{"id":"bgbl2-1998-48-28","kind":"bgbl2","year":1998,"number":48,"date":"1998-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/48#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-48-28/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_48.pdf#page=19","order":28,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz","law_date":"1998-10-13T00:00:00Z","page":2939,"pdf_page":19,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998                              2939\n4 Stunden 40 Minuten auf etwa 3 Stunden und die Fahrzeit                   (2) Aufgaben der Arbeitsgruppe sind insbesondere:\nPraha/Prag - Wien über Ceska Tfebova/Böhmisch Trübau von\na) in der Regel jährlich einen gemeinsamen Bericht über die\nbisher etwa 4 Stunden 40 Minuten auf etwa 3 Stunden 30 Minu-\nFortschritte bei der Realisierung der Ziele dieser Verein-\nten verringert wird.\nbarung zu erstellen,\nb) die Verkehrsentwicklung zu beobachten sowie in Abhängig-\nArtikel 4                                         keit davon gegebenenfalls gemeinsame Studien über weitere\nkapazitive und qualitative Verbesserungen im Korridor Ber-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit zu             lin - Praha/Prag- Wien zu veranlassen.\nverstärken, welche die Harmonisierung der technischen Merk-\nmale im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwischen den\ndrei Staaten erlaubt, und Maßnahmen umzusetzen, welche die                                          Artikel 6\nabgestimmte betriebliche Nutzung der in Artikel 2 genannten                (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in\nStrecken begünstigen.                                                   Kraft.\n(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2000 und\nverlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn\nArtikel 5\nsie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalen-\n(1) Die Vertragsparteien setzen eine gemeinsame Arbeits-             derjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt\ngruppe ein.                                                             wird.                              '\nGeschehen zu Wien am 7. Juni 1995 in drei Urschriften, jeweils\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nMatthias Wissmann·\nFür das Ministerium für Verkehrswesen\nder Tschechischen Republik\nStrasky\nFür das Bundesministerium\nfür öffentliche Wirtschaft und Verkehr\nder Republik Österreich\nViktor Klima\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements\nzur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes\nzur. neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz\nVom 13. Oktober 1998\nDie in Lugano am 6. September 1996 unterzeichnete Vereinbarung zwischen\ndem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vor-\nsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zur\nSicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentrans-\nversale (NEAT) in der Schweiz ist nach ihrem Artikel 6 Abs. 1\nam 2. Juni 1998\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Oktober 1998\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nLohrberg","2940           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und\nEnergiewirtschaftsdepartements\nzur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes\nzur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAl) in der Schweiz\nDer Bundesminister für Verkehr                     (2) Die Kapazitäten des nördlichen Zulaufs zur NEAT Karlsru-\nder Bundesrepublik Deutschland                   he - Freiburg im Breisgau - Basel auf deutschem und schweize-\nrischem Gebiet werden schritthaltend mit der Verkehrsnachfrage\nund\nund aufeinander abgestimmt erhöht:\nder Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und\na) auf deutscher Seite:\nEnergiewirtschaftsdepartements -\n- Erhöhung der Leistungsfähigkeit der vorhandenen zwei-\nin der Absicht, die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen        gleisigen Strecke durch Einbau moderner Betriebsleit-\nEisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland                 Signaltechnik (CIA-ELKE),\nund der Schweiz, insbesondere im Hinblick' auf die NEAT zu\n- Erhöhung der Leistungsfähigkeit der vorhandenen zwei-\nschaffen.\ngleisigen Strecke durch abschnittsweisen viergleisigen\nAusbau zur Beseitigung kapazitiver Engpässe,\nin dem Anliegen, ausreichende Kapazitäten für den Transit-\nverkehr zur Verfügung zu stellen,                                      - durchgehender viergleisiger Ausbau zwischen Karlsruhe\nund Basel im Hinblick auf die Vollauslastung der NEAT;\nin dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes und der         b) auf schweizerischer Seite:\nRaumordnung, der besseren Erreichbarkeit wichtiger Zentren\nund der Entlastung der Straßen Rechnung zu tragen,                     - Bau einer neuen Linie zwischen den Räumen Olten und\nBern (Konzept BAHN 2000),\nin der Erkenntnis, daß der Oberrheinkorridor aus Richtung           - Bau einer neuen Linie aus dem Raum Basel durch den\nKarlsruhe - Freiburg im Breisgau - Basel die nördliche Haupt-            Jura,\nZulaufstrecke zur NEAT bildet sowie der Tatsache, daß diese\nAchse Bestandteil des transeuropäischen Netzes der Europäi-            - Bau einer weiteren zweigleisigen Rheinbrücke im Zuge der\nschen Union ist,                                                         Verbindungsbahn zwischen Basel Badischer Bahnhof und\nBasel SBB.