{"id":"bgbl2-1998-51-20","kind":"bgbl2","year":1998,"number":51,"date":"1998-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/51#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-51-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_51.pdf#page=3","order":20,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank","law_date":"1998-12-19T00:00:00Z","page":2995,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["- - - --------- ---------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 19~8 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 2995\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 18. September 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Zentralbank\nüber den Sitz der Europäischen Zentralbank\nVom 19. Dezember 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Frankfurt am Main am 18. September 1998 unterzeichneten Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nEuropäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank wird\nzugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Die Europäische Zentralbank nimmt als Wertpapiersammelbank am Ge-\nschäftsverkehr der Wertpapiersammelbanken teil.\n(2) Für die von der Europäischen Zentralbank emittierten und in ihrem elektro-\nnisch geführten Schuldbuch eingetragenen Schuldtitel gelten, soweit nichts\nanderes vereinbart ist, die auf vergleichbare Schuldtitel des Bundes anwend-\nbaren Vorschriften.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 22 Abs. 1 in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nFischer\nDer Bundesminister der Finanzen\nLafontalne","2996            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeber:i zu Bonn am 29. Dezember 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Zentralbank\nüber den Sitz der Europäischen Zentralbank\n1n haltsverzeich n is                     rungschefs vom 29. Oktober 1993, die Europäische Zentralbank\nArtikel  Gegenstand                                                 mit Sitz in Frankfurt in der Bundesrepublik Deutschland zu errich-\nten,\nPräambel\nBegriffsbestimmungen                                          in dem Wunsch, die Vorrechte und Befreiungen der Europäi-\n2       Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten                       schen Zentralbank in der Bundesrepublik Deutschland entspre-\n3       Unverletzlichkeit der Archive                              chend dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der\nEuropäischen Gemeinschaften festzulegen,\n4       Unverletzlichkeit der Kommunikation\n5       Schutz der Räumlichkeiten                                     mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Europäische Zentral-\n6       Schutz gegen Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf Zahlungsver-  bank in der Bundesrepublik Deutschland in die Lage zu verset-\nkehrssysteme                                               zen, ihre Ziele und Aufgaben im vollen Umfang und wirkungsvoll\n7       Direkte Steuern                                            zu erfüllen -\n8       Indirekte Steuern\nhaben folgendes vereinbart:\n9       Waren- und Dienstleistungsverkehr\n10       Kapitalmarktrechtliche Vorschriften                                                      Artikel 1\n11       Datenschutz\nBegriffsbestimmungen\n12       Befreiung von Einfuhrabgaben\n1. .,Zuständige Stellen\" sind die jeweils nach den Rechts-\n13       Bedienstetenverzeichnis, Ausweise\nvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zuständigen\n14.      Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltsgenehmigung, Meldepflicht         Stellen.\n15       Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts   2. ,,EZB\" bezeichnet die Europäische Zentralbank.\n16       Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung\n3. ,,Vertrag\" ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen\n17       Zusammenarbeit                                                   Gemeinschaft in der Fassung vom 7. Februar 1992.\n18       Flagge und Emblem\n4. ,,Protokoll\" ist das dem Vertrag zur Einsetzung eines ge-\n19       Diplomatische Vorrechte und Befreiungen                          meinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der\n20       Konsultationen                                                   Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom 7. Feb-\n21       Beilegung von Streitigkeiten                                     ruar 1992 als Anhang beigefügte Protokoll über die Vorrech-\nte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.