{"id":"bgbl2-1998-7-1","kind":"bgbl2","year":1998,"number":7,"date":"1998-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zu der ECE-Regelung Nr. 101 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren hinsichtlich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauches (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 101)","law_date":"1998-03-03T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998\nVerordnung\nzu der ECE-Regelung Nr. 101\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\nvon Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren hinsichtlich\nder Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauches\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 101)\nVom 3. März 1998\nAuf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision\ndes Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie\n1. nach Artikel 1 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 ange-\nnommene ECE-Regelung Nr. 101 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren hinsicht-\nlich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauches\nund\n2. nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958\nangenommene Änderung 1 dieser Regelung\nwerden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung und der Änderung\nwird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhänge 1 und 2 zu dieser\nVerordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Satz 1 Nr. 2 mit\nWirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom\n10. August 1997 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung\nNr. 101 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-\nkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 3. März 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n\") Die ECE-Regelung Nr. 101 und die Änderung 1 dieser ECE-Regelung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung\ngemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 243\nVerordnung\nzur Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 68\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\nder Kraftfahrzeuge einschließlich rein elektrischer\nFahrzeuge hinsichtlich der Messung der Höchstgeschwindigkeit\n(Verordnung zur Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 68)\nVom 4. März 1998\nAuf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision\ndes Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958\nangenommene Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 68 über einheitliche Bedin-\ngungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge einschließlich rein elektrischer\nFahrzeuge hinsichtlich der Messung der Höchstgeschwindigkeit (BGB!. 1989 II\nS. 642) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Änderung wird nach-\nstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser\nVerordnung veröffentlicht.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. November 1996 in Kraft.\nBonn, den 4. März 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","244                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998\nÜbereinkommen\nüber die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften\nfür Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,\ndie in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,\nund die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,\ndie nach diesen Vorschriften erteilt wurden*)\nAgreement\nConcerning the Adoption of Uniform Technical Prescriptions\nfor Wheeled Vehicles, Equipment and Parts\nwhich can be Fitted and/or be Used on Wheeled Vehicles\n. and the Conditions for Reciprocal Recognition of Approvals\nGranted on the Basis of these Prescriptions*)\nAnhang\nRegelung Nr. 68\nÄnderung 1\nEinheitliche Bedingungen\nfür die Genehmigung der Kraftfahrzeuge\neinschließlich rein elektrischer Fahrzeuge\nhinsichtlich der Messung der Höchstgeschwindigkeit\n(Ergänzung 1 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung)\nRegulation No. 68\nAmendment 1\nUniform provisions\nconcerning the approval of power-driven vehicles\nincluding pure electric vehicles\nwith regard to the measurement of the maximum speed\n(Supplement 1 to the Regulation in its original version)\n·i Former title of the Agreement:                                                •i Früherer Titel des Übereinkommens:\nAgreement Concerning the Adoption of Uniform Conditions of Approval and Reci-    Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-\nprocal Recognition of Approval for Motor Vehicle Equipment and Parts, done at    migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über\nGeneva on 20 March 1958.                                                         die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen zu Genf am\n20. März 1958.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998                                                         245\n(Übersetzung)\")\nThe title of the Regulation, amend to read: (see cover page)                          Der Titel der Regelung muß lauten: (siehe Deckblatt)\nParagraph 1. (including footnote            1), amend to read:                       Absatz 1 (einschließlich der Fußnote 1) muß lauten:\n\"1.             Scope                                                                 „1            Anwendungsbereich\nThis Regulation applies to the approval of power-dri-                               Diese Regelung gilt für die Genehmigung der Kraft-\nven vehicles including pure electric vehicles of cate-                              fahrzeuge der Klassen M1 und N1 1) einschließlich rein\ngories M1 and N1 1) with regard to the measurement                                  elektrischer Fahrzeuge hinsichtlich der Messung der\nof the maximum speed indicated by the manufac-                                      vom Hersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit.