{"id":"bgbl2-1998-52-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":52,"date":"1998-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/52#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_52.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)","law_date":"1998-11-30T00:00:00Z","page":3019,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998   3019\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Weltorganisation für Tourismus (WTO)\nVom 30. November 1998\n1.\nDie Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) vom 27. September\n1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist nach ihrem Artikel 5 Abs. 3 für folgende Staaten in\nKraft getreten:\nAngola                                                 am       30. August   1990\nCosta Rica                                             am 26. September      1995\nMongolei                                               am         27. März   1990\nParaguay                                               am          26.Juni   1992\nSüdafrika                                              am          12. April 1994\nDie Satzung ist ferner am 8. Oktober 1993 in Kraft getreten für\nAlbanien\nBosnien und Herzegowina\nEI Salvador\nGeorgien\nGuatemala\nKasachstan\nKirgisistan\nKroatien\nMoldau, Republik\nSlowenien\nTurkmenistan\nUsbekistan\nDie Satzung ist weiterhin am 21. Oktober 1995 in Kraft getreten für\nAndorra\nÄquatorialguinea\nBotsuana\nEritrea\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik\nMosambik\nMyanmar\nZentralafrikanische Republik\nDie Slowakei und die Tschechische Republik haben am 21. Januar\n1993 bzw. am 8. Februar 1993 der Regierung des Königreichs Spanien\nnotifiziert, daß sie sich als Rechts n ach f o I g er der ehemaligen Tschecho-\nslowakei mit Wirkung vom 1. Februar 1993, dem Tag der Auflösung der\nTschechoslowakei, an die Satzung gebunden betrachten.\nDie Satzung ist außerdem nach ihrem Artikel 6 Abs. 2 für\nMadeira                                               am       21. Oktober 1995\nin Kraft getreten.","3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nII.\nDie Satzung ist von Honduras am 19. August 1988, von Kanada\nam 30. Dezember 1994, von Kat a r am 1. Februar 1985, von Panama am\n9. Oktober 1992, von den Vereinigten Staaten am 26. Dezember 1995\nund von Pu er t o Rico am 17. November 1994 gekündigt worden; sie ist somit\nnach ihrem Artikel 35 Abs. 1 für\nHonduras                                               am       19. August 1989\nKanada                                                 am 30. Dezember 1995\nKatar                                                  am        1. Februar 1986\nPanama                                                 am       9. Oktober 1993\nVereinigte Staaten                                     am 26. Dezember 1996\nund nach ihrem Artikel 35 Abs. 2 für\nPuerto Rico                                            am 17. November 1995\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Juli 1976 (BGBI. II S. 1692), die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für die\nMongolei insoweit berichtigt wird, und die Bekanntmachung vom 17. April 1992\n(BGBI. II S. 371 ).\nBonn, den 30. November 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten\nVom 30. November 1998\nDas in Pretoria am 23. Juli 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten ist nach\nseinem Artikel 7\nam 10. Juni 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998                              3021\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Die Kulturinstitute können Veranstaltungen, Sprachkurse\nund andere Aktivitäten auch außerhalb ihrer eigenen Räume und\nund\nan anderen Orten im Empfangsstaat durchführen.\ndie Regierung der Republik Südafrika -\nArtikel 4\nvon dem Wunsch geleitet, ihre Zusammenarbeit in den Be-\nreichen Kultur, Bildung und Wissenschaft zu entwickeln und zu            (1) Die Tätigkeit der Kulturinstitute ist auf die Verbreitung und\nvertiefen,                                                            Vermittlung der Sprache des Entsendestaats und von Informa-\ntionen und Kenntnissen in den Bereichen Kultur, Bildung und\nin dem Bemühen, die gegenseitige Information über das              Wissenschaft sowie auf eine entsprechende Zusammenarbeit in\ngesellschaftliche und kulturelle Leben beider Länder zu fördern,      diesen Bereichen gerichtet.\n(2) Der Status und die Tätigkeit der in Artikel 2 genannten Kul-\nin der Absicht, zur gegenseitigen Kenntnis und besseren            turinstitute und ihrer entsandten Mitarbeiter wird in der Anlage zu\nVerständigung zwischen den Menschen beider Länder beizu-              diesem Abkommen geregelt. Die Anlage tritt an demselben Tag\ntragen -                                                              wie das Abkommen in Kraft.