{"id":"bgbl2-1998-49-4","kind":"bgbl2","year":1998,"number":49,"date":"1998-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/49#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_49.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-10-26T00:00:00Z","page":2957,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2957\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 26. Oktober 1998\nDas übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen\nden unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI.\n1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für\nIrak                                                    am 20. Oktober 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. September 1998 (BGBI. II S. 2720).\nBonn, den 26. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschadischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Oktober 1998\nDas in N'Djamena am 10. September 1998 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nTschad über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 10. September 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Oktober 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2958            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Arbeitsintensiver Pistenbau\", ,,Ländliche Wasserversorgung\nOuaddai-Biltine\" und „Studien- und Fachkräftefonds V\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Tschad zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\ndie Regierung der Republik Tschad -                    für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet die-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               ses Abkommen Anwendung.\nTschad,\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben kön.nen im Einver-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           land und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vor-\nvertiefen,                                                             haben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhalturig der Beziehung die                                     Artikel 2\nGrundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genanten Beträge, die Bedin-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nder Republik Tschad beizutragen -                                      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1                                 Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\nes der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für        gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge in Höhe          sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\nvon bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Mil-          31. Dezember 2006.\nlionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:                                     Artikel 3\na) bis zu insgesamt 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen             Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Arbeitsintensiver Pisten-       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nbau\",                                                             chen Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\nb) bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen         der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversor-         Republik Tschad erhoben werden, frei oder übernimmt ihre\ngung Ouaddai-Biltine\",                                           Finanzierung aus dem eigenen Haushalt.\nc) bis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräfte-                                    Artikel 4\nfonds V\".                                                           Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus\n(2) Die aus dem Abkommen vom 11. Juni 1985 zwischen der            der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung             porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nder Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit der Deut-          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligung~n in Entwick-          nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nlungsländern (DEG) GmbH, Köln, für die Beteiligung an der              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nTschadischen Textilgesellschaft [Societe Textile du Tschad]            republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nbereitgestellten Mitteln verbleibenden Restmittel in Höhe von          gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n19 020,93 DM (in Worten: neunzehntausendzwanzig Deutsche               men erforderlichen Genehmigungen.\nMark und dreiundneunzig Pfennig) werden zusätzlich für das\nunter Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben „Ländliche\nArtikel 5\nWasserversorgung Ouaddai-Biltine\" eingesetzt, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wurde.                      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 10. September 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHubert Kolb\nFür die Regierung der Republik Tschad\nMahmat Saleh Annadif"]}