\nturer.\n1) As defined in annex 7 to the Consolidated Resolution on the Construction of Vehi-  1) Entsprechend der Definition in der Anlage 7 zur Gesamtresolution Fahrzeugtechnik\ncles (R.E.3) (document TRANS/SC1tWP29/78/Amend. 3).\"                                  (R.E.3) (Dokument TRANS/SC1tWP29/78/Amend.3).\"\nInsert new paragraph 2.2. and 2.3., to read:                                         Es werden folgende neue Absätze 2.2 und 2.3 eingefügt:\n\"2.2.           \"Maximum speed\" means:                                               ,,2.2          ,,Höchstgeschwindigkeit\" bedeutet:\n2.2.1.        For thermal engine driven vehicles, the maximum                         2.2.1       bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor die höchste\nsteady speed.                                                                       konstante Geschwindigkeit,\n2.2.2.        For electric vehicles, the highest average value of the                 2.2.2       bei Elektrofahrzeugen der höchste Durchschnittswert\nspeed, which the vehicle can maintain twice over a                                  der Geschwindigkeit, die das Fahrzeug zweimal über\ndistance of 1 km.                                                                   eine Strecke von 1 km halten kann.\n2.3.          \"Maximum 30 minutes speed\", for electric vehicles,                      2.3         „Höchste Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit\", bei\nmeans the average value of the maximum speed,                                       Elektrofahrzeugen der vom Hersteller angegebene\nindicated by the manufacturer, which the vehicle can                                Durchschnittswert der Höchstgeschwindigkeit, die\nmaintain for 30 minutes.\"                                                           das Fahrzeug 30 Minuten lang halten kann.\"\nParagraphs 2.2. to 2.3. (former), renumber as paragraphs 2.4.                        Die Absätze 2.2 bis 2.3 (alt) werden in die Absätze „2.4 bis 2.5\"\nto 2.5., and amend to read:                                                          geändert und müssen wie folgt lauten:\n\"2.4.           \"Type of vehicle\" means vehicles powered either by:                  ,,2.4          „Fahrzeugtyp\" bedeutet Fahrzeuge, die angetrieben\nwerden,\n2.4.1.        A \"thermal engine\" and which do not differ in such                      2.4.1       entweder mit einem „Verbrennungsmotor\" und sich\nessential respects as: shape of the bodywork,                                       nicht in so wesentlichen Punkten voneinander unter-\nengine, transmission, tyres and unladen mass of the                                 scheiden, wie: Form des Aufbaues, Motor, Getriebe,\nvehicle, or                                                                         Reifen und Leermasse des Fahrzeuges, oder\n2.4.2.        An \"electric motor(s)\" and which do not differ in                       2.4.2       mit „Elektromotor(en)\" und sich nicht in so wesent-\nsuch essential respects as: shape of the bodywork,                                  lichen Punkten voneinander unterscheiden, wie:\nelectric drive train (motor(s) and controller(s)), traction                         Form des Aufbaues, elektrisches Antriebssystem\nbattery (type, capacity, battery management), trans-                                (Motor(en) und Regler), Antriebsbatterie (Typ, Kapa-\nmission (if any), tyres and unladen mass of the ve-                                 zität, Batteriemanagement), Getriebe (falls vorhan-\nhicle.                                                                              den), Reifen und Leermasse des Fahrzeuges.\n2.5.           \"Unladen mass\" means the mass of the vehicle in                        2.5          „Leermasse des Fahrzeuges\" bedeutet die Masse\nrunning order without occupants or load, but with the                               des betriebsbereiten Fahrzeuges ohne Insassen oder\nfuel tank full (if any), cooling liquid, service and trac-                          Ladung, aber mit vollem Kraftstoffbehälter (falls\ntion batteries, oils, on-board charger, portable                                    vorhanden),         Kühlflüssigkeit, Versorgungs- und\ncharger, tools and spare wheel, if provided in series                               Antriebsbatterien, Ölen, eingebautem Ladegerät,\nby the manufacturer of the vehicle.\"                                                tragbarem Ladegerät, Werkzeugen und Reserverad,\nfalls die letztgenannten Teile vom Fahrzeughersteller\nserienmäßig mitgeliefert werden.\"\nParagraph 3.2.1., amend to read:                                                     Absatz 3.2.1 muß lauten:\n\"3.2.1.         Detailed description of the vehicle type as regards                  „3.2.1         Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hin-\nthe shape of the bodywork, the engine or electric                                    sichtlich der Form des Aufbaues, des Motors oder\ndrive train (motor(s) and controller(s)), traction battery                           des elektrischen Antriebssystems (Motor(en) und\n(type, capacity, battery management) (if any), trans-                                Regler), der Antriebsbatterie (Typ, Kapazität, Battf:l-\nmission (if any), tyres and unladen mass of the ve-                                  riemanagement) (falls vorhanden), des Getriebes (falls\nhicle.