\nim Bewußtsein des engen sachlichen Zusammenhangs dieser        c) Ein darüber hinausgehender langfristiger Ausbau der zwei-\nVereinbarung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen                gleisigen Hochrheinstrecke mit neuem Rheinübergang bei\nWirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenos-              Bad Säckingen bleibt einer späteren Vereinbarung vorbe-\nsenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Tran-          halten.\nsitabkommen) vom 2. Mai 1992 sowie mit der Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik           (3) Bei dieser Konzeption behalten die Achsen\nDeutschland, dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs-          Stuttgart - Zürich und\nund Energiewirtschaftsdepartements, der Schweizerischen Eid-      München - Zürich\ngenossenschaft und dem Verkehrsminister der Italienischen\nim Güterverkehr die Funktion regionaler Entlastungsstrecken zur\nRepublik über die Verbesserung des kombinierten alpenqueren-\nNEAT mit Erschließungsfunktion für die Ostschweiz und Süd-\nden Güterverkehrs Schiene/Straße durch die Schweiz vom\ndeutschland.\n3. Dezember 1991,\nArtikel 3\nin Anerkennung der Bedeutung, die dem Zusammenwirken\nvon Eisenbahngesellschaften der beiden Seiten zukommt -              Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten\ndarauf hin, daß Eisenbahngesellschaften aus beiden Staaten\nsind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt übereinge-      Maßnahmen zum Zusammenwachsen ihrer benachbarten Netze,\nkommen:                                                           insbesondere zur Stärkung der beiden Korridore Stuttgart -\nZürich und München - Lindau - Zürich vollziehen. Die Reisezeit\nsoll auf diesen Achsen durch Einsatz von Fahrzeugen mit Neige-\nArtikel 1\ntechnik und gleichzeitigen punktförmigen Linienverbesserungen\nDie Vertragsparteien streben an, den grenzüberschreitenden     zwischen Stuttgart und Zürich auf 2¼ Stunden und zwischen\nEisenbahnpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundes-         München und Zürich auf 3 1/ , Stunden verkürzt werden, bei ange-\nrepublik Deutschland und der Schweiz, insbesondere auf der        messener Frequenz der Züge. Eine denkbare Bündelung von\nHaupt-Zulaufstrecke zur NEÄT Karlsruhe - Freiburg im Breis-       Zügen zwischen Stuttgart bzw. München und Zürich über Ulm\ngau - Basel, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch aufeinander    bleibt späteren Überlegungen vorbehalten.\nabgestimmte Maßnahmen der Schieneninfrastruktur in seiner\nLeistungsfähigkeit zu sichern.                                                                Artikel 4\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich,\nArtikel 2                             a) die Zusammenarbeit zur Harmonisierung der technischen\nParameter• im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwi-\n(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 dargelegten Ziels sind die\nschen den beiden Staaten zu verstärken,\nfolgenden Maßnahmen entsprechend der gemeinsamen Zielset-\nzung für den alpenquerenden Verkehr durch die Schweiz unter       b) Maßnahmen zu ergreifen, welche die abgestimmte betriebli-\ndem Vorbehalt der Durchführung der nach jeweiligen nationalem          che Nutzung der in Artikel 2 genannten Strecken begünstigen\nRecht erforderlichen Verfahren vorgesehen.                             sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998                              2941\nc) sich dafür einzusetzen, daß im Einklang mit den Rechtsvor-              (3) Der Lenkungsausschuß wird mindestens einmal 1m Jahr\nschriften ihrer Staaten Erleichterungen für den Grenzübertritt     einberufen. Er erarbeitet außerdem ein Ausführungsprogramm\nim durchgehenden Eisenbahnverkehr geschaffen werden.               der erwähnten Maßnahmen.\n(2) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, die grenzüber-          (4) Jede Vertragspartei kann die Einberufung dieses Lenkungs-\nschreitende Zusammenarbeit von Eisenbahngesellschaften zu               ausschusses verlangen, wenn eine besondere Notwendigkeit\nfördern.                                                                dies erforderlich macht.\nArtikel 5                                                              Artikel 6\n(1) Zur Behandlung von Fragen der Umsetzung dieser Verein-              (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragspartei-\nbarung wird ein Lenkungsausschuß eingesetzt.                            