\n(3) Alle im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Tätigkei-\nhaben folgendes vereinbart:                                        ten unterliegen dem in dem jeweiligen Land geltenden Recht.\nArtikel                                                                Artikel 5\n(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Tätig-        Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses\nkeit von Kulturinstituten im jeweils anderen Land einen beson-        Abkommens und seiner ~nlage wird durch Verhandlung zwi-\nders wichtigen Beitrag zur kulturellen Zusammenarbeit zwischen        schen den Vertragsparteien beigelegt.\nbeiden Ländern darstellt.\n(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, Kulturinstitute                                  Artikel 6\nim jeweils anderen Land zu errichten.                                    Dieses Abkommen und seine Anlage können durch schriftliche\nVereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\n(1) Kulturinstitute der Bundesrepublik Deutschland sind die\nZweigstellen des „Goethe-Institut zur Pflege der deutschen               Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nSprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kultu-       tragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen\nrellen Zusammenarbeit e.V.\", München (im folgenden als                Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\n,,Goethe-Institut\" bezeichnet). Kulturinstitute der Republik Süd-     lnkrafttretens des Abkommens gilt der Tag des Eingangs der\nafrika werden durch Notenwechsel benannt.                             letzten Notifikation.\n(2) Kulturinstitute können auf der Grundlage dieses Abkom-                                      Artikel 8\nmens in gegenseitigem Einvernehmen beider Vertragsparteien               (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nerrichtet werden.                                                     geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf\nJahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien\nArtikel 3                                 sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\ngekündigt wird.\n(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien werden die\nArbeit der Kulturinstitute fördern und sie bei der Wahrnehmung           (2) Im Fall der Kündigung dieses Abkommens werden die\nihrer Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens unter-        Kulturinstitute ihre Tätigkeit an dem Tag einstellen, an dem das\nstützen.                                                              Abkommen außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Pretoria am 23. Juli 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nAlfred Nzo","3022          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten\n1.  Die Anzahl der in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens                        se zwei Kraftfahrzeuge für einen verheirateten entsand-\nbezeichneten entsandten Mitarbeiter soll in angemessenem                  ten Mitarbeiter, der von seinem oder ihrem Ehegatten\nVerhältnis zu den Aufgaben der jeweiligen Kulturinstitute                 begleitet wird, die mindestens sechs Monate vor der\nstehen.                                                                   Übersiedlung benutzt worden sind und innerhalb von\nsechs Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits-\n2.  Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die unter Nummer 1\ngebiet des Empfangsstaats eingeführt werden.\ngenannten entsandten Mitarbeiter:\n2.1 Deutsche entsandte Mitarbeiter, die nicht die südafrikani-      5.2 Die zum persönlichen Gebrauch abgaben- und zollfrei ein-\nsche Staatsangehörigkeit besitzen, und die zu ihrem Haus-            geführten Gegenstände einschließlich Kraftfahrzeuge dürfen\nhalt gehörenden Familienangehörigen, welche mit dem amt-             auch abgaben- und zollfrei ausgeführt oder in den Grenzen\nlichen deutschen Reisepaß reisen, bedürfen im Rahmen der             der Rechtsvorschriften im Land selbst abgaben- und zollfrei\ngeltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften keiner Auf-             verkauft werden.\nenthaltserlaubnis für die Republik Südafrika.                   6.   Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\n2.2 Südafrikanische entsandte Mitarbeiter, die nicht die deut-           unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den\nsche Staatsangehörigkeit besitzen, und die zu ihrem Haus-            jeweils geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nhalt gehörenden Familienangehörigen, welche mit dem amt-             Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung\nlichen südafrikanischen Reisepaß reisen, erhalten auf                der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom\nAntrag gebührenfrei im Rahmen der geltenden Gesetze und              Einkommen und vom Vermögen und nach den geltenden\nsonstigen Vorschriften eine Aufenthaltserlaubnis von den             Gesetzen und sonstigen Vorschriften.