{"id":"bgbl2-1998-6-19","kind":"bgbl2","year":1998,"number":6,"date":"1998-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/6#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-6-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_6.pdf#page=27","order":19,"title":"Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I des Anhangs B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (RID-Ausnahmeverordnung - RID-AusnV)","law_date":"1998-03-03T00:00:00Z","page":219,"pdf_page":27,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998  219\nVerordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung\ngefährlicher Güter (RID) - Anlage I des Anhangs B des\nÜbereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\n(RID-Ausnahmeverordnung - RID-AusnV)\nVom 3. März 1998\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom\n6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit§ 5 Abs. 7 der Gefahrgutver-\nordnung Eisenbahn (GGVE) vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1876) verordnet\ndas Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten\nLandesbehörden:\n§1\nDie auf Grund des\n1. Artikels 5 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die\ninternationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM - BGBI. 1985 II\nS. 224) - Anhang B des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den inter-\nnationalen Eisenbahnverkehr (COTIF - BGBI. 1985 II S. 130) - und\n2. des Artikels 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 24. Juli 1996\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisen-\nbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABI. EG Nr. L 235 S. 25)\ngetroffenen Vereinbarungen SNCF 4/94, DB 2/96, DB 3/96, RID 1/97 und\nRID 3/97 über Abweichungen von den Vorschriften der Ordnung für die interna-\ntionale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zum Anhang B\ndes COTIF - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993\n(BGBI. II S. 2044), zuletzt geändert durch die 6. RIO-Änderungsverordnung vom\n26. November 1996 (BGBI. 1996 II S. 2701 ), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die\nVereinbarungen werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§2\nDer Geltungsbereich der Vereinbarungen gemäß § 1 wird als Anlage 2 zu\ndieser Verordnung bekanntgemacht.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 3. März 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","220                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998\nAnlage 1\n(zu§ 1)\nVereinbarung SNCF 4/94                        ist in den im Abschnitt 2 beschriebenen Verpackungen und\nGroßpackmitteln (IBC) unter den Bedingungen der Abschnitte 3\nOrdnung für die internationale Eisenbahn-\nund 4 zugelassen.\nbeförderung gefährlicher Güter (RIO) Klasse 9;\nZuordnung wasserverunreinigender Stoffe,\n2. Verpackungen/Großpackmittel (IBC)\nSondervereinbarung SNCF 4/94\nDie vorgeschriebenen Verpackungen und IBC dürfen mit Lüf-\n1. Güter\ntungseinrichtungen versehen sein. Diese müssen die Anforde-\nWasserverunreinigende Stoffe der Ziffern 11 und 12 der Klasse 9     rungen nach Rn. 1500 (8) und Rn. 1601 (6) jeweils Satz 2 erfüllen.\nsowie deren Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zuberei-\ntungen und Abfälle), die den Klassen 1 bis 8 oder den anderen       3. Angaben im Frachtbrief\nZiffern der Klasse 9 nicht zugeordnet werden können.\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im\nFrachtbrief zu vermerken:\n2. Beteiligte Bahnen\n,,Art. 5 § 2 CIM, DB 2/96\".\nSNC~SNCB,BR,DB,NS,DSB,CD,SBB,ÖBB,F~CFL\n4. Geltungsdauer\n3. Abweichungen                                                     Die Sondervereinbarung gilt widerruflich, längstens jedoch bis\nAbweichend von den Randnummern 3 (7) und 1390 bis 1394 gilt         zum 31. Januar 1999.\nfür die unter Punkt 1 genannten Güter folgendes:\n3.1 Nur die Stoffe, für die geeignete Daten veröffentlicht sind                           Vereinbarung DB 3/96\n(z.B. im Rahmen der von der Europäischen Kommission ein-                    Sondervereinbarung nach Art. 5 § 2 CIM\ngerichteten Zuordnungsprogramme), sind den Ziffern 11\nAbweichend von Rn. 606 sowie von Anhang X RIO gilt im Ver-\nund 12 der Klasse 9 gemäß Randnummer 1395 zuzuordnen.\nkehr zwischen Bahnhöfen oder über Strecken der DB, CFL, BR\n3.2 Nur die Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere           folgendes:\nStoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind\n(siehe Ziffer 3.1), sind, wenn die Gesamtkonzentration die-   1.       Zulassung zur Beförderung (Beförderungsmittelzu-\nser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des                   lassung)\nGemisches beträgt, den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9\nDie Beförderung von\ngemäß Randnummer 1395 zuzuordnen.