{"id":"bgbl2-1998-52-7","kind":"bgbl2","year":1998,"number":52,"date":"1998-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/52#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_52.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für FS-Streckengebühren, der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen, der Finanzordnung (einschließlich der Ausführungsbestimmungen) für das FS-Streckengebührensystem, zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 1999 beginnenden Erhebungszeitraum und über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 1999 beginnenden Erhebungszeitraum nach dem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)","law_date":"1998-12-23T00:00:00Z","page":3027,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 3027\nBekanntmachung\nzur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung\nder Gebührenerhebungsgrundlage für FS-Streckengebühren,\nder Anwendungsbedingungen für das\nFS-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen,\nder Finanzordnung (einschließlich der Ausführungsbestimmungen)\nfür das FS-Streckengebührensystem,\nzur Festlegung der Gebührensätze für den\nam 1. Januar 1999 beginnenden Erhebungszeitraum\nund über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung\nvon FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 1999\nbeginnenden Erhebungszeitraum nach dem Internationalen Übereinkommen\nüber die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)\nVom 23. Dezember 1998\nDie erweiterte Kommission hat am 18. Dezember 1998 die nachstehenden\nBeschlüsse\n- zur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungs-\ngrundlage für FS-Streckengebühren, der Anwendungsbedingungen für das\nFS-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen sowie der Finanz-\nordnung (einschließlich der Ausführungsbestimmungen) für das FS-Strecken-\ngebührensystem,\n- zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 1999 beginnenden\nErhebungszeitraum und\n- über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-Strecken-\ngebühren für den am 1. Januar 1999 beginnenden Erhebungszeitraum\ngefaßt.\nDie Beschlüsse werden hiermit bekanntgemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des\nGesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur\nÄnderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur\nSicherung der Luftfahrt \"EUROCONTROL\" vom 13. Dezember 1960 und zu der\nMehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-\nStreckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der\nFS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBI. 1S. 629), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2615).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Juli 1998 (BGBI. II S. 1638).\nBonn, den 23. Dezember 1998\nBu ndesm inisteri um\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nIm Auftrag\nv. Elm","3028  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nBeschluß Nr. 48\nzur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung\nder Gebührenerhebungsgrundlage für FS-Streckengebühren,\nder Anwendungsbedingungen für das\nFS-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen\nsowie der Fi~anzordnung (einschließlich der Ausführungsbestimmungen)\nfür das FS-Streckengebührensystem\nDie erweiterte Kommission,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-\nStreckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe d,\nBuchstabe e und Buchstabe h sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,\nfaßt hiermit folgenden Beschluß:\nArtikel 1\nMit Wirkung vom 1. Januar 1999 ist der Euro die Rechnungseinheit für das Streckenge-\nbührensystem.\nArtikel 2\nDie Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennaviga-\ntionsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze werden wie folgt geändert:\n2.1. Im gesamten Text und in den Anlagen wird das Wort „ECU\" durch „Euro\" ersetzt.\n2.2. In den Absätzen 1.1 und 2.11 der Anlage IV wird die Bezugnahme auf das ICAO-Doku-\nment 9082/4 durch eine Bezugnahme auf das ICAO-Dokument 9082/5 ersetzt.\n2.3. In Absatz 1.7 werden die Wörter „des Europäischen Währungssystems (EWS)\" durch\n,,der Wirtschafts- und Währungsunion (YVWU)\" ersetzt.\nArtikel 3\n3.1. Artikel 7 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem wird wie\nfolgt ersetzt:\n,, 1. Der Gebührensatz wird in Euro berechnet.\n2. Bei Vertragsstaaten, deren Landeswährung nicht der Euro ist, wird der Gebühren-\nsatz monatlich auf der Grundlage des durchschnittlichen Wechselkurses des\nEuro gegenüber der jeweiligen Landeswährung, wie er für den dem Flugmonat\nvorausgehenden Monat festgestellt wird, neu berechnet, sofern der betreffende\nStaat nichts anderes festgelegt hat. Hierbei wird der monatliche Durchschnitt der\nvon REUTERS auf der Grundlage der Tages-Geldkurse berechneten „Closing\nCross Rates\" verwendet.