{"id":"bgbl2-1998-7-5","kind":"bgbl2","year":1998,"number":7,"date":"1998-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/7#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_7.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-02-02T00:00:00Z","page":252,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["------- --------  ------------------------------\n252               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Februar 1998\nDas in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 10. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Städtischer und ländlicher Einfachwohnungsbau\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik EI Salvador -                es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, einen Finanzierungsbeitrag für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            das Vorhaben „Städtischer und ländlicher Einfachwohnungsbau\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI           in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen\nSalvador,                                                             Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\nzu vertiefen,                                                         besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-             (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Städtischer und\nder Republik EI Salvador beizutragen,                                 ländlicher Einfachwohnungsbau\" ein Darlehen in Höhe von\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                zu erhalten.\n25. bis 29. Oktober 1996 in San Salvador -\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einv\"'rneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998                             253\nund der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor-        Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nhaben ersetzt werden.                                               soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nsagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge\nWird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nabgeschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nInfrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nBetrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nArmutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nerfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen                               Artikel 3\ngewährt werden.\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nder Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeit-      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\npunkt ermöglicht,                                                   und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-        Republik EI Salvador erhoben werden.\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                                       Artikel 4\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\nVorhabens\naus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses   Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nAbkommen Anwendung.                                                 den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-     unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,               Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.               land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und          Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der         rung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-         Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-     zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.       des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nUeberschaer\nSpranger\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRam6n Gonzalez Giner"]}