\n1689 Natriumcyanid in fester Form, Rn. 601 Ziffer 41 a) RIO\n4. Angaben im Frachtbrief                                           ist auch in den in Abschnitt 2 genannten Tankcontainern sowie\nunter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zuge-\nDie Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief gemäß Randnum-             lassen.\nmer 914 (1) ist zu ergänzen durch „Artikel 5 § 2 CIM, SNCF 4/94\".\n2.       Beförderungsmittel\n5. Geltungsdauer\n2.1      Tankcontainer\nDie Sondervereinbarung gilt, sofern sie nicht vorher widerrufen\n2.1.1    Die Tankcontainer müssen den Vorschriften des An-\nwird, bis 31. Dezember 1998.\nhangs X entsprechen. Die Tanks dürfen auch mit einer\nUntenentleerung ausgerüstet sein.\n6. Sonderbestimmungen für die Kanaltunnelverbindung\n2.1.2    Die Tanks müssen luftdicht verschlossen werden können.\nDie Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für den Transport                Während der Beförderung sind die Verschlüsse der Tanks\nder betreffenden Güter zwischen dem Kontinent und Großbritan-                durch Blindflansche, Schraubkappen oder eine gleich-\nnien oder umgekehrt über die Kanaltunnelverbindung.                          wirksame Einrichtung zu schützen.\n2.1.3    Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck von\n1 MPa (10 bar) und einen Prüfdruck von 0,4 MPa (4 bar)\nVereinbarung DB 2/96                                  ausgelegt sein.\nOrdnung für die internationale Eisenbahn-\nbeförderung gefährlicher Güter (RIO) Klasse 6.1 ;        3.       Sonstige Vorschriften\nBeförderung von Dimethylaminoboran                  3 _1     Die für die Beförderung von Natriumcyanid in gelöster\nin Verpackungen und IBC mit Lüftungseinrichtungen\nForm geltenden Vorschriften sind entsprechend anzu-\nSondervereinbarung gemäß Artikel 5 § 2 CIM DB 2/96                    wenden.\nAbweichend von Rn. 1500 (8) des Anhangs V und Rn. 1601 (6)       3.2      Die Tankcontainer sind mit den Kennzeichnungsnum-\nSatz 3 des Anhangs VI RIO gilt im Verkehr zwischen Bahnhöfen                 mern „66/1689\" entsprechend Anhang VIII sowie mit\noder über Strecken der                                                       Zetteln Muster 6.1 des Anhangs IX RIO zu versehen.\nDB, SBB, CD, ZSR\n4.       Angaben im Frachtbrief\nfolgendes:\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu ver-\nmerken:\n1. Zulassung zur Beförderung (Verpackungszulassung)\n„66, 1689, Natriumcyanid, fest, 6.1, Ziffer 41 a), RIO, Art. 5 § 2\nDie Beförderung von folgenden Stoffen der Klasse 6.1 RIO\nCIM, DB 3/96\".\n2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., Dimethylamino-\nboran, der Ziffer 25b);                                     5.       Geltungsdauer\n2929 Giftiger organischer flüssiger Stoff, entzündbar, n.a.g.,      Die Sondervereinbarung gilt widerruflich, längstens jedoch bis\nDimethytaminoboran, methanolhaltig, der Ziffer 26b) 1.      zum 30. Juni 1999.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998                                221\nDiese Sondervereinbarung gilt nicht für die Beförderung des                   Mustern 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 zu trennen, wenn\nStoffes zwischen dem Festland und dem Vereinigten Königreich                  die Bestimmungen nachfolgender Abschnitte eingehal-\nüber die feste Ärmelkanalverbindung (Ärmelkanaltunnel).                       ten sind.\n2.  Mengenbegrenzung\nVereinbarung RIO 1/97\n2.1 Die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen\nMultilaterale Vereinbarung (RIO 1/97)\nmit Explosivstoff der Klasse 1 ist nur gestattet, wenn nach-\ngemäß Artikel 5 § 2 CIM über die Beförderung\nfolgende Mengen an Netto-Explosivstoffmasse nicht über-\ngefährlicher Güter in begrenzten Mengen\nschritten werden:\n1. Abweichend von den Vorschriften des RIO gemäß Rn .. 201 a,\nUnterklasse          Ziffern         maximale Netto-\n301 a (erster Satz), 401 a Abs. 1, 4 71 a Abs. 1, 501 a Abs. 1, 551 a\nExplosivstoffmasse\nAbs. 1, 601 a Abs. 1, 801 a (erster Satz) und 901 a Abs. 1 RIO                                                       je Güterwagen\nunterliegt die Beförderung der in diesen Randnummern aufge-\nführten Stoffe und Gegenstände nicht den Rn. 201a Abs. 3, 301a                     1.1            1 bis 12             1 000 kg\nAbs. 3, 401a Abs. 3, 471a Abs. 2, 501a Abs. 2, 551a Abs. 2,\n1.2           13 bis 25             3 000 kg\n601 a Abs. 3, 801 a Abs. 3 und 901 a Abs. 2. Die letzten zwei Sätze\nin Rn. 901 a Abs. 4, die die Vorschriften für das Beförderungs-                    1.3           26 bis 34             5 000 kg\npapier und die Kennzeichnung der Verpackungen betreffen, wer-\n1.5          48 und 49              5 000 kg\nden bei der Beförderung der in diesem Absatz genannten\nGegenstände ebenfalls nicht angewendet.                                            