\nzuständigen deutschen Behörden. Die Aufenthaltserlaubnis         7.1 Die von den Kulturinstituten veranstaltete künstlerische und\nwird -bevorzugt erteilt und schließt im Rahmen ihrer Gültig-\nVortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt wer-\nkeit das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des Berech-           den, die nicht Staatsangehörige der jeweiligen Länder sind,\ntigten ein.                                                          sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfordernisse des\nAufenthaltserlaubnisse sind vor der Ausreise bei einer deut-         Empfangsstaats erfüllen.\nschen diplomatischen oder kon$ularischen Vertretung ein-\n7.2 Neben dem entsandten Personal können die Kulturinstitute\nzuholen. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\nauch Ortskräfte einstellen. Die Gestaltung und Gültigkeit des\nkönnen in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden.\nArbeitsverhältnisses der Ortskräfte richtet sich nach den\n2.3 Die Behörden des Entsendestaats teilen den Behörden des              Rechtsvorschriften des Empfangsstaats.\nEmpfangsstaats auf diplomatischem Weg durch ein geeig-\nnetes Schreiben die beabsichtigte Entsendung und den             7.3 Die Kulturinstitute können mit Ministerien, anderen öffent-\nvoraussichtlichen Tag der .Ankunft der Mitarbeiter und ihrer         lichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaf-\nFamilien mit.                                                        ten, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.\nDas Außenministerium des Empfangsstaats trifft die not-          7.4 Die Ausstattung der Kulturinstitute, einschließlich der tech-\nwendigen Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Einreise und              nischen Geräte und der Materialien, sowie ihr Vermögen\nihres Aufenthalts.                                                   sind nach Beschluß des Entsendestaats Eigentum des\nbetreffenden Instituts oder des Entsendestaats.\n2.4 Die unter Nummer 1 genannten entsandten Mitarbeiter und\nihre Ehegatten benötigen keine Arbeitserlaubnis für ihre         7.5 Jede Seite gewährleistet der Öffentlichkeit den ungehinder-\nTätigkeit an den jeweiligen Kulturinstituten.                        ten Zugang zu den Kulturinstituten sowie die normale Ge-\nschäftstätigkeit der Institute.\n3.   Seide Seiten gewähren den unter Nummer 1 genannten Per-\nsonen, welche die Staatsangehörigkeit des Entsende- und          8.1 Jede Seite gewährt im Rahmen ihrer geltenden Gesetze und\nnicht des Empfangsstaats besitzen, sowie den zu ihrem                sonstigen Vorschriften den Kulturinstituten der anderen\nHaushalt gehörenden Familienangehörigen unter den Vor-              Seite für die von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuer-\naussetzungen der Nummer 2 uneingeschränkte Reisemög-                 liche Vergünstigungen.\nlichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.\n8.2 Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der Kulturinstitute\n4.  Als zum Haushalt gehörende Familienangehörige im Sinne               und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit\nder Nummern 2 und 3 gelten Ehegatten und unverheiratete             erforderlich, im Einklang mit den geltenden Gesetzen und\nKinder unter 18 Jahren.                                             sonstigen Vorschriften durch Notenwechsel geregelt.\n5.1 Seide Seiten gewähren im Rahmen ihrer geltenden Gesetze          9.   Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\nund sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der Gegensei-          dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-\ntigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr             ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\na) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen (z.B.              beiden Seiten in einer gesonderten Vereinbarung durch\ntechnischen Geräten, Möbeln, belichteten Filmen,                 Notenwechsel geregelt werden.\nBüchern, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein-\n10. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Famili-\nschließlich einer angemessenen Zahl von Kraftfahrzeu-\nen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des\ngen, die für die Tätigkeit der in Artikel 2 des Abkommens\nEmpfangsstaats auf Wunsch in Zeiten nationaler oder inter-\ngenannten Kulturinstitute eingeführt werden;\nnationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterun-\nb) von Umzugsgut, darunter ein Kraftfahrzeug für jeden               gen gewährt, die dem ausländischen entsandten Personal\nunverheirateten entsandten Mitarbeiter beziehungswei-            gewährt werden."]}