{"id":"bgbl2-1998-8-13","kind":"bgbl2","year":1998,"number":8,"date":"1998-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/8#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-8-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_8.pdf#page=33","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-02-04T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998                         289\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Februar 1998\nDas in Guatemala-Stadt am 18. April 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 27. November 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Lehrerausbildungsstätten der Salesianer\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Guatemala -\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Lehreraus-\nbildungsstätten der Salesianer\" einen Finanzierungsbeitrag von\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nzu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nGuatemala,\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben der\nsozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                         (2) Kann die genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      für das Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nin der Republik Guatemala beizutragen -                            nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Guatemala durch andere\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Vorhaben ersetzt werden.","290                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 1. April 1998\n(4) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein          Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nVorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder        Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\neine selbsthilfeorientierte Maßnahme der Armutsbekämpfung           unterliegen.\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-                                  Artikel 3\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.             Die Regierung der Republik Guatemala steift die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nder Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nZeitpunkt ermöglicht,                                               Republik Guatemala erhoben werden.\na) · weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                                            Artikel 4\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen               Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten       aus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden\nVorhabens                                                      Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses   den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nAbkommen Anwendung.                                                 unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-        land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nmaßnahmen gemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt,            die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.               lichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDieses Abkommen tritt am Tag nach der Mitteilung der\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die          Regierung von Guatemala an die Regierung der Bundesrepublik\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und           Deutschland über die Erfüllung der durch die innerstaatliche\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen            Gesetzgebung vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der            in Kraft.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 18. April 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeukirch\nSchweiger\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nArevalo"]}