{"id":"bgbl2-1998-49-14","kind":"bgbl2","year":1998,"number":49,"date":"1998-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/49#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-49-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_49.pdf#page=11","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-11-06T00:00:00Z","page":2963,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2963\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz archäologischen Kulturguts\nVom 30. Oktober 1998\nPo r t u g a I hat dem Generalsekretär des Europarats am 5. August 1998\ndie K ü n d i g u n g des Europäischen Übereinkommens vom 6. Mai 1969 zum\nSchutz archäologischen Kulturguts (BGBI. 1974 II S. 1285) notifiziert.\nDie Kündigung wird gemäß Artikel 13 Abs. 3 des Übereinkommens am\n6. Februar 1999 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n2. September 1982 (BGBI. II S. 841) und vom 17. Juni 1998 (BGBI. II S. 1637).\nBonn, den 30. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. November 1998\nDas in Ankara am 10. Juli 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 10. Juli 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. November 1998\nB u ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGoerdeler","2964            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              des Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit vom 20. De-\nzember 1984 zur Finanzierung der Umstellung von Öl- auf Kohle-\nund\nfeuerung bei türkischen Zementfabriken vorgesehenen Betrag\ndie Regierung der Republik Türkei -                 bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nMark) entnommen wird.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (4) Die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Vorhaben kön-\nTürkei,                                                             nen im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei durch ande-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         re Vorhaben ersetzt werden.\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          (5) Wird ein in Absatz 2 Nummern 1 und 2 bezeichnetes Vor-\nzu vertiefen,                                                       haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nInfrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nbekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nBetriebe ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein\nFinanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nder Republik Türkei beizutragen -\nWird der Finanzierungsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 3 und\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Absatz 3 nicht für Vorbereitungs- oder Begleitmaßnahmen ver-\nwendet, dann wird er in ein Darlehen umgewandelt.\nArtikel 1                                 (6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nZiele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler Finanzhilfe für\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der\ndas Jahr 1997 von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nam Main, Finanzierungsbeiträge bis zu 35 000 000,- DM (in Wor-\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung\nvon Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt und hinsichtlich der Vorhaben in Absatz 2                                Artikel 2\nNummern 1 und 2 bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nUmweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\ndas Verfahren _der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:         Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\n1. ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten:      hens- und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Industriel-    den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nler Umweltschutz - EPI-Fonds II\";                              schriften unterliegen.\n2. ein Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000,- DM (in Worten:         (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beträge ent-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Klär-       fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nwerk Diyarbakir\";                                              Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträ-\nge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 2 genann-\n3. ein Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:       ten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nfünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien-\nund Fachkräftefonds V\".\nArtikel 3\n(3) Für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds V\" wird\naußerdem ein Finanzierungsbeitrag bis zu 1 100 000,- DM (in            Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\nWorten: eine Million einhunderttausend Deutsche Mark) zur Ver-      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nfügung gestellt, der aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e      chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß"]}