\n22       Inkrafttreten, Geltungsdauer\n5. ,,Satzung des ESZB\" ist das Protokoll über die Satzung des\nEuropäischen Systems der Zentralbanken und der Europäi-\nschen Zentralbank.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n6. ,,Regierung\" bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik\nund                                  Deutschland.\n7. ,,Präsident\" ist der gemäß den Bestimmungen der Arti-\ndie Europäische Zentralbank -\nkel 109a Abs. 2 Buchstabe b und 1091 Abs. 1 des Vertrags\nIm Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 105, 106 und 107         und der Artikel 11 und 50 der Satzung des ESZB ernannte\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,                  Präsident der EZB.\n8. ,,Direktoriumsmitglieder\" sind der Präsident und der Vize-\nIm Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 37 und 40 des            präsident der EZB sowie die weiteren gemäß Artikel 109a\nProtokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zen-             Abs. 2 Buchstabe b und 1091 Abs. 1 des Vertrags und der\ntralbanken und der Europäischen Zentralbank,                              Artikel 11 und 50 der Satzung des ESZB ernannten Mitglie-\nder des Direktoriums der EZB.\nIm Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 23 des Proto-\nkolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Ge-         9. ,,Bedienstete\" sind Bedienstete der EZB im Sinne des Arti-\nmeinschaften,                                                             kels 4c der Verordnung Nr. 549/69 des Rates vom 25. März\n1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und son-\nangesichts des einvernehmlichen Beschlusses der Regierun-             stigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf\ngen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regle-              welche die Artikel 12, 13 Abs. 2 und Artikel 14 des Proto-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998                            2997\nkolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen                                    Artikel 7\nGemeinschaften Anwendung finden, zuletzt geändert durch                                  Direkte Steuern\ndie Verordnung (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 1198/98 des\nRates vom 5. Juni 1998.                                            (1) In Anwendung des Artikels 3 Abs. 1 des Protokolls sind die\nEZB, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögens-\n10. ,,Amtlich\" sind alle nach Maßgabe der Bestimmungen des\ngegenstände von jeder direkten Steuer befreit.\nVertrags und der Satzung des ESZB ausgeführten Tätigkei-\nten sowie alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der vertraglichen    (2) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für amtliche Tätigkeiten\nund satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben erforderlich sind.       der EZB genutzt werden, sind auf Antrag von der Kraftfahrzeug-\nsteuer befreit.\n11. Die „Räumlichkeiten\" umfassen das Grundstück, die Ge-\nbäude und die Gebäudeteile einschließlich der Zugangsein-          (3) Die EZB ist im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von der\nrichtungen, die für die amtlichen Tätigkeiten der EZB ge-       Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von\nnutzt werden.                                                   Steuern Dritter sowie jeglicher Berichtspflicht im Zusammenhang\nmit der Erhebung von Steuern befreit.\nArtikel 2                                  (4) Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistun-\nUnverletzlichkeit der Räumlichkeiten                   gen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine\nBefreiung gewährt.\n(1) Die in Artikel 1 des Protokolls genannte Unverletzlichkeit\nder Räumlichkeiten bedeutet:                                                                       Artikel 8\nIm Auftrag der Verwaltung, der Justiz, des Militärs oder der Poli-                            Indirekte Steuern\nzei auftretende Regierungsbeamte oder hoheitlich handelnde\nPersonen dürfen die Räumlichkeiten der EZB nur mit Zustim-               (1) In Anwendung des Artikels 3 Abs. 2 des Protokolls erstattet\nmung des Präsidenten und nur zu von diesem genehmigten                das Bundesamt für Finanzen aus dem Aufkommen der Umsatz-\nBedingungen betreten. In Notfällen darf diese Zustimmung für          steuer auf Antrag die der EZB von Unternehmen gesondert in\numgehend erforderliche Schutzmaßnahmen als gegeben ange-              Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Lieferungen und\nsehen werden.                                                         