{"id":"bgbl2-1998-49-20","kind":"bgbl2","year":1998,"number":49,"date":"1998-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/49#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-49-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_49.pdf#page=17","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mexikanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1998-11-09T00:00:00Z","page":2969,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998         2969\nthe objectives of the Convention on             bleme in bezug auf die Gewährleistung\nNuclear Safety.                                 der Sicherheit des Sarkophags, was\nwiederum der Erreichung der Ziele\ndes Übereinkommens über nukleare\nSicherheit dienen wird.\n2. The provision of Article 3 of the Con-       2. Artikel 3 des Übereinkommens findet\n11\nvention shall not apply to the 'Shelter'.\"      auf den Sarkophag keine Anwendung.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. August 1998 (BGBI. II S. 2647).\nBonn, den 9. November 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-mexikanischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 9. November 1998\nDas in Bonn am 8. Oktober 1997 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Mexika-\nnischen Staaten über Technische Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 19. August 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. November 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2970            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften\n(das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\ndie Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten -           sandte Fachkräfte\" bezeichnet);\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ-    b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                       als „Material\" bezeichnet);\nc) durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften, Wissenschaft-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung          lern und Beamten des öffentlichen Sektors in den Vereinigten\ndes sozialen, wirtschaftlichen und technischen Fortschritts ihrer       Mexikanischen Staaten, in der Bundesrepublik Deutschland\nStaaten und in dem Wunsch, die Beziehungen durch partner-              oder in anderen Ländern, wobei die Beteiligung des mexika-\nschaftliche Technische Zusammenarbeit zu vertiefen -                    nischen Privatsektors begünstigt wird, sowie\nsind wie folgt übereingekommen:                                 d) in anderer geeigneter Weise.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nArtikel 1                             für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\nAbweichendes vorsehen:\nlichen, technischen und sozialen Entwicklung ihrer Völker im\ngegenseitigen Einvernehmen zusammen.                               a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für        b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.            angehörigen, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-          Kosten tragen;\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden\nals „Projektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt    c) Dienstreisekosten der entsandten Fachkräfte innerhalb und\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-             außerhalb der Vereinigten Mexikanischen Staaten;\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projekt-     d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorha-                rials;\nbens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der\nVertragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der       e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nBeteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.                           genannten Materials bis zum Standort des Vorhabens; hier-\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genann-\nten Abgaben und Lagergebühren und -kosten; und\nArtikel 2\nf)   Aus- und Fortbildung von mexikanischen Fachkräften, Beam-\n(1) Die Projektvereinbarungen können die Förderung durch die\nten des öffentlichen Sektors, Beratern und Wissenschaftlern\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Berei-\nentsprechend den jeweils geltenden deutschen Richtlinien,\nchen vorsehen:\nwobei die Beteiligung des Privatsektors begünstigt wird.\na) Zusammenarbeit mit Forschungs-, Beratungs- und Ausbil-\ndungseinrichtungen in den Vereinigten Mexikanischen Staa-       (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\nten;                                                         des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland für das Vorhaben gelieferte Material bei\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;                seinem Eintreffen in Mexiko in das Eigentum der Vereinigten\nc) Aufbau von Forschungseinrichtungen und Fortbildungszen-         Mexikanischen Staaten über. Das Material steht jedoch dem\ntren, Entwicklung von Pilotvorhaben sowie                    geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre\nAufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nd) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.                                          (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland informiert\ndie Generaldirektion für Technische und Wissenschaftliq,e\n(2) Die Förderung kann erfolgen:\nZusammenarbeit (DGCTC) des mexikanischen Außenministeri-\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,      ums darüber, welche deutschen Organisationen für die Durch-\nSachverständigen, Gutachtern, wissenschaftlichem und         führung der Fördermaßnahmen für das jeweilige Vorhaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998                      2971\nzuständig sein werden. Die jeweils beauftragte Organisation wird        Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-\nim folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.                     tragen;                           .,\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Vereinigten\nArtikel 3                                 Mexikanischen Staaten einzumischen;\nDie Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über-       c) die Gesetze der Vereinigten Mexikanischen Staaten zu befol-\nnimmt die Kosten für die folgenden Leistungen im Zusammen-              gen und die Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nhang mit den von den Vertragsparteien im Rahmen der Techni-        d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben als die-\nschen Zusammenarbeit geförderten Vorhaben:                              jenige, mit der sie beauftragt sind;\na) Sie stellt auf ihre Kosten für die Durchführung der Vorhaben    e) mit den amtlichen Stellen der Vereinigten Mexikanischen\nin den Vereinigten Mexikanischen Staaten die erforderlichen        Staaten vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.