\"                                                                              vorhanden), der Reifen und der Leermasse des Fahr-\nzeuges.\"\nParagraph 5.1., amend the word \"speed\" to read \"speeds\".                             Absatz 5.1: Die Worte „Höchstgeschwindigkeit . . . ist\" werden\ndurch „Höchstgeschwindigkeit ... sind\" ersetzt.\n\") Entsprechend dem Protokoll vom 7. September 1996 über die Besprechung der\nVertreter der Bundesrepublik Deutschland, der Republik österreich und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer abgestimmten deutsch-\nsprachigen Übersetzung.","246                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998\nInsert a new paragraph 5.2.1., to read:                                  Es wird folgender neuer Absatz 5.2.1 eingefügt:\n\"5.2.1.     Thermal engine driven vehicles:\".                            „5.2.1       Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren:\".\nParagraphs 5.2.1. to 5.2.4. (former), renumber as paragraphs             Die Absätze 5.2.1 bis 5.2.4 (alt) werden in die Absätze „5.2.1.1\n5.2.1.1. to 5.2.1.4.                                                     bis 5.2.1.4\" geändert.\nInsert new paragraphs 5.2.2. to 5.2.2.5., to read:                       Es werden folgende neue Absätze 5.2.2 bis 5.2.2.5 einge-\nfügt:\n\"5.2.2:     Electric vehicles:                                           ,,5.2.2      Elektrofahrzeuge:\n5.2.2.1.  Requirements of paragraph 5.2.1.1. shall be met, if            5.2.2.1    Die Vorschriften des Absatzes 5.2.1.1 müssen einge-\napplicable.                                                               halten sein, falls sie zutreffen.\n5.2.2.2.  The charge of the traction battery shall be carried out        5.2.2.2    Die Antriebsbatterie muß mit dem eingebauten\nwith the on-board charger (if any) or with a portable                     Ladegerät (falls vorhanden) oder mit einem vom\ncharger, recommended by the vehicle manufacturer.                         Fahrzeughersteller empfohlenen tragbaren Ladegerät\ngeladen werden.\nThe procedure shall be according to a normal                              Dabei muß wie bei einer normalen Aufladung\novernight charge, excluding all types of special                          während der Nacht vorgegangen werden, besondere\ncharge, such as equalization or the servicing charge.                     Ladeverfahren, wie zum Beispiel eine Ausgleichsla-\nThe ambient temperature shall be between 20 °C and                        dung oder das Laden im Rahmen der Wartung, sind\n30 °C.                                                                    nicht anzuwenden. Die Umgebungstemperatur muß\nzwischen 20 °C und 30 °c liegen.\nThe end of charge shall be specified by the vehicle                       Das Ende des Ladevorganges muß vom Fahrzeug-\nmanufacturer, but charging, expressed in hours (h),                       hersteller angegeben sein, aber das Laden, ausge-\nshall not last longer than:                                               drückt in Stunden (h), darf nicht länger als\n~                                                                         3C\np                                                                        p\ndauern,\nwhere:                                                                   dabei sind\nC is the battery energy-capacity (Wh), as specified                      C die vom Hersteller angegebene Energie der Batte-\nby the manufacturer, and                                                 rie (Wh) und\nP is the mean power (W), drawn from the mains dur-                       P die mittlere Leistung (W), die während des Ladens\ning charging.                                                            dem Stromnetz entnommen wird.\n5.2.2.3.  All the energy storage systems available for use other         5.2.2.3    Alle nutzbaren Energiespeichersysteme, die nicht\nthan for propelling the vehicle (electric, hydraulic,                    dem Antrieb des Fahrzeuges dienen (elektrisch,\npressure, etc.) must be charged according to the                         hydraulisch, pneumatisch usw.), müssen entspre-\nmanufacturer' s recommendations.                                         chend den Empfehlungen des Herstellers geladen\nwerden.\n5.2.2.4.   The vehicle shall have covered a distance of at least         5.2.2.4    Das Fahrzeug muß innerhalb von sieben Tagen vor\n300 km during a period of seven days preceding the                       der Prüfung eine Strecke von 300 km mit den Batte-\ntest, using the batteries that will be installed in the                  rien zurückgelegt haben, die zur Messung der Höchst-\nvehicle for measuring the maximum speed.                                 geschwindigkeit in das Fahrzeug eingebaut werden.\n5.2.2.5.   The mass of the vehicle shall be its unladen mass              5.2.2.5   Die Masse des Fahrzeuges ist stets seine Leermasse\nplus half the full load in any case.\"                                    plus der Hälfte der vollen Zuladung.\"\nParagraph 5.3., amend to read:                                          Absatz 5.3 muß lauten:\n\"5.3.       