{"id":"bgbl2-1998-7-4","kind":"bgbl2","year":1998,"number":7,"date":"1998-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/7#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_7.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich sowie des ergänzenden Notenwechsels","law_date":"1998-01-30T00:00:00Z","page":248,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["248                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998\nAnnex 1                                                                                  Anhang 1\nltem 9., amend to read:                                                                  Punkt 9 muß lauten:\n\"9.      Maximum speed as approved                                                       „9         Ermittelte Höchstgeschwindigkeit\n9.1. For thermal engine powered vehicles: .................... (km/h)                      9.1     bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor: ................ (km/h)\n9.2. For electric vehicles: .............................................. (km/h)\".        9.2 bei Elektrofahrzeugen: .......................................... (km/h)\".\nInsert a new item 10., to read (including new footnote                    3):            Es wird folgender neuer Punkt 10 (einschließlich der neuen\nFußnote 3) eingefügt:\n\"10. Maximum 30 minutes speed 3):             ................................ (km/h)    ,, 1O Höchste Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit3): .......... (km/h)\n') lt applicable.\"                                                                         ') Falls zutreffend.\"\nltems 10. to 20. (former), renumber as items 11. to 21.                                  Die Punkte 10 bis 20 (alt) werden in die Punkte „11 bis 21\"\ngeändert.\nBekanntmachung\ndes deutsch-italienischen Abkommens\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten\nim Hochschulbereich sowie des ergänzenden Notenwechsels\nVom 30. Januar 1998\nDas in Bonn am 20. September 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Italienischen Repu-\nblik über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im\nHochschulbereich, welches durch Austausch gleichlau-\ntender Noten vom selben Tag ergänzt wurde, ist nach\nseinem Artikel 6 Abs. 1\nam 23. Februar 1996\nin Kraft getreten; es wird samt dem dazugehörigen\nNotenwechsel nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998                     249\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Dabei gilt die an Hochschulen in der Bundesrepublik\nDeutschland im Verlauf eines Studiengangs, dessen Abschluß\nund\nunmittelbar die Zulassung zur Promotion ermöglicht, mit Erfolg\ndie Regierung der Italienischen Republik -         abgelegte Vorprüfung oder Zwischenprüfung als gleichwertig der\nHälfte der an Hochschulen der Italienischen Republik für die\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den     Zulassung zum „Esame di Laurea\" in dem entsprechenden\nVertragsparteien,                                                Studiengang geforderten Prüfungen in den Pflichtfächern und\nWahlfächern. Umgekehrt gilt die Hälfte der an Hochschulen der\nauf der Grundlage des Kulturabkommens vom 8. Februar 1956\nItalienischen Republik für die Zulassung zum „Esame di Laurea\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen\ngeforderten und mit Erfolg abgelegten Prüfungen in den Pflicht-\nRepublik, insbesondere seiner Artikel 4 und 7,\nfächern und Wahlfächern als gleichwertig der Vorprüfung oder\nin der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissen-      Zwischenprüfung in dem entsprechenden Studiengang an Hoch-\nschaft und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zwischen       schulen in der Bundesrepublik Deutschland.\nbeiden Vertragsparteien und damit auch innerhalb der Europäi-        (3) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengän-\nschen Gemeinschaft zu fördern,                                   gen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden\nfür einen einschlägigen „Laurea\"-Studiengang an Hochschulen\nin dem Wunsch, den Studierenden beider Vertragsparteien die   der Italienischen Republik in dem Umfang anerkannt, wie sie für\nAufnahme und die Fortführung des Studiums im jeweils anderen     einen Studiengang im Sinne von Satz 1 von einer Hochschule in\nStaat zu erleichtern,                                            der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurden. Umgekehrt\nwerden Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studien-\nim Bewußtsein der auf seiten der Vertragsparteien im Bereich  gängen an Hochschulen der Italienischen Republik für einen ein-\ndes Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten -                schlägigen Studiengang an Hochschulen in der Bundesrepublik\nDeutschland, dessen Abschluß unmittelbar die Zulassung zur\nhaben über die Anerkennung von Studienzeiten und Studien-\nPromotion ermöglicht, in dem Umfang anerkannt, wie sie für\nleistungen zum Zweck des Weiterstudiums im Hochschulbereich\neinen „Laurea\"-Studiengang von einer Hochschule der Italieni-\nund im Hinblick auf die Führung akademischer Grade folgendes\nschen Republik anerkannt wurden.