{"id":"bgbl2-1998-48-20","kind":"bgbl2","year":1998,"number":48,"date":"1998-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/48#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-48-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_48.pdf#page=31","order":20,"title":"Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen","law_date":"1998-11-05T00:00:00Z","page":2951,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998   2951\nBekanntmachung\nüber die Inkraftsetzung des Übereinkommens\nzur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nVom 5. November 1998\nNach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1993 zu dem Schengener\nÜbereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der\nKontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBI. 1993 II S. 1010), dem die\nItalienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten\nübereinkommen, die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit\ndem am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten übereinkommen, die Griechi-\nsche Republik mit dem am 6. November 1992 in Madrid unterzeichneten über-\neinkommen und die Republik Österreich mit dem am-28. April 1995 in Brüssel\nunterzeichneten übereinkommen beigetreten sind, wird bekanntgemacht, daß\ndas übereinkommen nach der in seiner Schlußakte enthaltenen Gemeinsamen\nErklärung zu Artikel 139 durch den am 7. Oktober 1997 in Wien gefaßten\nBeschluß des Schengener Exekutivausschusses über das Inkraftsetzen des\nSchengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 mit Ausnahme\ndes Artikels 2 des Übereinkommens für           ,\nGriechenland                                              am 8. Dezember 1997\nin Kraft gesetzt worden ist.\nDie Daten und Modalitäten der Aufhebung der Binnengrenzkontrollen bleiben\neinem weiteren Beschluß des Exekutivausschusses vorbehalten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Juli 1998 (BGBI. II S. 1968), die hiermit hinsichtlich des lnkraftsetzensdatums\nfür Griechenland ergänzt wird.\nBonn, den 5. November 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. West d i c k e n b e r g"]}