{"id":"bgbl2-1998-49-15","kind":"bgbl2","year":1998,"number":49,"date":"1998-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/49#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-49-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_49.pdf#page=13","order":15,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes","law_date":"1998-11-09T00:00:00Z","page":2965,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998                          2965\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der      kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nRepublik Türkei erhoben werden.                                      ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus                                 Artikel 5\nder Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-              Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung in\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und                Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der Regierung\nGütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-       der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine        Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-         Voraussetzungen aufseiten der Republik Türkei erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara am 10. Juli 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVergau\nFür die Regierung der Republik Türkei\nA. Karaöz\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 9. November 1998\nZypern hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Mai 1998\n.folgende Er k I ä r u n g zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-\nhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the Republic of              „Die Regierung der Republik Zypern hat\nCyprus has taken note of the reservations       die von einigen Ländern beim Beitritt zu der\nmade by a number of countries when              Konvention über die Verhütung und Bestra-\nacceding to the Convention on the Preven-       fung des Völkermordes angebrachten Vor-\ntion and Punishment of the Crime of Geno-       behalte zur Kenntnis genommen und\ncide and wishes to state that in its view       möchte feststellen, daß es sich ihrer Auf-\nthese are not the kind of reservations which    fassung nach hierbei nicht um Vorbehalte\nintending parties to the Convention have        handelt, die angehende Vertragsparteien\nthe right to make.                              der Konvention anzubringen berechtigt\nsind.\nAccordingly, the Govemment of the               Die Regierung der Republik Zypern\nRepublic of Cyprus does not accept any          nimmt daher keinen der Vorbehalte an,\nreservations entered by any Govemment           gleichviel von welcher Regierung er ange-\nwith regard to any of the Articles of the       bracht wurde und auf welchen Artikel er\nConvention.\"                                    sich bezieht.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Juli 1998 (BGBI. II S. 2495).\nBonn, den 9. November 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}