Characteristics of the test track                            „5.3        Merkmale der Prüfstrecke\nThe measurement shall be effected on either:                             Die Messung ist entweder auf:\nA straight track in the conditions set out in para-                      - einer geraden Strecke unter den Bedingungen\ngraph 5.3.1.;                                                                nach Absatz 5.3.1 ;\nand/or                                                                   und/oder\nA loop track in the conditions set out in para-                          - einer Rundstrecke unter den Bedingungen nach\ngraph 5.3.2.\"                                                               Absatz 5.3.2\ndurchzuführen.\"\nParagraph 5.3.1.2.1., amend to read:                                     Absatz 5.3.1.2.1 muß lauten:\n\"5.3.1.2.1. The length L shall be selected in relation to the precision  ,,5.3.1.2.1 Die Länge L ist unter Berücksichtigung der Genauig-\nof the apparatus and the method used for measuring                       keit des Gerätes sowie des Verfahrens zur Messung\nthe time t of the run so that the actual speed can be                    der Zeit t für eine Prüffahrt so auszuwählen, daß die\ndetermined within ± 1 per cent. For electric vehicles, the              tatsächliche Geschwindigkeit mit einer Genauigkeit\nlength of the measuring zone shall be at least 1 000 m.                 von ± 1 % bestimmt werden kann. Bei Elektrofahr-\nzeugen muß die Länge der Meßstrecke mindestens\n1 000 m betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998                          247\nThe length actually used for the measurement shall                 Die bei der Messung tatsächlich verwendete Länge\nbe recorded in the report.\"                                        ist im Gutachten anzugeben.\"\nParagraph 5.5.1.1., amend to read:                                 Absatz 5.5.1.1 muß lauten:\n\"5.5.1.1.   Warming up for thermal engine driven vehicles\".        ,,5.5.1.1   Warmfahren bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor\".\nParagraphs 5.5.1.1. and 5.5.1.2. (former), renumber as para-       Die Absätze 5.5.1.1 und 5.5.1.2 (alt) werden in die Absätze\ngraphs 5.5.1.1.1. and 5.5.1.1.2.                                   ,,5.5.1.1.1 und 5.5.1.1.2\" geändert.\nInsert new paragraphs 5.5.1.2. to 5.5.1.2.2., to read:             Es werden folgende neue Absätze 5.5.1.2 bis 5.5.1.2.2 ein-\ngefügt:\n\"5.5.1.2.   Warming up for electric vehicles:                      ,,5.5.1.2   Warmfahren bei Elektrofahrzeugen:\n5.5.1.2.1. After full charging carried out according to paragraph   5.5.1.2.1 Nachdem die Batterie nach den Vorschriften des\n5.2.2.2.2., the vehicle must be conditioned at a tem-              Absatzes 5.2.2.2.2 vollgeladen worden ist, muß das\nperature ranging from 20 °C to 30 °C during a mini-                Fahrzeug mindestens zwei Stunden lang bei einer\nmum period of two hours.                                           Temperatur von 20 °C bis 30 °C konditioniert werden.\n5.5.1.2.2. After the thermal conditioning and just before the       5.5.1.2.2 Nach der Konditionierung und unmittelbar vor Beginn\nbeginning of the test, the vehicle must be driven on a             der Prüfung muß das Fahrzeug auf einer Strecke von\nminimal distance of five kilometres, at a speed equi-              mindestens fünf Kilometern mit einer Geschwindig-\nvalent to 80 per cent of the maximum 30 minutes                    keit gefahren werden, die 80 % der höchsten Dreißig-\nspeed as defined in paragraph 2.3.\"                                Minuten-Geschwindigkeit nach Absatz 2.3 entspricht.\"\nParagraphs 5.5.2. and 5.5.3. (former), renumber as paragraphs      Die Absätze 5.5.2 und 5.3.3 (alt) werden in die Absätze „5.5.3\n5.5.3. and 5.5.4.                                                  und 5.5.4\" geändert.\nParagraph 5.5.3.1. (former), renumber as paragraph 5.5.4.1.        Absatz 5.5.3.1 (alt) wird in Absatz „5.5.4.1\" geändert und muß\nand amend to read:                                                 wie folgt lauten:\n\"5.5.4.1.   Two-direction test                                     „5.5.4.1    Prüfung in beiden Richtungen\n... 3 per cent.                                                    ... 3 % sein darf.\nFor electric vehicles, the procedure shall be effected             Bei Elektrofahrzeugen ist die Prüfung einmal in jeder\nonce in each direction.                                            Richtung durchzuführen.\nAtimeT ... \"                                                       Die Zeit T ... \"\nParagraph 5.5.3.2., renumber as paragraph 5.5.4.2.                 Absatz 5.5.3.2 wird in Absatz „5.5.4.2\" geändert.\nParagraph 5.5.4., renumber as paragraph 5.5.5. and amend to        Absatz 5.5.4 wird in Absatz „5.5.5\" geändert und muß wie folgt\nread:                                                              lauten:\n\"5.5.5.     Determination of the maximum speed on loop track.      „5.5.5      Ermittlung der     Höchstgeschwindigkeit   auf   einer\nRundstrecke\n... 3 per cent.                                                     ... 3 % sein.\nFor electric vehicles, the distance covered shall not              Bei Elektrofahrzeugen darf die zurückgelegte Strecke\nbe less than 2 000 metres.                                         nicht kürzer als 2 000 m sein.\nThe time T ... \"                                                    Die Zeit T ... \"\nInsert a new paragraph 5.5.6., to read:                            Es wird folgender neuer Absatz 5.5.6 eingefügt:\n\"5.5.6.     Determination of the maximum 30 minutes speed for      „5.5.6      Ermittlung der höchsten Dreißig-Minuten-Geschwin-\nelectric vehicles on a loop track.                                 digkeit bei Elektrofahrzeugen auf einer Rundstrecke.