{"id":"bgbl2-1998-6-21","kind":"bgbl2","year":1998,"number":6,"date":"1998-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/6#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-6-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_6.pdf#page=35","order":21,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-01-28T00:00:00Z","page":227,"pdf_page":35,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998               227\nUngarn\n(Übersetzung)\n\" ... The Republic of Hungary shall control           Die Republik Ungarn wird ihre jähr-\nand reduce its national annual emissions of      lichen nationalen Emissionen flüchtiger\nVOCs or their transboundary fluxes in            organischer Verbindungen oder ihren\naccordance with the provisions of Para.         grenzüberschreitenden Fluß nach Artikel 2\n2./c/ of Article 2 of the Protocol.\"             Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls be-\ngrenzen und verringern.\"\nVereinigtes Königreich\n(Übersetzung)\n\"The Government of the United Kingdom            ,,Die Regierung des Vereinigten König-\nof Great Britain and Northern lreland, upon      reichs Großbritannien und Nordirland er-\nsignature of the present Protocol, declares      klärt bei der Unterzeichnung dieses Proto-\nthat it intends to reduce its annual national    kolls, daß sie beabsichtigt, ihre jährlichen\nemissions of VOC's by at least 30 %, using       nationalen Emissionen flüchtiger organischer\n1988 levels as a basis.\"                         Verbindungen um mindestens 30 v.H. zu\nverringern, wobei sie das Niveau von 1988\nzugrunde legt.\"\nBonn,den26.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Januar 1998\nDas in Tegucigalpa am 4. September 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nHonduras über finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 4. September 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Januar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer","228                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Einfachwohnungsbau auf dem lande III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                  Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\ndie Regierung der Republik Honduras -                  Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            habens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nHonduras,\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           nahmen gemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nzu vertiefen,\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                       Artikel 2\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\nHonduras beizutragen -                                                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nes der Regierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt          entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Einfach-           sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet die Frist\nwohnungsbau auf dem lande III\" einen Finanzierungsbeitrag von          mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nbis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als                                   Artikel 3\nein Vorhaben der sozialen Infrastruktur und als eine selbsthilfe-\nDie Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nrungsbeitrags erfüllt.\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,       Republik Honduras erhoben werden.\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen von bis zu                                           Artikel 4\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nDie Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich\nerhalten.\naus der Gewährung eines Finanzierungsbeitrags ergebenden\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nund der Regierung der Republik Honduras durch andere Vor-              unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\nhaben ersetzt werden.                                                  Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\n(4) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nsozialen Infrastruktur, eine selösthilfeorientierte Maßnahme zur\nlichen Genehmigungen.\nArmutsbekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittel-\nständische Betriebe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraus-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-                                         Artikel 5\ntrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Dar-\nlehen gewährt werden.                                                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 4. September 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAndreas M. Kuligk\nFür die Regierung der Republik Honduras\nJ. Delmer Urbizo","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998                              229\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Januar 1998\nDas in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 10. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den28.Januar1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Finanzintermediär Financiera Calpia\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Mark) (Zusage aus 1996) und ein Darlehen in Höhe von\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) (Zu-\nund\nsage aus 1997), also insgesamt 8 000 000,- DM (in Worten: acht\ndie Regierung der Republik EI Salvador -                 Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI\nRegierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nSalvador,\nermöglicht,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nzu vertiefen,\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nVorhabens\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Abkommen Anwendung.\nder Republik EI Salvador beizutragen,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\nund der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor-\n25. bis 29. Oktober 1996 in San Salvador beziehungsweise auf\nhaben ersetzt werden.\ndie Regierungsverhandlungen vom 23. bis 25. September 1997\nin Bonn-                                                                 (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nsind wie folgt übereingekommen:                                   wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 1                                                            Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nes der Regierung der Republik EI Salvador oder anderen, von          träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,              den, und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das      schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nVorhaben „Finanzintermediär Financiera Calpia\" ein Darlehen in       der Darlehen zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nHöhe von 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche          repul?lik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","230               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,    und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-        Republik EI Salvador erhoben werden.\nsagejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen\nwurde. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge endet                                    Artikel 4\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 beziehungsweise\n31. Dezember 2005 bezogen auf die jeweiligen Zusagen aus                Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\n1996 und 1997.                                                       aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\n(2) Die Regierung der Republik EI Salvador, soweit sie nicht      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für     Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von       Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach             schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung die-\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.                       ser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 3                                   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nrung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt   Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-        zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß            des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUeberschaer\nSpranger\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRam6n Gonzalez Giner\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik\nzum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit\nund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nin Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll\nbetreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof\nVom 29. Januar 1998\nDas Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs\nSpanien und der Portugiesischen Republik zum übereinkommen über die\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\nZivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses\nÜbereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens\nüber den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens über den Bei-\ntritt der Republik Griechenland (BGBI. 1994 II S. 518) ist nach seinem Artikel 32\nAbs. 2 für\nBelgien                                                         am 1. Oktober 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. März 1996 (BGBI. II S. 380).