{"id":"bgbl2-1998-6-3","kind":"bgbl2","year":1998,"number":6,"date":"1998-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/6#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_6.pdf#page=38","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof","law_date":"1998-01-29T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["230               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,    und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-        Republik EI Salvador erhoben werden.\nsagejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen\nwurde. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge endet                                    Artikel 4\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 beziehungsweise\n31. Dezember 2005 bezogen auf die jeweiligen Zusagen aus                Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\n1996 und 1997.                                                       aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\n(2) Die Regierung der Republik EI Salvador, soweit sie nicht      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für     Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von       Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach             schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung die-\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.                       ser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 3                                   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nrung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt   Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-        zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß            des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUeberschaer\nSpranger\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRam6n Gonzalez Giner\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik\nzum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit\nund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nin Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll\nbetreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof\nVom 29. Januar 1998\nDas Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs\nSpanien und der Portugiesischen Republik zum übereinkommen über die\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\nZivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses\nÜbereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens\nüber den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens über den Bei-\ntritt der Republik Griechenland (BGBI. 1994 II S. 518) ist nach seinem Artikel 32\nAbs. 2 für\nBelgien                                                         am 1. Oktober 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. März 1996 (BGBI. II S. 380).\nBonn, den 29. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}