{"id":"bgbl2-1998-48-26","kind":"bgbl2","year":1998,"number":48,"date":"1998-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/48#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-48-26/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_48.pdf#page=15","order":26,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindung Nürnberg - Praha/Prag","law_date":"1998-10-13T00:00:00Z","page":2935,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2935\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-französischen Vertrags\nüber den Bau einer Straßenbrücke\nüber den Rhein zwischen Altenheim und Eschau\nVom 13. Oktober 1998\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1998\nzu dem Vertrag vom 5. Juni 1996 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nüber den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein\nzwischen Altenheim und Eschau (BGBI. 1998 II S. 986)\nwird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-\nkel 14 Abs. 2\nam 1 . Dezember 1998\nin Kraft tritt.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 1. Oktober\n1998 ausgetauscht worden.\nBonn, den 13. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik\nüber die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung\nder Eisenbahnverbindung Nürnberg - Praha/Prag\nVom 13. Oktober 1998\nDie in Wien am 7. Juni 1995 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bun-\ndesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministe-\nrium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit\nbei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindung Nürnberg - Praha/Prag ist\nnach ihrem Artikel 6 Abs. 1\nam 7. Juni 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Oktober 1998\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nLohrberg","2936           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Re.publik\nüber die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung\nder Eisenbahnverbindung Nürnberg - Praha/Prag\nDas Bundesministerium für Verkehr                   (3) Die in Absatz 2 diese Artikels bestimmten Ziele der Zusam-\nder Bundesrepublik Deutschland                 menarbeit unterliegen der Voraussetzung, daß eine oder mehre-\nre Eisenbahngesellschaften gemeinsam ein verbindliches, lang-\nund\nfristiges, für die Vertragsparteien akzeptables Angebot über den\ndas Ministerium für Verkehrswesen               Einsatz von Fahrzeugen· mit Neigetechnik vorlegen.\nder Tschechischen Republik-\nin der Absicht, die Voraussetzungen für einen modernen,                                    Artikel 2\ndurchgehenden Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik           (1) Zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele sind die fol-\nDeutschland und der Tschechischen Republik zu schaffen,          genden Maßnahmen vorgesehen:\nin dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes, der bes-     a) auf deutscher Seite:\nseren Erreichbarkeit wichtiger Ballungszentren und der Ent-            - Elektrifizierung und Ausbau der bestehenden Strecke Markt-\nlastung der Straßen Rechnung zu tragen,                                   redwitz - deutsch-tschechische Staatsgrenze für den Einsatz\nvon Fahrzeugen mit Neigetechnik zur Ausnutzung der tras-\nin der Erkenntnis, daß aufgrund der vorliegenden gemein-             sierungstechnisch maximal möglichen Geschwindigkeit,\nsamen Studien und aufgrund des Modernisierungsprogramms\n- Elektrifizierung der schon jetzt von Fahrzeugen mit Neige-\ndes ausgewählten Eisenbahnnetzes in der Tschechischen Re-\ntechnik im Dieselbetrieb befahrenen Strecke Nürnberg -\npublik und der Ergebnisse der Bundesverkehrswegeplanung in\nMarktredwitz;\nder Bundesrepublik Deutschland die Relation Nürnberg - Cheb/\nEger - Pizen/Pilsen - Praha/Prag die zweckmäßigste Verbindung    b) auf tschechischer Seite:\nzwischen Süddeutschland und Praha/Prag darstellt,\n- Ausbau der bestehenden Strecke deutsch-tschechische\nStaatsgrenze - Cheb/Eger - Pizen/Pilsen - Praha/Prag für\nim Bewußtsein des engen sachlichen Zusammenhangs dieser\nden Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik zur Aus-\nVereinbarung mit der Vereinbarung zwischen ihnen und dem\nnutzung der trassierungstechnisch maximal möglichen\nBundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der\nGeschwindigkeit,\nRepublik Österreich über die Zusammenarbeit bei der Weiterent-\nwicklung der Eisenbahnverbindung Berlin - Praha/Prag - Wien -          - Elektrifizierung des Abschnitts        deutsch-tschechische\nStaatsgrenze - Cheb/Eger.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Diese Maßnahmen werden abhängig von der Verfügbarkeit\nder erforderlichen Finanzmittel in den Staaten der Vertragspar-\nArtikel 1                           teien durchgeführt.\n(1) Die Vertragsparteien streben an, den grenzüberschreiten-\nden Eisenbahnpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bun-                                     Artikel 3\ndesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im\nDie Vertragsparteien streben an, daß durch die in Artikel 2\nRahmen ihrer Zuständigkeiten durch aufeinander abgestimmte\nAbsatz 1 genannten Maßnahmen die Fahrzeit Nürnberg - Praha/\nMaßnahmen der Schieneninfrastruktur zu verbessern.\nPrag über Marktredwitz und Pizen/Pilsen schrittweise von bisher\n(2) Sie werden dazu die Voraussetzungen für einen moder-     etwa 5 Stunden auf etwa 3 Stunden 20 Minuten verringert wird.\nnen, durchgehenden Eisenbahnverkehr zwischen Nürnberg und\nPraha/Prag schaffen und insbesondere die Zusammenarbeit\nArtikel 4\nzwischen Eisenbahngesellschaften im Zusammenhang mit dem\nEinsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik im Rahmen ihrer Mög-         Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit zu\nlichkeiten unterstützen.                                        verstärken, welche die Harmonisierung der technischen Merk-"]}