\nvereinbart:\n(4) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepu-\nArtikel                             blik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen\nIn diesem Abkommen bedeutet                                   Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.\na) der Ausdruck „Hochschule\" alle Universitäten und Hoch-\nschulen, denen in den Ländern der Bundesrepublik Deutsch-                               Artikel 3\nland und in der Italienischen Republik gesetzlich Hoch-\n(1) Akademische Grade berechtigen den Inhaber im Hinblick\nschulcharakter zuerkannt wird und an denen Studien mit      auf ein weiterführendes oder ein weiteres Studium an Hochschu-\neinem akademischen Grad oder in der Bundesrepublik           len der jeweils anderen Vertragspartei zu diesen Studien ohne\nDeutschland mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden    Zusatz- und Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inha-\nkönnen,\nber des akademischen Grades im Staate der Verleihung zu dem\nb) der Ausdruck „akademischer Grad\"                              weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne\nZusatz- und Ergänzungsprüfungen berechtigtist. Gleiches gilt für\n- aufseiten der Bundesrepublik Deutschland jeden Diplom-,\nInhaber von Zeugnissen über in der Bundesrepublik Deutschland\nMagister-, Lizentiaten- und Doktorgrad, der von einer\nabgelegte Staatsprüfungen.\nHochschule als Abschluß eines Studiums verliehen wird,\n(2) Dabei werden ein an einer Hochschule in der Bundes-\n- aufseiten der Italienischen Republik die von einer Hoch-\nschule verliehene „Laurea di Dottore\" und das „Dottorato republik Deutschland erlangter akademischer Grad oder ein\nZeugnis über die Staatsprüfung, die an Hochschulen in der Bun-\ndi ricerca\",\ndesrepublik Deutschland die Zulassung zur Promotion ermög-\nc) die Bezeichnung „Staatsprüfung\" die staatlichen Zwischen-     lichen, als Voraussetzung für die Teilnahme am Zulassungswett-\nprüfungen oder die staatliche Abschlußprüfung eines Stu-    bewerb für das „Dottorato di ricerca\" an einer Hochschule der\ndiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-    Italienischen Republik anerkannt. Der an einer Hochschule der\nland,                                                       Italienischen Republik aufgrund des „Esame di Laurea\" erlangte\nd) die Bezeichnung „Promotion\" das Verfahren, das in der Bun-    „Dottore\"-Grad wird als Voraussetzung für die Zulassung zur\ndesrepublik Deutschland zur Verleihung des Doktorgrads      Promotion an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-\nführt.                                                      land anerkannt.\nArtikel 2                                                       Artikel 4\n(1) Zum Zweck eines weiterführenden oder weiteren Studiums        Der Inhaber eines akademischen Grades hat das Recht, die-\nan Hochschulen der jeweils anderen Vertragspartei werden ein-    sen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf-\nschlägige Studien- und Prüfungsleistungen gegenseitig aner-      grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf unter\nkannt.                                                           Angabe der Hochschule, die ihn verliehen hat.","250                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998\nArtikel 5                                                              Artikel 6\n(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom-            (1) Dieses Abkommen und die gleichzeitig durch Notenwech-\nmen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission mit zwölf             sel geschlossene ergänzende Vereinbarung, die einen integrie-\nMitgliedern eingesetzt, von denen die deutsche Seite und die             renden Bestandteil dieses Abkommens bildet, treten in Kraft,\nitalienische Seite je sechs benennt. Die Liste der Experten jeder        sobald die beiden Regierungen einander notifiziert haben, daß\nVertragspartei wird der anderen Vertragspartei auf diplomati-            die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nschem Wege übermittelt.\n(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\n(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer            geschlossen. Danach verlängert es sich stillschweigend um\nder beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird                jeweils zwei Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit\njeweils vereinbart.                                                      einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 20. September 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLothar Wittmann\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nUmberto Vattani\nAuswärtiges Amt                                                          20. September 1993\nDer Leiter der Kulturabteilung\nBegleitnote zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertig-\nkeiten im Hochschulbereich\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nunter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Aner-\nkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich folgende ergänzende Vereinbarung\nvorzuschlagen:\n1. Die in dem Abkommen erwähnten Anerkennungen werden zum Zwecke eines weiteren\nbeziehungsweise weiterführenden Studiums gewährt einschließlich der Zulassung zur\nPromotion bzw. dem „Dottorato di ricerca\".\n2. Der Gegenstand des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im\nHochschulbereich besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung\nzu einem Studium in den Prüfungsbegriffen der beiden Vertragsparteien festzulegen.\nDas Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\ngewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten Vorbildungsvoraussetzun-\ngen nur zum Zweck eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums. Die\nAnerkennung der Gleichwertigkeit führt nicht zur Verleihung des akademischen Grades\noder des Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.\n3. Die auf seiten der beiden Vertragsparteien für die Zulassung zu Studien und Studien-\nabschnitten geltenden allgemeinen und besonderen Vorschriften, wie Zulassungs-\nbeschränkungen und ähnliches, werden durch das Abkommen über die Anerkennung\nvon Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich nicht berührt.\n4. Das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\numfaßt nicht den effectus civilis.\n5. Nach Abschluß des Abkommens werden beide Vertragsparteien prüfen, inwieweit\nFragen des effectus civilis in einem gesonderten Abkommen geregelt werden können.\n6. Die Anerkennung von Studien und Prüfungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Abkom-\nmens setzt voraus, daß die Anerkennung von einer Hochschule ausgesprochen wor-\nden ist, die der Hochschule entspricht, an der das Studium fortgesetzt werden soll.\n7. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer Staatsprüfung abschließen,\nwerden gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens Studienzeiten und Prüfungen nur\nanerkannt nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998             251\n8. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten\nim Hochschulbereich auf deutscher Seite ist aufgrund der Zuständigkeitsverteilung\nzwischen dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt gegeben:\na) Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens staatliche Stellen zuständig\nsind, gilt das Abkommen unmittelbar.\nb) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen\nals Empfehlung. Es gilt unmittelbar, wenn in die Prüfungsordnung der betreffenden\nHochschule die Bestimmung des § 7 Absatz 2 Satz 4 der „Allgemeinen Bestim-\nmungen für Diplomprüfungsordnungen\" mit dem Wortlaut „Bei der Anerkennung\nvon Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des\nGeltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von\nKultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz-\nvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu\nbeachten\" übernommen worden ist.\nFalls sich die Regierung der Italienischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 8\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen, das durch\ndiese Vereinbarung ergänzt werden soll, in Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil\ndieses Abkommens bildet.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nLothar Wittmann\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Italienischen Republik\nHerrn Dr. Umberto Vattani\nBonn\n(Übersetzung)\nBotschaft                                                    Bonn, den 20. September 1993\nder Italienischen Republik\nBegleitnote zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertig-\nkeiten im Hochschulbereich\nHerr Ministerialdirektor,\nich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note am heutigen Tag zu bestätigen, deren Inhalt\nfolgendermaßen lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch habe die Ehre zu bestätigen, daß die Italienische Regierung mit dem oben erwähn-\nten Text einverstanden ist und Ihre Note sowie die vorliegende Antwort als eine Verein-\nbarung zwischen unseren beiden Ländern ansieht.\nGenehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nUmberto Vattani\nHerrn\nMinisterialdirektor Dr. Lothar Wittmann\nLeiter der Kulturabteilung des Auswärtigen Amtes\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn"]}