{"id":"bgbl2-1998-52-6","kind":"bgbl2","year":1998,"number":52,"date":"1998-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/52#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-52-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_52.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-12-02T00:00:00Z","page":3024,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["3024           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-kenianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Dezember 1998\nDas in Nairobi am 21. September 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 21. September 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Dezember 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Erdwärmekraftwerk Olkaria II und zwei weitere Vorhaben\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Kenia -\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            1. ,,Erdwärmekraftwerk Olkaria II\" ein Darlehn in Höhe von bis zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  DM 25 000 000,- (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-\nKenia,                                                                    sche Mark),\n2. ,,Straßenerneuerung Mai-Mahiu-Narok\" ein Darlehn in Höhe\nim Wunsch, diese freunds9haftlichen Beziehungen durch part-\nvon bis zu DM 7 000 000,- (in Worten: sieben Millionen Deut-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nsche Mark),\nvertiefen,\n3. ,,Familienplanung II\" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            bis zu DM 8 000 000,- (in Worten: acht Millionen Deutsche\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                       Mark)\nzu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nfestgestellt und hinsichtlich des Vorhabens „Familienplanung II\"\nder Republik Kenia beizutragen,\nbestätigt worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infra-\nstruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nunter Bezugnahme auf Punkt 3.5 des Ergebnisprotokolls der\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nRegierungsverhandlungen über Finanzielle und Technische Zu-\nsammenarbeit vom 29. Mai 1997 in Nairobi -                              (2) Kann bei dem Vorhaben „Familienplanung II\" die vorste-\nhend genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998                            3025\nRepublik Kenia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die-         (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbei-         soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\ntrags ein Darlehn zu erhalten.                                       sagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       abgeschlossen werden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nland und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.                                                                           Artikel 3\n(4) Wird das Vorhaben „Familienplanung 11\" durch ein Vor-            Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt,        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege         und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-      Republik Kenia erhoben werden können.\ntrag, anderenfalls ein Darlehn gewährt werden.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 4\nRegierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-           Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung           der Gewährung der Darlehen oder des Finanzierungsbeitrags\nund Betreuung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der           ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom-     Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nmen Anwendung.                                                       Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nArtikel 2                                in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nArtikel 5\noder des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nschriften unterliegen.                                               in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 21. September 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Gerdts\nFür die Regierung der Republik Kenia\nS. Nyachae","3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1992\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 3. Dezember 1998\n1.\nDas Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen\nÜbereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für\nÖlverschmutzungsschäden (BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach seinem Artikel 13\nAbs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nAlgerien                                                             am 11. Juni 1999\nBarbados                                                             am     7. Juli 1999\nKanada                                                               am 29. Mai 1999\nNeuseeland                                                           am 25. Juni 1999\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"And declares that this accession shall         \"Und erklärt, daß sich dieser Beitritt nicht\nnot extend to Tokelau unless and until a        auf Tokelau erstreckt, sofern und solange\ndeclaration to this effect is lodged by the     die Regierung von Neuseeland nicht eine\nGovemment of New Zealand with the               diesbezügliche Erklärung beim Verwahrer\nDepositary.\"                                    einreicht.\"\nVenezuela                                                            am 22. Juli 1999\nII.\nDas Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internationalen\nSeeschiffahrts-Organisation am 15. Mai 1998 die Erstreckung des Protokolls\nvon 1992 auf folgende Gebiete notifiziert:\nGibraltar\nKaimaninseln\nSt. Helena und Nebengebiete\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Juni 1998 (BGBI. II S. 1565).\nBonn, den 3. Dezember 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}