\nAfter preparation and warming up of the electric vehi-             Nachdem die Elektrofahrzeuge nach den Vorschriften\ncle according to the requirements of paragraphs                    der Absätze 5.2.2 und 5.5.1.2 vorbereitet und warm-\n5.2.2. and 5.5.1.2., the test shall be performed at a              gefahren worden sind, muß die Prüfung bei einer\nspeed indicated by the vehicle manufacturer, which                 vom Fahrzeughersteller angegebenen Geschwindig-\ncan be maintained over thirty minutes with a toler-                keit durchgeführt werden, die dreißig Minuten lang\nance of ± 5 per cent.                                              mit einer Toleranz von± 5 % gehalten werden kann.\nThe distance L (km) covered shall be measured and                  Die zurückgelegte Strecke L (km) wird gemessen und\nthe average speed (V) calculated as follows:                       die Durchschnittsgeschwindigkeit V (km/h) wie folgt\nberechnet:\nV= 2 L (km/h)\".                                                    V= 2 L (km/h)\".","248                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998\nAnnex 1                                                                                  Anhang 1\nltem 9., amend to read:                                                                  Punkt 9 muß lauten:\n\"9.      Maximum speed as approved                                                       „9         Ermittelte Höchstgeschwindigkeit\n9.1. For thermal engine powered vehicles: .................... (km/h)                      9.1     bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor: ................ (km/h)\n9.2. For electric vehicles: .............................................. (km/h)\".        9.2 bei Elektrofahrzeugen: .......................................... (km/h)\".\nInsert a new item 10., to read (including new footnote                    3):            Es wird folgender neuer Punkt 10 (einschließlich der neuen\nFußnote 3) eingefügt:\n\"10. Maximum 30 minutes speed 3):             ................................ (km/h)    ,, 1O Höchste Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit3): .......... (km/h)\n') lt applicable.\"                                                                         ') Falls zutreffend.\"\nltems 10. to 20. (former), renumber as items 11. to 21.                                  Die Punkte 10 bis 20 (alt) werden in die Punkte „11 bis 21\"\ngeändert.\nBekanntmachung\ndes deutsch-italienischen Abkommens\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten\nim Hochschulbereich sowie des ergänzenden Notenwechsels\nVom 30. Januar 1998\nDas in Bonn am 20. September 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Italienischen Repu-\nblik über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im\nHochschulbereich, welches durch Austausch gleichlau-\ntender Noten vom selben Tag ergänzt wurde, ist nach\nseinem Artikel 6 Abs. 1\nam 23. Februar 1996\nin Kraft getreten; es wird samt dem dazugehörigen\nNotenwechsel nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998                     249\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Dabei gilt die an Hochschulen in der Bundesrepublik\nDeutschland im Verlauf eines Studiengangs, dessen Abschluß\nund\nunmittelbar die Zulassung zur Promotion ermöglicht, mit Erfolg\ndie Regierung der Italienischen Republik -         abgelegte Vorprüfung oder Zwischenprüfung als gleichwertig der\nHälfte der an Hochschulen der Italienischen Republik für die\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den     Zulassung zum „Esame di Laurea\" in dem entsprechenden\nVertragsparteien,                                                Studiengang geforderten Prüfungen in den Pflichtfächern und\nWahlfächern. Umgekehrt gilt die Hälfte der an Hochschulen der\nauf der Grundlage des Kulturabkommens vom 8. Februar 1956\nItalienischen Republik für die Zulassung zum „Esame di Laurea\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen\ngeforderten und mit Erfolg abgelegten Prüfungen in den Pflicht-\nRepublik, insbesondere seiner Artikel 4 und 7,\nfächern und Wahlfächern als gleichwertig der Vorprüfung oder\nin der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissen-      Zwischenprüfung in dem entsprechenden Studiengang an Hoch-\nschaft und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zwischen       schulen in der Bundesrepublik Deutschland.\nbeiden Vertragsparteien und damit auch innerhalb der Europäi-        (3) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengän-\nschen Gemeinschaft zu fördern,                                   gen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden\nfür einen einschlägigen „Laurea\"-Studiengang an Hochschulen\nin dem Wunsch, den Studierenden beider Vertragsparteien die   der Italienischen Republik in dem Umfang anerkannt, wie sie für\nAufnahme und die Fortführung des Studiums im jeweils anderen     einen Studiengang im Sinne von Satz 1 von einer Hochschule in\nStaat zu erleichtern,                                            der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurden. Umgekehrt\nwerden Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studien-\nim Bewußtsein der auf seiten der Vertragsparteien im Bereich  gängen an Hochschulen der Italienischen Republik für einen ein-\ndes Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten -                schlägigen Studiengang an Hochschulen in der Bundesrepublik\nDeutschland, dessen Abschluß unmittelbar die Zulassung zur\nhaben über die Anerkennung von Studienzeiten und Studien-\nPromotion ermöglicht, in dem Umfang anerkannt, wie sie für\nleistungen zum Zweck des Weiterstudiums im Hochschulbereich\neinen „Laurea\"-Studiengang von einer Hochschule der Italieni-\nund im Hinblick auf die Führung akademischer Grade folgendes\nschen Republik anerkannt wurden.