{"id":"bgbl2-1998-7-6","kind":"bgbl2","year":1998,"number":7,"date":"1998-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/7#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_7.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-02-02T00:00:00Z","page":254,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["254               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Februar 1998\nDas in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 10. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik EI Salvador -\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, einen Finanzierungsbeitrag für\ndas Vorhaben „Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung II\" in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nHöhe von 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nSalvador,                                                            würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vor-\nhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder als\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nzu vertiefen,                                                        Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Ländliche Wasser- und\nder Republik EI Salvador beizutragen,                                Sanitärversorgung II\" ein Darlehen in Höhe von 20 000 000,- DM\n(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                  (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\n23. bis 25. September 1997 in Bonn -                                 men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorha-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ben ersetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998                              255\nWird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen          nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nInfrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur          entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-\nArmutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-           sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags            Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nerfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\ngewährt werden.\nArtikel 3\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt\nRegierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nermöglicht,\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-         und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                   Republik EI Salvador erhoben werden.\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten                                     Artikel 4\nVorhabens\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses    aus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden\nAbkommen Anwendung.                                                  Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,                ternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Ver-\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel 2                                Genehmigungen.\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,\nArtikel 5\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-          Regierung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundes-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-      republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vor-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.        aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit       Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUeberschaer\nSpranger\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRam6n Gonzalez Giner","256                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.\nPreis des Anlagebandes: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                     Bundesanzeiger Verfagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.\nPostvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Verbreitung\nder durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale\nVom 5. Februar 1998\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 2. September 1997 ihre Rechts nach -\nfolge zu dem Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbreitung der\ndurch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (BGBI. 1979 II\nS. 113) notifiziert. Dementsprechend ist die ehemalige jugoslawische Republik\nMazedonien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer\nUnabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 5. Juli 1979 (BGBI. II S. 816) und vom 19. Februar 1997 (BGBI. II S. 732).\nBonn, den 5. Februar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er"]}