en einander den Abschluß der erforderlichen Verfahren notifiziert\nhaben.\n(2) Er setzt sich aus Vertretern des Bundesministeriums für\nVerkehr der Bundesrepublik Deutschland und des Eidgenössi-                 (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2020 und\nschen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zusam-               verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spä-\nmen. Die von Artikel 3 erfaßten Eisenbahngesellschaften werden          testens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres\nbei Bedarf hinzugezogen.                                                durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Lugano am 6. September 1996 in zwei Urschrif-\nten jeweils in deutscher Sprache.\nDer Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nMatthias Wissmann\nDer Vorsteher des Eidgenössischen\nVerkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements\nLeuenberger","2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls vom 13. Oktober 1995\nüber blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV)\nzu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980\nüber das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes\nbestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige\nLeiden verursachen oder unterschiedslos wirken können\nVom 13. Oktober 1998\n1.\nDas Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-\ntokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder\ndie Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-\nmäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1997 II\nS. 806), wird nach seinem Artikel 2 und nach Artikel 5 Abs. 4 des Überein-\nkommens für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nFrankreich                                                  am 30. Dezember 1998\nLitauen                                                     am 3. Dezember 1998\nSüdafrika                                                   am 26. Dezember 1998.\nII.\nSüd a f r i k a hat bei seiner Notifizierung, durch das Protokoll gebunden zu\nsein, am 26. Juni 1998 folgende Er k I ä r u n g abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"lt is the understanding of the Govern-          „Nach dem Verständnis der Regierung\nment of the Republic of South Africa that        der Republik Südafrika findet Protokoll IV\nthe provisions of Protocol IV shall apply in      unter allen Umständen Anwendung.\"\nall circumstances.\"\nIII.\nKanada hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. Juni 1998\nfolgende E r k I ä r u n g notifizert:\n{Übersetzung)\n\"Canada declares that it will apply the          „Kanada erklärt, daß es das Protokoll IV\nprovisions of Protocol IV under all circum-      unter allen Bedingungen und jederzeit an-\nstances and at all times.\"                       wenden wird.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. August 1998 (BGBI. II S. 2623).\nBonn, den 13. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998             2943\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 13. Oktober 1998\nDänemark hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. Juni\n1998 folgenden Einspruch zu den von Libanon beim Beitritt zu dem über-\neinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskrimi-\nnierung der Frau (BGBI. 1985 II S. 64 7) angebrachten Vor b eh a I t e n (vgl. die\nBekanntmachung vom 1. September 1997 - BGBI. II S. 1791) notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Denmark has exami-              „Die Regierung von Dänemark hat die von\nned the reservations made by the Govern-           der Regierung von Libanon beim Beitritt\nment of Lebanon at the time of its accessi-        Libanons zum Übereinkommen zur Beseiti-\non to the Convention on the Elimination of         gung jeder Form von Diskriminierung der\nAll Forms of Discrimination against Women          Frau angebrachten Vorbehalte in bezug auf\nin respect of article 9, paragraph 2, and          Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1\narticle 16, paragraph 1 (c), (d), (f) and (g), in  Buchstaben c, d, f und g, soweit der letzte\nas much as the last subparagraph deals             Buchstabe das .Recht auf Wahl des Fami-\nwith the right to choose a family name.            liennamens behandelt, geprüft.\nThe Government of Denmark is of the                Die Regierung von Dänemark ist der Auf-\nview that the reservations made by the             fassung, daß die von der Regierung von\nGovernment of Lebanon raise doubts as to           Libanon angebrachten Vorbehalte Zweifel\nthe commitment of Lebanon to the object            an der Verpflichtung Libanons in bezug auf\nand purpose of the Convention and would            Ziel und Zweck des Übereinkommens\nrecall that, according to article 28, para-        wecken und verweist darauf, daß nach Arti-\ngraph 2 of the Convention, a reservation           kel 28 Absatz 2 des Übereinkommens mit\nincompatible with the object and purpose           Ziel und Zweck des Übereinkommens un-\nof the present Convention shall not be             vereinbare Vorbehalte nicht zulässig sind.