sonstige Leistungen an die EZB, wenn diese Umsätze für den\nDienstbedarf der EZB bestimmt sind. Voraussetzung ist, daß der\n(2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen Schriftstücke in Verwal-           für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall fünfzig\ntungs- und gerichtlichen Verfahren in den Räumlichkeiten der          Deutsche Mark übersteigt und von der EZB an die Unternehmen\nEZB zugestellt werden.                                                gezahlt worden ist. Mindert sich der erstattete Steuerbetrag\nnachträglich, so unterrichtet die EZB das Bundesamt für Finan-\nArtikel 3                               zen hiervon und zahlt den Minderungsbetrag zurück.\nUnverletzlichkeit der Archive                         (2) In Anwendung des Artikels 3 Abs. 2 des Protokolls erstattet\nDie in Artikel 2 des Protokolls festgelegte Unverletzlichkeit der  das Bundesamt für Finanzen auf Antrag der EZB ferner die im\nArchive gilt insbesondere für alle Akten, Schreiben, Dokumente,       Preis enthaltene Mineralölsteuer für Benzin, Dieselkraftstoff und\nManuskripte, Fotografien, Film- und Tonaufzeichnungen, Rech-          Heizöl, wenn der Bezug für den Dienstbedarf der EZB bestimmt\nnerprogramme und Magnetbänder oder Disketten, die sich im             ist und der Steuerbetrag im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark\nEigentum oder Besitz der EZB befinden, und für alle darin ent-        übersteigt.\nhaltenen Informationen.\nArtikel 9\nArtikel 4                                              Waren- und Dienstleistungsverkehr\nUnverletzlichkeit der Kommunikation                       (1) Wird ein Gegenstand, den die EZB für ihren Dienstbedarf\nDie amtliche Kommunikation und die amtliche Korrespondenz          erworben oder eingeführt hat und für dessen Erwerb oder Einfuhr\nder EZB sind unverletzlich. Die Regierung verpflichtet sich, diese    der EZB Entlastung von der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatz-\nUnverletzlichkeit mit geeigneten Maßnahmen zu schützen.               steuer nach Artikel 3 Abs. 2 oder Artikel 4 des Protokolls gewährt\nworden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet,\nverliehen oder übertragen, so ist der Teil der Umsatzsteuer oder\nArtikel 5                               Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei\nSchutz der Räumlichkeiten                         unentgeltlicher Abgabe, Vermietung, leihe oder Übertragung\ndem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bundesamt\n(1) Die Regierung verpflichtet sich, die Räumlichkeiten der EZB\nfür Finanzen abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann\ngegen unbefugtes Eindringen oder Beschädigungen aller Art\naus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt\nsowie gegen sonstige Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähig-\nder Abgabe, Vermietung, leihe oder Übertragung des Gegen-\nkeit mit geeigneten Maßnahmen zu schützen.\nstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden.\n(2) Die EZB kann innerhalb ihrer Räumlichkeiten bewaffnetes\n(2) Die von der EZB unter den in Artikel 4 des Protokolls\nPersonal einsetzen. Für den Schutz von Direktoriumsmitgliedem,\ngenannten Bedingungen zollfrei eingeführten Waren dürfen nur\nBediensteten oder Gästen der EZB, die durch die Art ihrer dienst-\ndann entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet, verlie-\nlichen Stellung oder Tätigkeit erheblich gefährdet sind, gilt dies\nhen oder übertragen werden, wenn die zuständige Zollstelle vor-\nauch außerhalb ihrer Räumlichkeiten. Entsprechende Anträge\nher unterrichtet und die entsprechenden Zölle bezahlt worden\nder EZB werden von der zuständigen deutschen Behörde nach\nsind. Die zu entrichtenden Zölle werden auf der Grundlage des\nMaßgabe der deutschen Rechtsvorschriften entschieden. Der\nZeitwerts dieser Waren berechnet.                  '\nWaffengebrauch ist nur im Rahmen des Notwehr- und Not-\nstandsrechts zulässig.                                                   (3) Erbringt die EZB über die Tätigkeit nach Absatz 1 hinaus\nLieferungen und sonstige Leistungen, so unterliegen diese nach\nArtikel 6                               Maßgabe des geltenden deutschen Rechts der Umsatzsteuer.\nArtikel 23 des Protokolls bleibt hiervon unberührt.\nSchutz gegen Zwangsmaßnahmen\nim Hinblick auf Zahlungsverkehrssysteme\nArtikel 10\nDer Schutz gegen Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehör-\nKapitalmarktrechtliche Vorschriften\nden oder Gerichte nach Maßgabe des Artikels 1 des Protokolls\ngilt auch für Gelder oder Wertbelege, die bei der EZB zum                (1) Die EZB unterliegt keiner hoheitlichen funktionalen Finanz-\nZwecke der Abrechnung im Rahmen von Zahlungsverkehrs-                 marktaufsicht deutscher Behörden und bedarf keiner Anerken-\nsystemen gehalten werden.                                             