\nvereinbart:\n(4) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepu-\nArtikel                             blik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen\nIn diesem Abkommen bedeutet                                   Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.\na) der Ausdruck „Hochschule\" alle Universitäten und Hoch-\nschulen, denen in den Ländern der Bundesrepublik Deutsch-                               Artikel 3\nland und in der Italienischen Republik gesetzlich Hoch-\n(1) Akademische Grade berechtigen den Inhaber im Hinblick\nschulcharakter zuerkannt wird und an denen Studien mit      auf ein weiterführendes oder ein weiteres Studium an Hochschu-\neinem akademischen Grad oder in der Bundesrepublik           len der jeweils anderen Vertragspartei zu diesen Studien ohne\nDeutschland mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden    Zusatz- und Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inha-\nkönnen,\nber des akademischen Grades im Staate der Verleihung zu dem\nb) der Ausdruck „akademischer Grad\"                              weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne\nZusatz- und Ergänzungsprüfungen berechtigtist. Gleiches gilt für\n- aufseiten der Bundesrepublik Deutschland jeden Diplom-,\nInhaber von Zeugnissen über in der Bundesrepublik Deutschland\nMagister-, Lizentiaten- und Doktorgrad, der von einer\nabgelegte Staatsprüfungen.\nHochschule als Abschluß eines Studiums verliehen wird,\n(2) Dabei werden ein an einer Hochschule in der Bundes-\n- aufseiten der Italienischen Republik die von einer Hoch-\nschule verliehene „Laurea di Dottore\" und das „Dottorato republik Deutschland erlangter akademischer Grad oder ein\nZeugnis über die Staatsprüfung, die an Hochschulen in der Bun-\ndi ricerca\",\ndesrepublik Deutschland die Zulassung zur Promotion ermög-\nc) die Bezeichnung „Staatsprüfung\" die staatlichen Zwischen-     lichen, als Voraussetzung für die Teilnahme am Zulassungswett-\nprüfungen oder die staatliche Abschlußprüfung eines Stu-    bewerb für das „Dottorato di ricerca\" an einer Hochschule der\ndiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-    Italienischen Republik anerkannt. Der an einer Hochschule der\nland,                                                       Italienischen Republik aufgrund des „Esame di Laurea\" erlangte\nd) die Bezeichnung „Promotion\" das Verfahren, das in der Bun-    „Dottore\"-Grad wird als Voraussetzung für die Zulassung zur\ndesrepublik Deutschland zur Verleihung des Doktorgrads      Promotion an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-\nführt.                                                      land anerkannt.\nArtikel 2                                                       Artikel 4\n(1) Zum Zweck eines weiterführenden oder weiteren Studiums        Der Inhaber eines akademischen Grades hat das Recht, die-\nan Hochschulen der jeweils anderen Vertragspartei werden ein-    sen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf-\nschlägige Studien- und Prüfungsleistungen gegenseitig aner-      grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf unter\nkannt.                                                           Angabe der Hochschule, die ihn verliehen hat.","250                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998\nArtikel 5                                                              Artikel 6\n(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom-            (1) Dieses Abkommen und die gleichzeitig durch Notenwech-\nmen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission mit zwölf             sel geschlossene ergänzende Vereinbarung, die einen integrie-\nMitgliedern eingesetzt, von denen die deutsche Seite und die             renden Bestandteil dieses Abkommens bildet, treten in Kraft,\nitalienische Seite je sechs benennt. Die Liste der Experten jeder        sobald die beiden Regierungen einander notifiziert haben, daß\nVertragspartei wird der anderen Vertragspartei auf diplomati-            die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nschem Wege übermittelt.\n(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\n(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer            geschlossen. Danach verlängert es sich stillschweigend um\nder beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird                jeweils zwei Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit\njeweils vereinbart.                                                      einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 20. September 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLothar Wittmann\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nUmberto Vattani\nAuswärtiges Amt                                                          20. September 1993\nDer Leiter der Kulturabteilung\nBegleitnote zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertig-\nkeiten im Hochschulbereich\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nunter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Aner-\nkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich folgende ergänzende Vereinbarung\nvorzuschlagen:\n1. Die in dem Abkommen erwähnten Anerkennungen werden zum Zwecke eines weiteren\nbeziehungsweise weiterführenden Studiums gewährt einschließlich der Zulassung zur\nPromotion bzw. dem „Dottorato di ricerca\".