\npermitted. For this reason, the Government         Aus diesem Grund erhebt die Regierung\nof Denmark objects to the said reservations        von Dänemark Einspruch gegen die ge-\nmade by the Government of Lebanon.                 nannten von der Regierung von Libanon\nangebrachten Vorbehalte.\nThe Government of Denmark recom-                   Die Regierung von Dänemark empfiehlt\nmends the Government of Lebanon to                 der Regierung von Libanon, ihre Vorbehalte\nreconsider their reservations to the Con-          zu dem übereinkommen zur Beseitigung\nvention on Elimination of All Forms of             jeder Form von Diskriminierung der Frau zu\nDiscrimination Against Women.\"                     überdenken.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. August 1998 (BGBI. II S. 2625).\nBonn, den 13. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zum Schutz des Menschen\nbei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten\nVom 14. Oktober 1998\nDas übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der\nautomatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) ist\nnach seinem Artikel 22 Abs. 3 für die\nSchweiz                                                            am 1. Februar 1998\nin Kraft getreten.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Oktober 1997 hat die\nSchweiz die folgenden l:rklärungen abgegeben:\n(Übersetzung)\n«A. Conformement a l'article 3, paragra-        ,,A. Nach Artikel 3 Absatz 2 des Überein-\nphe 2, de la Convention:                        kommens\n1) La Convention s'applique egale-              1) wird das Übereinkommen auch auf\nment aux donnees personnelles                   personenbezogene Daten über\nconcernant des personnes morales                juristische Personen und auf Datei-\net aux fichiers de donnees person-              en/Datensammlungen mit perso-\nnelles ne faisant pas l'objet d'un              nenbezogenen Daten, die nicht\ntraitement automatise;                          automatisch verarbeitet werden,\nangewendet;\n2) La Convention ne s'applique pas:             2) wird das Übereinkommen nicht an-\ngewendet\na. aux fichiers constitues et uti-              a. auf die Dateien/Datensamm-\nlises par les Parlements federal                lungen, die vom Bundesparla-\net cantonaux dans le cadre de                   ment und den Kantonsparla-\nleurs deliberations,                            menten im Rahmen ihrer Bera-\ntungen erstellt und verwendet\nwerden,\nb. aux fichiers du Comite interna-               b. auf die Dateien/Datensamm-\ntional de la Croix-Rouge,                       lungen des lntemationale_n\nKomitees vom Roten Kreuz,\nc. aux fichiers de donnees per-                  c. auf die Dateien/Datensamm-\nsonnelles qu'une personne                       lungen mit personenbezogenen\nphysique traite pour un usage                   Daten, die eine natürliche Per-\nexclusivement personnel et                      son für ausschließlich 'persön-\nqu'elle ne communique pas a                     liche Zwecke verarbeitet und\ndes tiers;                                      nicht an Dritte übermittelt.\nB. Le «prepose federal a la protection des       B. Der „Eidgenössische Datenschutzbe-\ndonnees» est l'autorite competente              auftragte\" ist die für die Hilfeleistung\npour accorder l'assistance pour la              bei der Durchführung des Überein-\nmise en reuvre de la Convention.»               kommens zuständige Behörde.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. März 1998 (BGBI. II S. 765).\nBonn, den 14. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998  2945\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nbetreffend Auskünfte über ausländisches Recht\nsowie des Zusatzprotokolls hierzu\nVom 14. Oktober 1998\n1.\nDas Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte\nüber ausländisches Recht (BGBI. 1974 II S. 937) ist nach seinem Artikel 18\nAbs. 2 für die\nTschechische Republik                                    an:, 25. September 1998\nin Kraft getreten.\nDie Tschechische Republik hat nach Artikel 2 Abs. 3 folgende Behörde als\nEmpfangs- und Übermittlungsstelle bestimmt:\n\"Ministry of Justice of the                 „Justizministerium der\nCzech Republic,                             Tschechischen Republik,\nInternational Department,                   Internationale Abteilung,\nVysehradska 16,                             Vysehradska 16,\n128 10 Prague 2,                            128 10 Prag 2,\nCzech Republic.\"                            Tschechische Republik.\"\nII.