{"id":"bgbl2-1998-50-5","kind":"bgbl2","year":1998,"number":50,"date":"1998-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/50#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_50.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-11-12T00:00:00Z","page":2990,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["-----              - ---~-----------        ----\n2990          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1998\nrungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für                                      Artikel 3\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nFrankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\ndung.\nmit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        ten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             werden.\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                                              Artikel 4\nArtikel 2                                     Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die        benden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das        verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der              kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-             rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik        Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\ngejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlossen                                          Artikel 5\nwurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist\nmit Ablauf des 31. Dezember 2006.                                        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 13. Oktober 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Mende\nFür die Regierung\ndes Haschemitisc,hen Königreichs Jordanien\nAmmari\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. November 1998\nDas in Amman am 13. Oktober 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über finanzielle Zusammenarbeit\nist nach nach seinem Artikel 5\nam 13. Oktober 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1998                           2991\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Aufstockung „Abwasserleitung Amman - Al Samra\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -            durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-\ntischen Königreich Jordanien,                                              (1) Die Verwendung des in. Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nzu vertiefen,                                                           lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen             (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nsagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlossen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen                     mit Ablauf des 31 . Dezember 2004.\nund unter Bezugnahme auf das Abkommen über Finanzielle\nArtikel 3\nZusammenarbeit vom 24. August 1994 (Abwasserleitung Amman\n-Al Samra)-                                                                Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                                      und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben\nArtikel 1\nwerden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,                                          Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nVorhaben Aufstockung „Abwasserleitung Amman - Al Samra\",\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nden ist, ein weiteres Darlehen bis zu 30 000 000,- DM (in Worten:\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem            Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für           kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nArtikel 5\nFrankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.                                                                      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 13. Oktober 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Mende\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nAmmari","2992                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5.70 DM.\nPreis des Anlagebandes: 7.40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                     Bundesanzeigef\" Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück• Deutsche Post AG• G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag\nim internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nVom 19. November 1998\nDas Protokoll vom 5. Juli 1978 zum übereinkommen über den Beförderungs-\nvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721,\n733 - wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für die\nIslamische Republik Iran                                              am 16. Dezember 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Juni 1998 (BGBI. II S. 1631 ).\nBonn, den 19. November 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}