{"id":"bgbl2-1998-5-12","kind":"bgbl2","year":1998,"number":5,"date":"1998-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/5#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-5-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_5.pdf#page=60","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1997","law_date":"1998-01-19T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1998\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Geheimschutzübereinkommens der WEU vom 28. März 1995\nVom 16. Januar 1998\n1.\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 zu dem Geheim-\nschutzübereinkommen der WEU vom 28. März 1995 (BGBI. 1997 II S. 1380) wird\nbekanntgemacht, daß das übereinkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 5 für die\nBundesrepublik Deutschland                                 am 4. Januar 1998\nin Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde war am 5. Dezember 1997 bei der\nRegierung von Belgien hinterlegt worden.\nII.\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nFrankreich                                           am   28. November 1996\nItalien                                              am     26. Oktober 1997\nNiederlande                                          am   28. November 1996\nPortugal                                             am   28. November 1996\nSpanien                                              am   28. November 1996.\nBonn,den16.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1997\nVom 19.Januar1998\nDas in Ulan Bator am 3. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach seinem Artikel 5\nam 3. November 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den19.Januar1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1998                                189\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\nund\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\ndie Regierung der Mongolei -\nnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnersqhaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nzu vertiefen,                                                           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, so weit\nder Mongolei beizutragen,                                               nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der\nentsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Für den\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            in Artikel 1 genannten Betrag ist dies der 31. Dezember 2005.\nlungen vom 18. Juni 1997 -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                   Artikel 3\nDie Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 1                                 aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\ngaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Mon-\nes der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder-        golei erhoben werden.\naufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Kraftwerks-\nrehabilitierung Choibalsan\" ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM                                      Artikel 4\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden               Die Regierung der Mongolei überläßt bei den sich aus der\nist.                                                                    Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nLand-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nRegierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,          die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nweitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\ndie die Beteiligung der Verkehrsunternehmen· mit Sitz in der Bun-\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-           desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und er-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                   teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nArtikel 5\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 3. November 1997 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. Heltmann\nFür die Regierung der Mongolei\nS. Altan g erel"]}