{"id":"bgbl2-1998-6-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":6,"date":"1998-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/6#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_6.pdf#page=37","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-01-28T00:00:00Z","page":229,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998                              229\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Januar 1998\nDas in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 10. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den28.Januar1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Finanzintermediär Financiera Calpia\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Mark) (Zusage aus 1996) und ein Darlehen in Höhe von\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) (Zu-\nund\nsage aus 1997), also insgesamt 8 000 000,- DM (in Worten: acht\ndie Regierung der Republik EI Salvador -                 Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI\nRegierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nSalvador,\nermöglicht,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nzu vertiefen,\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nVorhabens\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Abkommen Anwendung.\nder Republik EI Salvador beizutragen,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\nund der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor-\n25. bis 29. Oktober 1996 in San Salvador beziehungsweise auf\nhaben ersetzt werden.\ndie Regierungsverhandlungen vom 23. bis 25. September 1997\nin Bonn-                                                                 (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nsind wie folgt übereingekommen:                                   wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 1                                                            Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nes der Regierung der Republik EI Salvador oder anderen, von          träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,              den, und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das      schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nVorhaben „Finanzintermediär Financiera Calpia\" ein Darlehen in       der Darlehen zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nHöhe von 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche          repul?lik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt."]}