{"id":"bgbl2-1998-5-13","kind":"bgbl2","year":1998,"number":5,"date":"1998-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/5#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-5-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_5.pdf#page=62","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-01-22T00:00:00Z","page":190,"pdf_page":62,"num_pages":3,"content":["190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1998\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung\nund des deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber Kriegsgräberfürsorge in der Bundesrepublik Deutschland\nund in der Ukraine\nVom 22. Januar 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 1997 zu dem Abkommen\nvom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Ukraine über die Kriegsgräberfürsorge in der Bundesrepublik\nDeutschland und in der Ukraine (BGBI. 1997 II S. 711) wird hiermit bekannt-\ngemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 15. Juni 1997\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist das Abkommen vom 29. Mai 1996 über Kriegsgräber-\nfürsorge in der Bundesrepublik Deutschland und in der Ukraine nach seinem\nArtikel 13 in Kraft getreten.\nBonn, den 22. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi 11 gen b er g\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Januar 1998\nDas in Daressalam am 5. Dezember 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nRepublik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 5\nam 5. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Januar 1998\nBund es min isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1998                             191\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Eisenbahnbrückenerneuerung, Phase VI und 11 weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) Rehabilitierung des Kleinwasserkraftwerks Tosamaganga\nDM 7 000 000,- (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark),\nund\nc) Privatisierung der Lokomotivenunterhaltung DM 5 000 000,-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          d) Sektorprogramm           Städtische   Wasserversorgung      DM\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten              12 000 000,- (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark),\nRepublik Tansania,                                                  e) Fahrbahnverstärkung Mukumbara-Same DM 4 800 000,- (in\nWorten: vier Millionen achthunderttausend Deutsche Mark)\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         als Finanzierungsbeiträge zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nvertiefen,                                                           Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nDer für das Vorhaben „Zufahrtsstraßen Selous-Wildpark\" im\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nRegierungsabkommen vom 27. November 1992 vorgesehene\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nBetrag von DM 4 000 000,- (in Worten: vier Millionen Deutsche\nMark) wird deshalb reprogrammiert.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                       Der für das Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Segera-Same II\"\nim Regierungsabkommen vom 26. September 1990 vorgesehe-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        ne Betrag von DM 42 000 000,- (in Worten: zweiundvierzig Millio-\nlungen vom 6. Dezember 1996, das Protokoll der Regierungs-          nen Deutsche Mark) wird deshalb um DM 6 000 000,- (in Worten:\nkonsultationen vom 31. August 1995 und das Protokoll der            sechs Millionen Deutsche Mark) gekürzt und reprogrammiert.\nRegierungsverhandlungen vom 8. Juni 1994 -\nDer für das Vorhaben „Strukturhilfe Finanzsektor\" im Regie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  rungsabkommen vom 27. November 1992 vorgesehene Betrag\nvon DM 10 000 000,- (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nwird deshalb reprogrammiert.\nArtikel 1\nDer für das Vorhaben „Kreditlinie National Bank of Commerc\"\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      (NBC) II im Regierungsabkommen vom 30. Januar 1989 vorgese-\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der         hene Betrag von DM 5 000 000,- (in Worten: fünf Millionen Deut-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-     sche Mark) wird deshalb um DM 2 018 688,08 (in Worten: zwei\nhaben                                                               Millionen achtzehntausendsechshundertachtundachtzig Deut-\n- Eisenbahnbrückenerneuerung, Phase VI DM 10 000 000,- (in          sche Mark und acht Pfennige) gekürzt. Der letztgenannte Betrag\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark),                           wird deshalb reprogrammiert.\n- Verbesserung Fernmeldewesen Tanzania Railways Corpora-            Der für das Vorhaben „Zusammenarbeit Kirchen/Staat im Be-\ntion (TRC), Phase II DM 13 000 000,- (in Worten: dreizehn        reich sozialer Dienstleistungen\" im Regierungsabkommen vom\nMillionen Deutsche Mark),                                        28. Oktober 1994 vorgesehene Betrag von DM 12 000 000,- (in\nWorten: zwölf Millionen Deutsche Mark) wird deshalb repro-\n- Sozialdienste der Kirchen II (Gesundheit und Erziehung) DM\ngrammiert.\n12 000 000,- (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark),\nDie gekürzten und reprogrammierten Beträge von insgesamt\n- Fahrbahnverstärkung Mkumbara-Same DM 1 000 000,- (in\nDM 34 018 688,08 (in Worten: vierunddreißig Millionen achtzehn-\nWorten: eine Million Deutsche Mark),\ntausendsechshundertachtundachtzig Deutsche Mark und acht\n- Straßenunterhaltung Kilimanjaro und Arusha Region DM              Pfennige) werden für die unter den Buchstaben a bis e genann-\n8 000 000,- (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark),           ten Vorhaben verwendet.\n- Familienplanung/Aids-Vorsorge DM 4 000 000,- (in Worten:             (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nvier Millionen Deutsche Mark)                                    Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von somit bis zu insgesamt            Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nDM 48 000 000,- (in Worten: achtundvierzig Millionen Deutsche       reitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nMark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit       führung und Betreuung der in den Absätzen 1 bis 3 angeführten\nfestgestellt worden ist.                                            Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania darüber hin-        (5) Die in Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben a bis e bezeich-\naus, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für das Vorhaben        neten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regie-\n„Studien- und Fachkräftefonds VIII\" einen Finanzierungsbeitrag      rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nbis zu insgesamt DM 2 000000,-(in Worten: zwei Millionen Deut-      Vereinigten Republik Tansania durch andere Vorhaben ersetzt\nsche Mark) zu erhalten.                                             werden.\n(3) Reprogrammierung                                                                           Artikel 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absätze 1 bis 3 genannten\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der Kredit-\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nanstalt für Wiederaufbau für die Vorhaben\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\na) Rehabilitierung von Transformatoren und Hochspannungsan-         die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und\nlagen DM 5 218 688,08 (in Worten: fünf Millionen zweihun-      dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\ndertachtzehntausendsechshundertachtundachtzig Deutsche         träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nMark und acht Pfennige),                                       Rechtsvorschriften unterliegen.","--------               ----------------------------\n192                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                        Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.\nPostvertriebsstück· Deutsche Post AG· G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Be-                                                        Artikel 4\nträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsver-\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absätze 1 und 2\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\ngenannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nber 2004.\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nArtikel 3\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die Kre-                        und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern                             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nArtikel 5\nten Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben wer-\nden können.                                                                                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 5. Dezember 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. B. Nagel\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nDr. D. Y. Ndhiwa"]}