\nGrundstücke und Gebäude einschließlich deren Einrichtung\nzur Verfügung, soweit nicht die Regierung der Bundes-            (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrichtung liefert; daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nrung der Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeholt wird. Dazu\nb) sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik     wird der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten der\nDeutschland gelieferte Material von Ein- und Ausfuhrgeneh-    Lebenslauf der ausgewählten Fachkraft mit der Bitte übersandt,\nmigungen und Abgaben, stellt den zuständigen Stellen die      der Entsendung zuzustimmen. Geht innerhalb von zwei Monaten\nentsprechenden Unterlagen für die Gewährung der Befreiun-     nach Eingang des Antrags keine ablehnende Mitteilung der\ngen zur Verfügung und stellt sicher, daß das Material unver-  Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten ein, so gilt\nzüglich entzollt wird;                                        dies als Zustimmung.\nc) im Rahmen der geltenden Gesetzgebung übernimmt sie zu              (3) Wünscht die Regierung der Vereinigten Mexikanischen\nLasten der mexikanischen durchführenden Stelle die Kosten     Staaten die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie\nfür eventuell von Dritten erhobene Hafengebühren und Lager-   rechtzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nkosten, die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten für das  Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darle-\nim Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland       gen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\ngelieferte Material anfallen können;                          Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher\nd) sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-  Seite abberufen wird, die Regierung der Vereinigten Mexikani-\nhaben. Diese Kosten werden von der mexikanischen durch-       schen Staaten frühzeitig darüber unterrichten.\nführenden Stelle aus den ihr zu diesem Zweck zur Verfügung\ngestellten Mitteln getragen;\nArtikel 5\ne) sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen mexika-\n(1) Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten sorgt\nnischen Fach- und Hilfskräfte gemäß dem in jeder Projekt-\nfür den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten\nvereinbarung festzulegenden Zeitplan zur Verfügung;\nFachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit-\nf)   sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte   glieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:\nso bald wie möglich durch mexikanische Fachkräfte fortge-\na) Die zivilrechtliche oder jede sonstige Haftung für eventuelle\nführt werden. Soweit die mexikanischen Fachkräfte im Rah-\nSchäden, die von entsandten Fachkräften in Durchführung\nmen dieses Abkommens in den Vereinigten Mexikanischen\nder ihnen im Rahmen dieses Abkommens übertragenen\nStaaten, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen\nAufgaben verursacht werden, wird von der mexikanischen\nLändern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzei-\nStelle, die an der Anwesenheit der Betreffenden interessiert\ntig in Abstimmung mit der Botschaft der Bundesrepublik             ist, übernommen. Die mexikanische Stelle kann jedoch ihren\nDeutschland in Mexiko oder mit den von dieser benannten\nRegreßanspruch gegen die entsandte Fachkraft dann geltend\nFachkräften genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbil-\nmachen, wenn der Schaden die Folge von Vorsatz oder\ndung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegen-\ngrober Fahrlässigkeit ist;\nüber verpflichtet haben, nach Abschluß ihrer Aus- oder Fort-\nbildung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu   b) sie gewährt ihnen die ungehinderte Ein- und Ausreise;\narbeiten.                                                     c) sie stellt ihnen einen Ausweis aus, in dem die zuständigen\nSie ergreift die notwendigen Maßnahmen, wie Leistungen             mexikaniscnen Behörden aufgefordert werden, dem Inhaber\nund Anreize, um die Bindung der genannten mexikanischen            die notwendige Hilfe und Unterstützung für die Erfüllung\nFachkräfte an die Vorhaben sicherzustellen;                        seiner Aufgaben zu gewähren.\ng) sie stellt sicher, daß mexikanische Staatsangehörige, die im       (2) Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nRahmen dieses Abkommens ausgebildet werden, den glei-         a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nchen Zugang zu beruflichen Positionen haben wie die Ab-            Deutschland an entsandte Fachkräfte gezahlten Vergütungen\nsolventen gleichwertiger mexikanischer Aus- und Fortbil-           für Leistungen im Rahmen dieses Abkommens keine Steuern\ndungslehrgänge, sofern sie die dafür erforderlichen Voraus-        und sonstigen öffentlichen Abgaben. Das gleiche gilt für\nsetzungen erfüllen;                                                Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der\nh) sie sorgt dafür, daß die im Rahmen dieses Abkommens erhal-           Bundesrepublik Deutschland Fördermaßnahmen im Rahmen\ntene Aus- und Fortbildung einen dauerhaften Multiplikator-         dieses Abkommens durchführen;\nEffekt in Mexiko hat; und                                     b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\ni)   sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung          während der Dauer ihres Aufenthaltes die kautionsfreie Ein-\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und           und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten\nstellt ihnen in Übereinstimmung mit den geltenden innerstaat-      Gegenstände, wie Hausrat und ein Kraftfahrzeug. Die kauti-\nlichen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Unterlagen zur       onsfreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist gestat-\nVerfügung.                                                         tet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauchbar oder\nabhanden gekommen sind.\nArtikel 4\nDie bei der Einfuhr des Hausrats und des Kraftfahrzeugs\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,        anfallenden Abgaben übernimmt die mexikanische durch-\ndaß sich die entsandten Fachkräfte verpflichten,                        führende Stelle;\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-      c) erteilt den in diesem Absatz genannten Personen kostenfrei\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der          über die zuständigen diplomatischen oder konsularischen"]}