{"id":"bgbl2-1998-8-14","kind":"bgbl2","year":1998,"number":8,"date":"1998-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/8#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-8-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_8.pdf#page=35","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-02-05T00:00:00Z","page":291,"pdf_page":35,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998                         291\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Februar 1998\nDas in Guatemala-Stadt am 18. April 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 24. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Schutz archäologischer Stätten im Peten\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Guatemala -                es der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Schutz\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        archäologischer Stätten im Peten\" einen Finanzierungsbeitrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            von bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhundert-\nGuatemala,                                                         tausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vorausset-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nzu vertiefen,                                                      erfüllt.\n(2) Kann die genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nfür das Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nin der Republik Guatemala beizutragen -\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-","292                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\nland und der Regierung der Republik Guatemala durch andere          unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nVorhaben ersetzt werden.                                            Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nnach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag\n(4) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-\nabgeschlossen wurde. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine\nBetrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nselbsthilfeorientierte Maßnahme der Armutsbekämpfung ersetzt,\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-                                 Artikel 3\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nDie Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nder Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\npunkt ermöglicht,                                                   und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-        Republik Guatemala erhoben werden.\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                                       Artikel 4\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten          Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich\nVorhabens                                                     aus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses  Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nAbkommen Anwendung.                                                den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-       Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nmaßnahmen gemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt,            land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.              die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und              Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Mitteilung der\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen            Regierung von Guatemala an die Regierung der Bundesrepublik\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der            Deutschland über die Erfüllung der durch die innerstaatliche\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in         Gesetzgebung vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschritten         in Kraft.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 18. April 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeukirch\nSchweiger\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nArevalo","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998  293\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Zusatzprotokolle\nzu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen über den Schutz der Opfer\ninternationaler und nicht internationaler bewaffneter Konflikte\n- Protokolle I und II -\nVom 6. Februar 1998\n1.\nDas Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom\n12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte\n- Protokoll 1 - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1551; 1997 II S. 1366) wird nach seinem\nArtikel 95 Abs. 2 für\nKambodscha                                               am      14. Juli 1998\nin Kraft treten.\nDas Zusatzprotokoll ist weiterhin nach seinem Artikel 95 Abs. 2 für\nLibanon                                                  am 23. Januar 1998\nin Kraft getreten.\nTa d s chi k ist an hat dem Schweizerischen Bundesrat am 10. September\n1997 die Anerkennung der Zuständigkeit der internationalen Ermittlungs-\nkommission nach Artikel 90 Abs. 2 des Protokolls unter der Bedingung der\nGegenseitigkeit erklärt.\nII.\nDas Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom\n12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter\nKonflikte - Protokoll II - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1637) wird nach seinem\nArtikel 23 Abs. 2 für\nKambodscha                                               am      14. Juli 1998\nin Kraft treten.\nDas Zusatzprotokoll ist weiterhin nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nLibanon                                                  am 23. Januar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 21. Juli 1997 {BGBI. II S. 1595) und vom 14. August 1997 (BG.BI. II S. 1690):\nBonn, den 6. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","294  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot oder die Beschränkung\ndes Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,\ndie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,\nsowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen\nVom 6. Februar 1998\n1.\nDas Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die\nBeschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-\nmäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II\nS. 958; 1993 II S. 935), sowie die Protokolle 1, II und III zu diesem übereinkom-\nmen sind nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für den\nHeiligen Stuhl                                                   am      22. Januar 1998\nin Kratt getreten.\nBei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 22. Juli 1997 hat der Heilige Stuhl\nfolgende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The Holy See, as a signatory of the 'Con-         „Als Unterzeichner des am 10. Oktober\nvention on prohibitions or restrictions on         1980 in Genf angenommenen Übereinkom-\nthe use of certain conventional weapons             mens über das Verbot oder die Be-\nwhich may be deemed to be excessively              schränkung bestimmter konventioneller\ninjurious or to have indiscriminate effects',      Waffen, die übermäßige Leiden verursa-\nadopted in Geneva on 10 October 1980,              chen oder unterschiedslos wirken können,\nand the four annexed Protocols, in keeping         und seiner vier Protokolle beabsichtigt\nwith its proper nature and with the particu-       der Heilige Stuhl im Einklang mit seiner\nlar condition of Vatican City State, intends       Wesensart sowie mit der besonderen Lage\nto renew its encouragement to the Interna-         des Staates Vatikanstadt, die Völkerge-\ntional Community to continue on the path it        meinschaft erneut zu ermutigen, auf dem\nhas taken for the reduction of human suf-          von ihr eingeschlagenen Weg der Ver-\nfering caused by armed conflict.                   ringerung des durch bewaffnete Konflikte\nverursachten menschlichen Leids weiter-\nzugehen.\nEvery step in this direction contributes to       Jeder Schritt in diese Richtung trägt\nincreasing awareness that war and the cru-         dazu bei, das Bewußtsein dafür zu schär-\nelty of war must be done away with in order        fen, daß der Krieg und die damit einherge-\nto resolve tensions by dialogue and negoti-        hende Grausamkeit überwunden werden\nation, and also by ensuring that internation-      müssen, um Spannungen durch Dialog und\nal Law is respected.                               Verhandlungen beizulegen, und auch, in-\ndem die Beachtung des Völkerrechts ge-\nwährleistet wird.\nThe Holy See, while maintaining that the          Der Heilige Stuhl vertritt die Auffassung,\nabove-mentioned Convention and Proto-             daß das genannte übereinkommen und\ncols constitute an important instrument for        seine Protokolle eine wichtige Übereinkunft\nhumanitarian international law, reiterates        des humanitären Völkerrechts darstellen,\nthe objective hoped for by many parties: an        unterstreicht aber erneut, daß das von vie-\nagreement that would totally ban antiper-         len Vertragsparteien erhoffte Ziel in einem\nsonnel mines, the effects of which are trag-      übereinkommen über das völlige Verbot\nically well-known.                                von Antipersonenminen besteht, deren tra-\ngische Folgen wohlbekannt sind.\nIn this regard, the Holy See considers            Der Heilige Stuhl ist diesbezüglich der\nthat the modifications made so far in the         Ansicht, daß die bisherigen Änderungen\nsecond Protocol are insufficient and inade-       des Protokolls II unzulänglich sind. In der\nquate. lt wishes, by means of its own             Überzeugung, daß jedes Mittel genutzt\naccession to the Convention, to offer sup-        werden muß, um eine sicherere und brü-\nport to every effort aimed at effectively         derlichere Welt zu schaffen, will er durch\nbanning anti-personnel mines, in the con-         seinen eigenen Beitritt zu dem Über-\nviction that all possible means must be           einkommen alle Bemühungen um ein wirk-\nused in order to build a safer and more fra-      sames Verbot von Antipersonenminen\nternal world.\"                                    unterstützen.\""]}