{"id":"bgbl2-1998-6-22","kind":"bgbl2","year":1998,"number":6,"date":"1998-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/6#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-6-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_6.pdf#page=45","order":22,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-02-02T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998 237\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-tschechischen Vertrags\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern\nVom 30. Januar 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1997\nzu dem Vertrag vom 12. Dezember 1995 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Tschechischen\nRepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nWasserwirtschaft an den Grenzgewässern (BGBI. 1997 II\nS. 924) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag\nnach seinem Artikel 15 Abs. 1\nam 25. Oktober 1997\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 30. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I ge r\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Februar 1998\nDas in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 10. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","238                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Berufsbildungs- und Beratungszentrum CITT II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              und der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik EI Salvador -                  (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI\nSalvador,                                                                                          Artikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und\nzu vertiefen,                                                         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der\nder Republik EI Salvador beizutragen,\nentsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Für den\nin Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom               31. Dezember 2004.\n25. bis 29. Oktober 1996 in San Salvador -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                 Artikel 3\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt\nArtikel 1                                für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nes der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt\nRepublik EI Salvador erhoben werden.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Berufsbil-\ndungs- und Beratungszentrum CITT II\" ein Darlehen in Höhe von\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu                                        Artikel 4\nerhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-             Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\ngestellt worden ist.                                                  aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nRegierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nermöglicht,                                                            Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten                                     Artikel 5\nVorhabens\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nrung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nAbkommen Anwendung.                                                    Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUeberschaer\nSpranger\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRam6n Gonzalez Giner"]}