1.6               50                3 000 kg\n2. Bei allen Beförderungen von Gütern gemäß dieser multilate-          Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Unter-\nralen Vereinbarung ist eine Kopie der Vereinbarung mitzuführen.           klassen der Klasse 1 in einem Wagen befördert und sind die\n3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1998 für               Zusammenladeverbote der Rn. 130 berücksichtigt, ist die\nBeförderungen in den Hoheitsgebieten der RIO-Vertragsparteien,            gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefährlich-\ndie diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von           sten Unterklasse gehörte (nach Reihenfolge 1.1, 1.5, 1.2,\neinem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum           1.3, 1.6).\nvorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den                  Werden Stoffe der Ziffer 48 in einem Wagen zusammen mit\nHoheitsgebieten der RIO-Vertragsparteien, die diese Verein-               Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 befördert,\nbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.                          ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur\nBonn, den 11. Juli 1997                                                Unterklasse 1.1 gehörte.\nleere ungereinigte Verpackungen der Ziffer 91 dürfen in\nunbegrenzter Menge nach den Vorschriften dieser Sonder-\nMultilaterale Vereinbarung (RIO 3/97)                      vereinbarung befördert werden.\ngemäß Artikel 5 § 2 CIM und                       2.2 Für militärische Sendungen im Sinne der Rn. 143 mit Stoffen\nArtikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG                   und Gegenständen der Klasse 1, die zur Ausrüstung oder\nüber die Beförderung von militärischen Sendungen                 Struktur militärischen Materials gehören, ist eine Beförde-\nmit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2               rung nach Nummer 1.2 Buchstabe a ebenfalls gestattet, für\n(1) Abweichend von den Vorschriften des RIO gemäß Rn. 120              Beförderungen nach Nummer 1.2 Buchstabe b darf dies ein\nAbs. 1 Sätze 5 und 6, Rn. 415 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Rn. 562               Güterwagen mit aufmunitionierten gepanzerten Kampffahr-\nAbs. 1 Sätze 3 und 4, Rn. 141 dürfen militärische Sendungen mit           zeugen sein, die Gegenstände der Unterklasse 1.1 bis höch-\nStoffen und Gegenständen der Klasse 1 Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3,         stens 200 kg Netto-Explosivstoffmasse mitführen.\n1.5 und 1.6 Ziffern 1 bis 34, 48, 50 und 51, Klasse 4.1 Ziffern 31    2.3 Die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe des Typs B der\nund 32, Klasse 5.2 Ziffern 1 und 2 sowie von Rn. 15 unter nach-           Klasse 4.1 Ziffern 31 und 32 sowie organischer Peroxide\nfolgenden Bedingungen befördert werden.                                   vom Typ B der Klasse 5.2 Ziffern 1 und 2 ist nur gestattet,\nwenn die Nettomasse der selbstzersetzlichen Stoffe des\n1.    Beförderungszulassung                                               Typs B oder der organischen Peroxide vom Typ B höch-\n1.1 Huckepackverkehr                                                      stens 5 000 kg je Güterwagen beträgt.\nRn. 15 (2) RIO gilt auch für im Huckepackverkehr aufge-\n3.  Funkenschutzbleche\ngebene Militärfahrzeuge mit militärischen Sendungen im\nSinne der Rn. 143, wenn die Fahrzeuge und deren Inhalt den      3.1 Die·Verwendung von Funkenschutzblechen ist ausreichend,\nmateriellen Bedingungen des ADA entsprechen oder durch              wenn sie der Anlage 3 des UIC-Merkblattes 543 entspre-\nnationale Ausnahmen zugelassen sind. Bei der Beförderung            chen und die Mengengrenzen nach Nummer 2 nicht über-\nsind die für den Straßenverkehr zutreffenden nationalen             schritten werden.\nAusnahmezulassungen mitzuführen. Sie müssen in einer\n3.2 Funkenschutzbleche dürfen in Form und Abmessungen von\namtlichen Sprache des Versandlandes abgefaßt sein und,\nden Bestimmungen des in Nummer 2.2.1 angegebenen\nwenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch\nUIC-Merkblattes 543 abweichen, wenn sie einen gleich-\noder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Ita-\nwertigen Schutz bieten.\nlienisch oder Englisch.\n3.3 Bei Güterwagen, deren Unterböden und Untergestelle ganz\n1.2 Funkenschutzbleche und Schutzwagen\naus Metall bestehen und bei denen durch Verwendung von\nVerpackte gefährliche Güter der Klasse 1 Unterklassen 1.1,          Kunststoffbremsklötzen ein Funkenflug oder Heißlaufen der\n1.2, 1.3, 1.5 und 1.6, Selbstzersetzliche Stoffe des Typs B         Räder beim Bremsen ausgeschlossen ist, darf auf Funken-\nder Klasse 4.1 Ziffern 31 und 32 sowie Organische Peroxide          schutzbleche nach Rn. 120 Abs. 1, Rn. 415 Abs. 2 und\ndes Typs B der Klasse 5.2 Ziffern 1 und 2 dürfen                    Rn. 562 Abs. 1 verzichtet werden.