{"id":"bgbl2-1998-49-21","kind":"bgbl2","year":1998,"number":49,"date":"1998-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/49#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-49-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_49.pdf#page=20","order":21,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen","law_date":"1998-11-09T00:00:00Z","page":2972,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["2972         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998\nVertretungen die Sichtvermerke sowie die notwendigen Ein-                                     Artikel 8\nreisedokumente oder gegebenenfalls die erforderlichen\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nVerlängerungen, welche die Regierung der Bundesrepublik\ntragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen\nDeutschland auf diplomatischem Weg über ihre Vertretung\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\nin Mexiko beantragt.                                               sind. Maßgeblich für die Bestimmung des lnkrafttretensdatums\nist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nArtikel 6                                     (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nSeine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\nDie Vertragsparteien vereinbaren, daß sich Vertreter der für die\njeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien\nTechnische Zusammenarbeit zuständigen Regierungsstellen bei-\ndrei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nder Länder regelmäßig treffen werden, um die notwendigen\ngekündigt wird.\nBeratungen über Fragen bezüglich dieses Abkommens oder der\nDurchführung der Projekte vorzunehmen.                                   (3) Nach dem Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten\nseine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\nschen Zusammenarbeit weiter.\nArtikel 7\n(4) Die Kündigung dieses Abkommens berührt nicht die\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten          Abwicklung von laufenden Vorhaben und Programmen oder die\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit            Geltungsdauer der Projektvereinbarungen, die in Anwendung\nder Vertragsparteien.                                                 dieses Abkommens geschlossen worden sind.\nGeschehen zu Bonn am 8. Oktober 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUeberschaer\nK.-J. H e d r i C h\nFür die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nJuan Rebolledo Gout\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber das grenzüberschreitende Fernsehen\nVom 9. November 1998\nDas Europäische übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüber-\nschreitende Fernsehen (BGBI. 1994 II S. 638) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 4\nfür\nÖsterreich                                                     am 1. Dezember 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Juli 1998 (BGBI. II S. 2496). Diese wird dahin ergänzt, daß L e tt I an d bei\nHinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 26. Juni 1998 einen Vor b eh a I t\nnach Artikel 32 Abs. 1 des Übereinkommens angebracht hat.\nBonn, den 9. November 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}