\n2. Der Gegenstand des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im\nHochschulbereich besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung\nzu einem Studium in den Prüfungsbegriffen der beiden Vertragsparteien festzulegen.\nDas Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\ngewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten Vorbildungsvoraussetzun-\ngen nur zum Zweck eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums. Die\nAnerkennung der Gleichwertigkeit führt nicht zur Verleihung des akademischen Grades\noder des Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.\n3. Die auf seiten der beiden Vertragsparteien für die Zulassung zu Studien und Studien-\nabschnitten geltenden allgemeinen und besonderen Vorschriften, wie Zulassungs-\nbeschränkungen und ähnliches, werden durch das Abkommen über die Anerkennung\nvon Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich nicht berührt.\n4. Das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\numfaßt nicht den effectus civilis.\n5. Nach Abschluß des Abkommens werden beide Vertragsparteien prüfen, inwieweit\nFragen des effectus civilis in einem gesonderten Abkommen geregelt werden können.\n6. Die Anerkennung von Studien und Prüfungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Abkom-\nmens setzt voraus, daß die Anerkennung von einer Hochschule ausgesprochen wor-\nden ist, die der Hochschule entspricht, an der das Studium fortgesetzt werden soll.\n7. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer Staatsprüfung abschließen,\nwerden gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens Studienzeiten und Prüfungen nur\nanerkannt nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998             251\n8. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten\nim Hochschulbereich auf deutscher Seite ist aufgrund der Zuständigkeitsverteilung\nzwischen dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt gegeben:\na) Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens staatliche Stellen zuständig\nsind, gilt das Abkommen unmittelbar.\nb) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen\nals Empfehlung. Es gilt unmittelbar, wenn in die Prüfungsordnung der betreffenden\nHochschule die Bestimmung des § 7 Absatz 2 Satz 4 der „Allgemeinen Bestim-\nmungen für Diplomprüfungsordnungen\" mit dem Wortlaut „Bei der Anerkennung\nvon Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des\nGeltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von\nKultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz-\nvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu\nbeachten\" übernommen worden ist.\nFalls sich die Regierung der Italienischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 8\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen, das durch\ndiese Vereinbarung ergänzt werden soll, in Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil\ndieses Abkommens bildet.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nLothar Wittmann\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Italienischen Republik\nHerrn Dr. Umberto Vattani\nBonn\n(Übersetzung)\nBotschaft                                                    Bonn, den 20. September 1993\nder Italienischen Republik\nBegleitnote zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertig-\nkeiten im Hochschulbereich\nHerr Ministerialdirektor,\nich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note am heutigen Tag zu bestätigen, deren Inhalt\nfolgendermaßen lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch habe die Ehre zu bestätigen, daß die Italienische Regierung mit dem oben erwähn-\nten Text einverstanden ist und Ihre Note sowie die vorliegende Antwort als eine Verein-\nbarung zwischen unseren beiden Ländern ansieht.\nGenehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nUmberto Vattani\nHerrn\nMinisterialdirektor Dr. Lothar Wittmann\nLeiter der Kulturabteilung des Auswärtigen Amtes\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn","------- --------  ------------------------------\n252               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Februar 1998\nDas in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 10. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Städtischer und ländlicher Einfachwohnungsbau\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik EI Salvador -                es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, einen Finanzierungsbeitrag für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            das Vorhaben „Städtischer und ländlicher Einfachwohnungsbau\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI           in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen\nSalvador,                                                             Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\nzu vertiefen,                                                         besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-             (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Städtischer und\nder Republik EI Salvador beizutragen,                                 ländlicher Einfachwohnungsbau\" ein Darlehen in Höhe von\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                zu erhalten.