           Das Königreich Saudi-Arabien ist durch\nbound by the provisions of article 22 of this      Artikel 22 des Übereinkommens nicht ge-\nConvention, since it considers that any dis-       bunden, da es der Auffassung ist, daß\npute should be referred to the International       Streitigkeiten nur mit Zustimmung der\nCourt of Justice only with the approval of         Streitparteien dem Internationalen Ge-\nthe States Parties to the dispute.\"                richtshof vorgelegt werden sollen.\"","296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\nII.\nDeutsch I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n3. Februar 1998 folgenden Ei n s p r u c h zu den von Saudi-Arabien beim Beitritt\nangebrachten V o r b e h a I t e n notifiziert:\n,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung Saudi-\nArabiens zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Internationalen Übereinkommen zur Besei-\ntigung jeder Form von Rassendiskriminierung angebrachten Vorbehalte geprüft.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt fest, daß die genannte Beitritts-\nurkunde den allgemeinen Vorbehalt enthält, ,(das genannte übereinkommen) durchzu-\nführen, soweit es nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der islamischen Scharia steht'.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, daß dieser Vorbe-\nhalt Zweifel an der Verpflichtung Saudi-Arabiens in bezug auf Ziel und Zweck des Über-\neinkommens wecken kann. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland möchte daran\nerinnern, daß nach Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens mit Ziel und Zweck des\nÜbereinkommens nicht vereinbare Vorbehalte nicht zulässig sind.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen den\ngenannten Vorbehalt.\nDieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Saudi-\nArabien und der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.\"\nIII.\nPo I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997\nmit Wirkung von diesem Tag die Rücknahme seiner Erklärung zu Artikel 22\ndes Übereinkommens notifiziert, die es am 5. Dezember 1968 bei Hinterlegung\nder Ratifikationsurkunde abgegeben hatte.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n16. Oktober 1969 (BGBI. II S. 2211) und vom 26. Mai 1997 (BGBI. II S. 1332).\nBonn, den 6. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998                            297\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Februar 1998\nDas in Abidjan am 19. September 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoi-\nre über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 19. September 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D.~utschland\nund der Regierung der Republik Cöte d' lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit                          .\n(,,Rehabilitierung ländlicher Wege\" [Rehabilitation de pistes rural!3s]}\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            A'rtikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -               es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            ,,Rehabilitierung ländlicher Wege\" [Rehabilitation de pistes rura-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              les] ein Darlehn bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen\nCöte d'lvoire,                                                       Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         men zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben\nzu vertiefen,                                                        ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           (3) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  haben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe ersetzt,\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen,                              das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungs-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 5. Sep-        beitrag, andernfalls ein Darlehn gewährt werden.\ntember 1996 der Verhandlungen zwischen den beiden Regierun-\ngen über wirtschaftliche Zusammenarbeit -                                (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    punkt ermöglicht, ein weiteres Darlehn oder einen Finanzierungs-","298                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\nbeitrag zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen                                    Artikel 3\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von der Kredit-\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditan-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nBestimmungen dieses Abkommens Anwendung.\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-           und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nmen werden in Darlehn umgewandelt, wenn sie nicht für solche          Republik Cöte d'lvoire erhoben werden.\nMaßnahmen verwendet werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire überläßt bei den sich\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-         aus der Gewährung des Darlehns ergebenden Transporten von\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-          und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns zu         keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland        Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                              land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nlichen Genehmigungen.\nnicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der\nentsprechende Darlehnsvertrag abgeschlossen wurde. Für den\nArtikel 5\nin Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2004.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 19. September 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Albrecht Schraepler\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nEmile Constant Bombet\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter\nund unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nVom 10. Februar 1998\nDas Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung\nvon Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\n(BGBI. 1989 II S. 946) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für\nKroatien                                                         am 1. Februar 1998\nMoldau, Republik                                                 am 1. Februar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Juli 1997 (BGBI. II S. 1524).\nBonn, den 10. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998 299\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Umweltschutzprotokolls zum Antarktisvertrag\nVom 10. Februar 1998\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. September 1994 zum Umwelt-\nschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktisvertrag (BGBI. 1994 II\nS. 2478) wird bekanntgemacht, daß das Umweltschutzprotokoll mit den\nAnhängen I bis IV nach seinem Artikel 23 Abs. 1 für\nDeutschland                                            am 14.Januar1998\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunde ist am 25. November 1994 bei der Regierung der\nVereinigten Staaten hinterlegt und registriert worden.\nDas Umweltschutzprotokoll ist weiterhin am 14. Januar 1998 für folgende wei-\ntere Staaten in Kraft getreten:\nArgentinien\nAustralien\nBelgien\nBrasilien\nChile\nChina\nEcuador\nFinnland\nFrankreich\nGriechenland\nIndien\nItalien\nJapan\nKorea, Republik\nNeuseeland\nNiederlande\nNorwegen\nPeru\nPolen\nRussische Föderation\nSchweden\nSpanien\nSüdafrika\nUruguay\nVereinigtes Königreich\nVereinigte Staaten\nBonn, den 10. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates\nsowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, Dritten, Vierten\nund fünften Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 11. Februar 1998\n1.\nDas Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und\nBefreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952\nzum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-\nrates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d\ndes Zusatzprotokolls für                                           ,\nKroatien                                                am 11 . Oktober 1997\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik            am       10. April 1997\nMoldau, Republik                                        am 2. Oktober 1997\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1959 II S. 1453) ist\nnach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nKroatien                                                am 11 . Oktober 1997\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas Dritte Protokoll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen über die\nVorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 237) ist nach\nseinem Artikel 17 Abs. 1 für\nKroatien                                                am 11 . Oktober 1997\nin Kraft getreten.\nIV.\nDas Vierte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist\nnach seinem Artikel 10 Abs. 2 für\nKroatien                                                am 11 . Oktober 1997\nin Kraft getreten.\nV.\nDas Fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die\nVorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) ist nach\nseinem Artikel 3 Abs. 2 für\nKroatien                                                am    1. Februar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. September 1997 (BGBI. II S. 1747).\nBonn, den 11. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}