nung als Wertpapiersammelbank durch deutsche Behörden.","2998            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998\n(2) Die Regierung wird gewährleisten, daß die von der EZB                                    Artikel 15\nemittierten und in ihr elektronisch geführtes Schuldbuch einge-\nNichtanwendbarkeit\ntragenen Schuldtitel am Bank- und Börsenverkehr teilnehmen\ndes deutschen Arbeits- und Sozialrechts\nkönnen und im übrigen vergleichbaren Schuldtiteln des Bundes\ngleichgestellt werden.                                                 Im Hinblick auf Artikel 36 der Satzung des ESZB unterliegen\ndie Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und\nArtikel 11                           Bediensteten nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits-\nund Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland.\nDatenschutz\nDie EZB unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht.                                         Artikel 16\nBeitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung\nArtikel 12\nDirektoriumsmitglieder und Bedienstete, deren Mitgliedschaft\nBefreiung von Einfuhrabgaben\nin der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beschäftigung bei\nBei erstmaliger Aufnahme ihrer Beschäftigung in der Bundes-    der EZB oder durch vorherige Beschäftigung beim EWI endete,\nrepublik Deutschland werden Direktoriumsmitglieder und Be-         können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender\ndienstete und die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder    Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozial-\nhinsichtlich der Einfuhr von in ihrem Besitz befindlichem Über-    gesetzbuchs beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten\nsiedlungsgut von der Zahlung von Einfuhrabgaben (einschließlich    nach Beendigung der Tätigkeit bei der EZB wieder eine Beschäf-\nder Einfuhrumsatzsteuer) befreit. Das gleiche gilt für Kraftfahr-  tigung aufnehmen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb\nzeuge, jedoch im Hinblick auf Einfuhrabgaben bei deren Einfuhr     von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzu-\naus Drittländern nur, wenn sie dort vor der Einfuhr mindestens für zeigen.\neinen Zeitraum von sechs Monaten von dem Direktoriumsmit-\nglied oder Bediensteten benutzt worden sind. Derartige Güter                                     Artikel 17\nsind in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten\nZusammenarbeit\nEinreise solcher Personen in die Bundesrepublik Deutschland\neinzuführen; in begründeten Fällen wird diese Zeitspanne jedoch        Die EZB verpflichtet sich, zu jeder Zeit mit den zuständigen\nverlängert. Führen solche Personen nach Beendigung ihrer Tä-       deutschen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem Miß-\ntigkeit diesem Absatz unterliegende Güter wieder aus, sind sie     brauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte,\nvon der Zahlung jeglicher Abgaben auf solche Ausfuhren befreit     Befreiungen, lmmunitäten und Erleichterungen vorzubeugen.\n(ausgenommen Zahlungen für Dienstleistungen). Die in diesem\nAbsatz angesprochenen Vorrechte unt~rliegen den Bedingungen\nArtikel 18\nfür die Überlassung von abgabenfrei in die Bundesrepublik\nDeutschland eingeführten Gütern sowie den in der Bundesre-                                 Flagge und Emblem\npublik Deutschland geltenden Beschränkungen auf Ein- und\nDie EZB hat das Recht, ihre Flagge und ihr Emblem an ihren\nAusfuhren.\nRäumlichkeiten und ihren Dienstfahrzeugen zu hissen bezie-\nhungsweise anzubringen.\nArtikel 13\nBedienstetenverzeichnis, Ausweise                                                Artikel 19\n(1) Die EZB unterrichtet die Regierung über Aufnahme und                  Diplomatische Vorrechte und Befreiungen\nBeendigung der Tätigkeit aller Bediensteten. Sie übermittelt der\n(1) Die Direktoriumsmitglieder genießen die nach dem Wiener\nRegierung einmal im Jahr eine Liste mit Namen, Wohnanschrift\nübereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-\nund Staatsangehörigkeit aller Bediensteten.\nhungen den bei der Bundesregierung akkreditierten Diplomaten\n(2) Die Regierung stellt den Direktoriumsmitgliedern und Be-  gewährten Vorrechte, Befreiungen, lmmunitäten und Erleichte-\ndiensteten und den in ihrem Haushalt lebenden Familienange-        rungen.