\nBonn, den 29. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998 231\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung des Abkommens\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung\nder Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen\nVom 29. Januar 1998\nDas Vereinigte Königreich hat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-\nurkunde am 26. Juni 1997 zu dem Abkommen vom 26. Mai 1989 zwischen den\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und\nModernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen\n(BGBI. 1995 II S. 969) eine Erklärung nach Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens\nabgegeben. Das Abkommen ist somit im Verhältnis zwischen dem Ver e i n i g -\nt e n Königreich und folgenden Staaten, die ebenfalls eine Erklärung nach\nArtikel 5 Abs. 3 abgegeben haben, mit Wirkung vom 26. Juni 1997 vor I ä u f i g\nanwend bar:\nDeutschland\nItalien\nLuxemburg\nNiederlande\nSpanien.\nIm Sinne des Artikels 1 Abs. 1 des Abkommens hat das Vereinigte\nK ö n i g reich folgende Zentrale Behörde bestimmt:\n„Judicial Cooperation Unit\nHorne Office\nLondon\".\nWeiterhin hat Schweden bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am\n29. Juli 1997 zu dem Abkommen eine Erklärung nach Artikel 5 Abs. 3 des\nAbkommens abgegeben. Das Abkommen ist somit im Verhältnis zwischen\nSchweden und folgenden Staaten, die ebenfalls eine Erklärung nach Artikel 5\nAbs. 3 abgegeben haben, mit Wirkung vom 29. Juli 1997 vor I ä u f i g\nanwendbar:\nDeutschland\nItalien\nLuxemburg\nNiederlande\nSpanien\nVereinigtes Königreich.\nIm Sinne des Artikels 1 Abs. 1 des Abkommens hat Schwede n folgende\nZentrale Behörde bestimmt:\n„Sverige Utrikesdepartementet\n(Schwedisches Außenministerium)\".\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. August 1997 (BGBI. II S. 1689).\nBonn, den 29. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Budapester Vertrags\nüber die internationale Anerkennung der Hinterlegung\nvon Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\nVom 29. Januar 1998\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerken-\nnung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfah-\nren, geändert am 26. September 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679),\nwird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für\nSlowenien                                                        am 12. März 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. August 1997 (BGBI. II S. 1692).\nBonn, den 29. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit der Sowjetunion\nVom 29. Januar 1998\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Russischen Föderation gerichtete Verbalnote vom 18. Juni 1997\naufgrund der nach Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) stattgefundenen Konsultationen festgestellt, daß die\nnachstehend genannte völkerrechtliche Übereinkunft mit Herstellung der Einheit\nDeutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist:\nVereinbarung vom 29. September 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Bereitstellung von Grundstücken für den Bau von technischen Zentren und\nüber die Bedingungen des Baus dieser Zentren.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Sowjetunion abgeschlossene völ-\nkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum\nselben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n15. April 1994 (BGBI. II S. 722) und vom 2. September 1997 (BGBI. II S. 1752).\nBonn, den 29. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998    233\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit der Republik Guinea\nVom 29. Januar 1998\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Guinea gerichtete Verbalnote vom 26. August 1997 aufgrund\nder nach Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885) durchgeführten Konsultationen festgestellt, daß die nachstehende völ-\nkerrechtliche Übereinkunft mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Okto-\nber 1990 erloschen ist:\nProtokoll vom 19. November 1975 zur Umstellung des Zahlungsverkehrs zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Republik Guinea.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Republik Guinea abgeschlossene\nvölkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands\nzum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n31. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3751) und vom 29. Januar 1998 (BGBI. II S. 232).\nBonn, den 29. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zum Schutz der Hersteller\nvon Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger\nVom 29. Januar 1998\nDas Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum\nSchutz der Hersteller von Tonträgern gegen die uner-\nlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II\nS. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 1 für\nMazedonien,                          am 2. März 1998\nehemalige jugoslawische Republik\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Juni 1997 (BGBI. II S. 1401 ).\nBonn,den29.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 29. Januar 1998\nDas Internationale Übereinkommen zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober\n1978 (BGBI. 1984 II S. 809) wird nach seinem Artikel 33\nAbs. 2 für\nTrinidad und Tobago                am 30. Januar 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBI. II S. 1679).\nBonn,den29.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris\nVom 29. Januar 1998\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar\n1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-\namts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)\nist nach seinem Artikel 6 für                          ·\nAndorra                           am 16. Januar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. November 1997 (BGBI. II\ns. 2223).\nBonn,den29.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998      235\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 29. Januar 1998\nPo I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997\nmit Wirkung von diesem Tag die Rücknahme seines Vorbehalts notifiziert,\nden es am 3. Januar 1975 bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem\nÜbereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II\nS. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) zu Arti-\nkel 31 Abs. 2 des Übereinkommens gemacht hatte.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Januar 1978 (BGBI. II S. 252) und vom 7. Oktober 1997 (BGBI. II S. 1826).\nBonn, den 29. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)\nVom 29. Januar 1998\nPo I e n hat am 16. Oktober 1997 und mit Wirkung von diesem Tag dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen die Rücknahme seines Vorbehalts\nnotifiziert, den es am 9. November 1984 bei Hinterlegung seiner Ratifikations-\nurkunde zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. November 1975 über\ndie Hauptstraßen des internationaJen Verkehrs (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245;\n1985 II S. 53; 1988 II S. 379 - gemacht hatte.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n10. Januar 1985 (BGBI. II S. 125) und vom 30. Juli 1997 (BGBI. II S. 1548).\nBonn, den 29. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR\nVom 29. Januar 1998\nPo I e n hat am 16. Oktober 1997 und mit Wirkung von diesem Tag dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen die Rücknahme seines Vorbehalts\nnotifiziert, den es am 23. Dezember 1980 bei Hinterlegung seiner Beitritts-\nurkunde zu dem Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über den inter-\nnationalen Warentransport mit Carnets-TIR (BGBI. 1979 II S. 445) gemacht\nhatte.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n10. Juni 1983 (BGBI. II S. 446) und vom 10. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II\ns. 161).\nBonn, den 29. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 29. Januar 1998\nPo I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997\nmit Wirkung von diesem Tag die Rücknahme seines Vorbehalts notifiziert,\nden es am 30. Juli 1980 bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Über-\neinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskrimi-\nnierung der Frau (BGBI. 1985 II S. 647) angebracht hatte.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n13. November 1985 (BGBI. II S. 1234) und vom 1. September 1997 (BGBI. II\ns. 1791).\nBonn,den29.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}