\na) in Güterwagen befördert werden, die mit Funkenschutz-\nblechen nach Nr. 3.1 und 3.2 ausgerüstet sind oder der      4.  Zusammenpackung\nNr. 3.3 entsprechen;\nAbweichend von Rn. 104 Abs. 3 dürfen Gegenstände der\nb) in Güterwagen befördert werden, ohne diese durch                 Klasse 1 mit dazugehörigen Stoffen und Gegenständen, die\nSchutzwagen von Güterwagen mit Gefahrzetteln nach               nicht den Vorschriften des RIO unterliegen, zusammen ver-","222              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998\npackt werden, sofern keine gefährliche Reaktion im Sinne                        6.     Begleitung\nder Rn. 311 Abs. 6 und keine Erhöhung der Gefahr der\nMilitärische Sendungen müssen von oder im Auftrag der\nGegenstände der Klasse 1 (z.B. der Explosionsgefahr, der\nzuständigen militärischen Behörde begleitet werden.\nAuslösewahrscheinlichkeit) eintritt.\n(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen\nAngaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:\n5.  Kennzeichnung\n,,Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 3/97)\".\nBei Anwendung der Rn. 142 darf auf die Kennzeichnung der\n(3) Diese Vereinbarung gilt längstens bis zum 1. September\nVerpackung mit Gefahrzetteln und die Beschriftung mit der\n2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mit-\nKennzeichnungsnummer und der Benennung des Inhalts\ngliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird\nverzichtet werden, sofern die Versandstücke zu Ladeeinhei-\nsie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in die-\nten (z. B. Paletten, Pakete) fest zusammengefaßt befördert\nsem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförde-\nwerden, diese Ladeeinheiten nicht geöffnet oder getrennt\nrungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die\nwerden und die Ladeeinheiten mit den vorgeschriebenen\ndiese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.\nGefahrzetteln, Kennzeichnungsnummern und Benennung\nder enthaltenen Güter versehen sind.                                                Bonn, den 4. November 1997\nAnlage2\n(zu§ 2)\nGeltungsbereich der in Anlage 1\nbekanntgemachten Sondervereinbarungen 1)\nNr. der Sonder-                  Vertragsstaaten')\nvereinbarung\nDB 2/96                          D, CH, CZ, SK\nDB 3/96                          D,GB, L\nSNCF 4/94                        D, A, B, CH, CZ, DK, F, GB, 1, L, NL\nRID 1/97                         D,N\nRID 3/97                         D,CZ\n') Über Änderungen zum Geltungsbereich dieser Vereinbarungen unterrichtet das Bundesministerium für Ver1<ehr\nbereits vor ihrer nächsten Bekanntgabe im BGBI. in seinem Amtsblatt (VkBI.).\n') Abkürzungen für die Vertragsstaaten: D für Deutschland, F für Frankreich, 1für Italien, NL für die Niederlande, S für\nSchweden, B für Belgien, H für Ungarn, CZ für die Tschechische Republik, E für Spanien, YU für Jugoslawien, GB für\ndas Vereinigte Königreich, A für Osterreich, L für Luxemburg, CH für die Schweiz, N für Norwegen, FIN für Finnland,\nDK für Dänemark, RO für Rumänien, PL für Polen, P für Portugal, AUS für Russische Föderation, GA für Griechen-\nland, HA für Kroatien, SLO für Slowenien, SK für die Slowakei, BY für Weißrußland, EST für Estland, BIH für Bosnien-\nHerzegovina, LV für Lettland, FL für Liechtenstein, BG für Bulgarien, LT für Litauen, MK für Mazedonien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 12. März 1998    223\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 26. Januar 1998\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-\nhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II\nS. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für\nKirgisistan                       am 4. Dezember 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Juni 1997 (BGBI. II S. 1445).\nBonn, den 26. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens\nüber Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\"\nund der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren\nVom 26. Januar 1998\nDas Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Über-\neinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der\nLuftfahrt „EUROCONTROL\" und die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar\n1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) sind nach\nArtikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen\nVereinbarung für\nMonaco                                                   am 1. Dezember 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Juli 1997 (BGBI. II S. 1464).\nBonn, den 26. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}