\"\n3.2. In Artikel 9 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem wird\ndas Wort „ECU\" durch „Euro\" ersetzt.\n3.3. In den Absätzen 2.1., 2.3., 4.1. und 6.2. der Zahlungsbedingungen wird das Wort\n,,ECU\" durch „Euro\" ersetzt.\nArtikel 4\n4.1. In den Artikeln 6.6, 11.1 und 14.2 der Finanzordnung für das FS-Streckengebühren-\nsystem wird das Wort „ECU\" durch „Euro\" ersetzt.\n4.2. Artikel 13.2 der Finanzordnung wird wie folgt ersetzt:\n,,Die Auszahlung an die Vertragsstaaten erfolgt in Euro. Vertragsstaaten, deren Landes-\nwährung nicht der Euro ist, können jedoch um die Auszahlung in ihrer jeweiligen\nLandeswährung ersuchen. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung zum Tageskurs, je\nnach Verfügbarkeit dieser Währung. Dabei trägt der betreffende Vertragsstaat selbst\ndas Währungsrisiko.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II N'r. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998          3029\n4.3. In den Artikeln 111.3, IV.1, IV.2, V.1 (b), Vll.1 und IX.2 der Ausführungsbestimmungen\nzur Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem wird das Wort „ECU\" durch\n,,Euro\" ersetzt.\nArtikel 5\nDieser Beschluß tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nGeschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1998\nCaspar Einern\nDer Präsident der Kommission\nBeschluß Nr. 49\nzur Festlegung der Gebührensätze\nfür den am 1. Januar 1999 beginnenden Erhebungszeitraum\nDie erweiterte Kommission,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-\nmen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom\n12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,\nfaßt folgenden Beschluß:\nArtikel 1\nDie in der Anlage zu diesem Beschluß aufgeführten Gebührensätze werden genehmigt\nund treten am 1. Januar 1999 in Kraft.\nArtikel 2\nBesondere Bestimmung zur Festlegung der Gebührensätze der Mitgliedstaaten der\nWirtschafts- und Währungsunion (WWU) für Januar 1999:\n„Unbeschadet des Artikels 7 der Anwendungsbedingungen werden die für den 1. Januar\n1999 geltenden festen Wechselkurse für die Festlegung des Gebührensatzes für Januar\nherangezogen.\"\nGeschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1998\nCaspar Einern\nPräsident der Kommission","3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nGebührensätze (Basissätze)\n(ab 1. Januar 1999)\nglobaler         verwendeter Wechselkurs\nStaat\nGebührensatz        ECU/nationale Währung\nECU                    1 ECU=\nBelgien/Luxemburg                  74,87              40,54495     BEF\nDeutschland                        62,80               1,966423    DEM\nFrankreich                         59,60               6,591286    FRF\nVereinigtes Königreich             76,89               0,687336    GBP\nNiederlande                        46,95               2,218255    NLG\nIrland                             22,28               0,784127    IEP\nSchweiz                            71,55               1,619359    CHF\nPortugal Lissabon                  41,08             201,4387      PTE\nösterreich                         54,36              13,82542     ATS\nSpanien, Kontinent                 44,35             166,9189      ESP\nSpanien, Kanarische Inseln         43,35             166,9189      ESP\nPortugal Santa Maria               19,92             201,4387      PTE\nGriechenland                       19,19             338,3268      GRD\nTürkei                             43,99                -/-\nMalta                              35,09               0,441917    MTL\nItalien                            64,74            1942,533       ITL\nZypern                             24,39               0,582691    CYP\nUngarn                             23,23             254,7248       HUF\nNorwegen                           45,17               8,726241    NOK\nDänemark                           51,91               7,488800    DKK\nSlowenien                          63,76             185,7728      SIT\nRumänien                           40,06                -/-\nTschechische Republik              46,00              35,31326      CZK\nSchweden                           48,23               9,121345     SEK\nSlowakische Republik               71,00              40,35945      SKK\nKroatien                           47,69               7,168122     HRK\nBulgarien                          58,25                -/-\nehemalige jug. Rep.\nMazedonien                     50,38              60,91920      MKD"]}