\nhörigen einen ihrem Status entsprechenden Protokollausweis\n(2) Die in ihrem Haushalt lebenden und von ihnen unterhalte-\naus, der in Verbindung mit einem gültigen Paß auch zum visum-\nnen Familienangehörigen der Direktionsmitglieder genießen die\nfreien Grenzübertritt in andere Sehengen-Staaten berechtigt.\ngleichen Vorrechte, Befreiungen, lmmunitäten und Erleichterun-\ngen wie die Familienangehörigen der bei der Bundesregierung\nArtikel 14                           akkreditierten Diplomaten.\nArbeitsgenehmigung,                            (3) Für deutsche Staatsangehörige oder Personen, die nach\nAufenthaltsgenehmigung, Meldepflicht                 Artikel 14 des Protokolls ihren steuerlichen Wohnsitz im Inland\n(1) Die Direktoriumsmitglieder und die Bediensteten, die ihre  haben, wird Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletz-\nTätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, deren im      lichkeit lediglich in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen\nHaushalt lebende Ehegatten und deren im Haushalt lebende Kin-     Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen gewährt.\nder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen das Direkto-\nriumsmitglied oder der Bedienstete Unterhalt gewährt, benötigen\nArtikel 20\nkeine Arbeitsgenehmigung, selbst wenn sie nicht die Staats-\nangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union be-                                Konsultationen\nsitzen. Sonstige Familienangehörige benötigen für die Aufnahme\nAuf Wunsch einer der Vertragsparteien finden Konsultationen\neiner Beschäftigung die erforderlichen Genehmigungen.\nbezüglich der Auslegung, Anwendung, Änderung oder Erweite-\n(2) Die Direktoriumsmitglieder, die Bediensteten und die in    rung dieses Abkommens statt.\nihren Haushalten lebenden Ehegatten, Kinder und sonstigen\nFamilienmitglieder, die über ausreichende eigene Einkünfte ver-\nArtikel 21\nfügen oder denen das Direktoriumsmitglied oder der Bedienstete\nUnterhalt gewährt, benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung.                             Beilegung von Streitigkeiten\n(3) Die ausländischen Direktoriumsmitglieder und die in ihren      Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der\nHaushalten lebenden ausländischen Familienmitglieder unterlie-     EZB hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkom-\ngen nicht der allgemeinen Meldepflicht nach den Meldegesetzen      mens, die nicht unmittelbar von den Vertragsparteien beigelegt\nder Länder.                                                        werden können, können gemäß Artikel 35.4 der Satzung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998                                                2999\nESZB von jeder Vertragspartei dem Europäischen Gerichtshof                geschaffen sind. Die Regierung teilt der EZB den Zeitpunkt des\nvorgelegt werden.                                                         Vorliegens dieser Erfordernisse schriftlich mit. 1)\n(3) Dieses Abkommen gilt für die Dauer der Gültigkeit des Ver-\nArtikel 22                                 trags, der Satzung und des Protokolls in der Bundesrepublik\nInkrafttreten, Geltungsdauer                            Deutschland.\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der              (4) Das Abkommen vom 12. September 1995 zwischen der\nEZB notifiziert hat, daß die erforderlichen innerstaatlichen Vor-       · Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäi-\naussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die Artikel 2            schen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts tritt mit dem\nbis 4, 5 Abs. 2, Artikel 7, 8, 9, 10 Abs. 1, Artikel 11, 12, 13 Abs. 1    Abschluß der Liquidation des Europäischen Währungsinstituts\nSatz 2, Artikel 14 bis 16, 17 und 21 treten rückwirkend zum               außer Kraft.\n1. Juni 1998 in Kraft.\n1) Zusätzlich wird die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Ver-\n(2) Vor seinem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses               ordnung gestützt auf Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 in der Fassung des\nGesetzes vom 16. August 1980 erlassen. Danach finden die Bestimmungen dieses\nAbkommens mit Ausnahme der Artikel 4, 6 und 14 Abs. 3 vorläu-                Abkommens gemäß dessen Artikel 22 Abs. 2 ab dem Tag des lnkrafttretens der\nfig Anwendung, sobald die hierfür notwendigen Erfordernisse                  Verordnung Anwendung, bis das Abkommen selbst in Kraft tritt.\nGeschehen zu Frankfurt am Main am 18. September 1998 in\nzwei Urschriften in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Europäische Zentralbank\nDuisenberg"]}