\nDas Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen\nbetreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) ist nach\nseinem Artikel 7 Abs. 2 für die\nTschechische Republik                                    am 25. September 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n11. März 1998 (BGBI. II S. 681) und vom 22. Mai 1998 (BGBI. II S. 1174).\nBonn, den 14. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nzum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks\nVom 14. Oktober 1998\n1.\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 zu internationalen\nübereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und\ndes Nordostatlantiks (BGBI. 1994 II S. 1355, 1360) wird bekanntgemacht, daß\ndas Übereinkommen vom 22. September 1992 zum Schutz der Meeresumwelt\ndes Nordostatlantiks nach seinem Artikel 29 für die\nBundesrepublik Deutschland                                 am 25. März 1998\nin Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 2. Dezember 1994 bei der\nRegierung der Französischen Republik hinterlegt worden.\nDas übereinkommen ist ferner am 25. März 1998 in Kraft getreten für\nBelgien\nDänemark\nEuropäische Union\nFinnland\nFrankreich\nIrland\nIsland\nLuxemburg\nNiederlande (Königreich in Europa)\nNorwegen\nPortugal\nSchweden\nSchweiz\nVereinigtes Königreich\nII.\nDas vorstehende übereinkommen tritt im Verhältnis zwischen den Vertrags-\nparteien im Rahmen seines Artikels 31 mit Inkrafttreten an die Stelle des Über-\neinkommens vom 15. Februar 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge, in seiner durch die\nProtokolle vom 2. März 1983 und vom 5. Dezember 1989 geänderten Fas-\nsung (BGBI. 1977 II S. 1492; 1989 II S. 798; 1994 II S. 1355, 1356) und des\nÜbereinkommens vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\nvom lande aus, in seiner durch das Protokoll vom 26. März 1986 geänderten\nFassung (BGBI. 1982 II S. 445; 1990 II S. 808).\nBonn, den 14. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2947\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen\nund über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 14. Oktober 1998\nDas Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die\nVernichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI\nAbs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nMalawi                                                   am      11. Juli 1998\nSenegal                                                  am 19. August 1998.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Juli 1998 (BGBI. II S. 2318).\nBonn, den 14. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung\nzum deutsch-lettischen Abkommen\nüber die gegenseitige Steuerbefreiung von\nStraßenfahrzeugen im internationalen Verkehr\nsowie des Abkommens selber\nVom 19. Oktober 1998\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Mai 1998 zu dem Abkommen\nvom 21. Februar 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland über die gegenseitjge Steuerbefreiung\nvon Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBI. 1998 II S. 958) wird\nhiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 22. Oktober 1998\nin Kraft tritt.\nAm gleichen Tag tritt das Abkommen vom 21. Februar 1997 über die gegen-\nseitige Ste1.;1erbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr nach\nseinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft.\nBonn, den 19. Oktober. 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens\nüber Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\"\nund der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren\nVom 19. Oktober 1998\nDas Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Über-\neinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der\nLuftfahrt „EUROCONTROL\" und die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar\n1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) werden nach\nArtikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen\nVereinbarung für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nMazedonien,                                              am 1. November 1998\nehemalige jugoslawische Republik\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Januar 1998 (BGBI. II S. 223).\nBonn, den 19. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vierten Protokolls\nzum Allgemeinen Übereinkommen\nüber den Handel mit Dienstleistungen\nVom 19. Oktober 1998\nDas Vierte Protokoll vom 15. April 1997 zum Allgemeinen übereinkommen\nüber den Handel mit Dienstleistungen (BGBI. 1997 II S. 1990) ist nach seiner\nNummer 3 in Vetbindung mit dem Beschluß vom 26. Januar 19·9a - S/C/M/25 -\ndes WTO-Rats für den Handel mit Dienstleistungen für\nBelgien                                                       am 26. Mai 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. März 1998 (BGBI. II S. 877).\nBonn, den 19. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998       2949\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Straßburger Abkommens\nüber die Internationale Patentklassifikation\nVom 20. Oktober 1998\nDas Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale Pa-\ntentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984 II\nS. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für\nKirgisistan                                                am 10. September 1999\nin Kraft treten:\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Juli 1998 (BGBI. II S. 1735).\nBonn, den 20. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 20, Oktober 1998\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121 ; 1987 II S. 389)\nwird nach seinem Artikel XII Abs. 2 für\nLibanon                                                     am 9. November 1998\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung\nin Kraft treten:\n(Übersetzung)\n«La Republique Libanaise appliquera la        „Die Libanesische Republik wird das\nConvention, sur la base de reciprocite, a la   Übereinkommen auf der Grundlage der\nreconnaissance et a l'execution des seules     Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung\nsentences rendues sur le territoire d'un       und Vollstreckung solcher Schiedssprüche\nautre Etat contractant.»                       anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines\nanderen Vertragsstaates ergangen sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung· vom\n1. September 1998 (BGBI. II S. 2630).\nBonn, den 20. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nund über das Außerkrafttreten des Vorgängerabkommens\nVom 21. Oktober 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1998 zu dem Abkommen\nvom 7. April 1994 zwische(I der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nUmweltschutzes (BGBI. 1998 II S. 282) wird hiermit bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 14 Satz 2\nam 31. August 1998\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist nach Artikel 16 dieses Abkommens das Abkommen vom\n10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Umweltschutzes (BGBI. 1990 II S. 262) außer Kraft getreten.\nBonn, den 21. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nVom 21. Oktober 1998\nDas Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über\nKlimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nTonga                                                am 18. Oktober 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. Juli 1998 (BGBI. II S. 2266).\nBonn, den 21. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998   2951\nBekanntmachung\nüber die Inkraftsetzung des Übereinkommens\nzur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nVom 5. November 1998\nNach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1993 zu dem Schengener\nÜbereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der\nKontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBI. 1993 II S. 1010), dem die\nItalienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten\nübereinkommen, die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit\ndem am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten übereinkommen, die Griechi-\nsche Republik mit dem am 6. November 1992 in Madrid unterzeichneten über-\neinkommen und die Republik Österreich mit dem am-28. April 1995 in Brüssel\nunterzeichneten übereinkommen beigetreten sind, wird bekanntgemacht, daß\ndas übereinkommen nach der in seiner Schlußakte enthaltenen Gemeinsamen\nErklärung zu Artikel 139 durch den am 7. Oktober 1997 in Wien gefaßten\nBeschluß des Schengener Exekutivausschusses über das Inkraftsetzen des\nSchengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 mit Ausnahme\ndes Artikels 2 des Übereinkommens für           ,\nGriechenland                                              am 8. Dezember 1997\nin Kraft gesetzt worden ist.\nDie Daten und Modalitäten der Aufhebung der Binnengrenzkontrollen bleiben\neinem weiteren Beschluß des Exekutivausschusses vorbehalten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Juli 1998 (BGBI. II S. 1968), die hiermit hinsichtlich des lnkraftsetzensdatums\nfür Griechenland ergänzt wird.\nBonn, den 5. November 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. West d i c k e n b e r g","2952                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen'von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7 .40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Überstellung verurteilter Personen\nVom 5. November 1998\nDas übereinkommen vom 21. März 1983 über die\nÜberstellung verurteilter Personen (BGBI. 1991 II S. 1006)\nist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für\nIsrael                                      am 1 . Januar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Juni 1998 (BGBI. II S. 1622), die\nhiermit hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für Israel be-\nrichtigt wird.\nBonn, den 5. November 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. West dicken b er g"]}