\n25. bis 29. Oktober 1996 in San Salvador -\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einv\"'rneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998                             253\nund der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor-        Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nhaben ersetzt werden.                                               soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nsagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge\nWird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nabgeschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nInfrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nBetrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nArmutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nerfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen                               Artikel 3\ngewährt werden.\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nder Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeit-      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\npunkt ermöglicht,                                                   und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-        Republik EI Salvador erhoben werden.\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                                       Artikel 4\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\nVorhabens\naus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses   Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nAbkommen Anwendung.                                                 den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-     unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,               Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.               land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und          Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der         rung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-         Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-     zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.       des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nUeberschaer\nSpranger\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRam6n Gonzalez Giner","254               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Februar 1998\nDas in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 10. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik EI Salvador -\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, einen Finanzierungsbeitrag für\ndas Vorhaben „Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung II\" in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nHöhe von 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nSalvador,                                                            würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vor-\nhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder als\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nzu vertiefen,                                                        Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Ländliche Wasser- und\nder Republik EI Salvador beizutragen,                                Sanitärversorgung II\" ein Darlehen in Höhe von 20 000 000,- DM\n(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                  (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\n23. bis 25. September 1997 in Bonn -                                 men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorha-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ben ersetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998                              255\nWird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen          nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nInfrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur          entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-\nArmutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-           sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags            Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nerfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\ngewährt werden.\nArtikel 3\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt\nRegierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nermöglicht,\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-         und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                   Republik EI Salvador erhoben werden.\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten                                     Artikel 4\nVorhabens\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses    aus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden\nAbkommen Anwendung.                                                  Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,                ternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Ver-\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel 2                                Genehmigungen.\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,\nArtikel 5\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-          Regierung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundes-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-      republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vor-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.        aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit       Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUeberschaer\nSpranger\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRam6n Gonzalez Giner"]}