{"id":"bgbl2-1998-48-0","kind":"bgbl2","year":1998,"number":48,"date":"1998-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/48#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-48-0/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_48.pdf#page=8","order":0,"title":"Bekanntmachung zur Vereinbarung über die Geltung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn","law_date":"1998-10-05T00:00:00Z","page":2928,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998\nBekanntmachung\nzur Vereinbarung\nüber die Geltung des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen\nüber den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen\nfür das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn\nVom 5. Oktober 1998\nNach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 24. April 1998 über die Geltung des\nAbkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der\nVereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn\n(BGBI. 1998 II S. 761) wird hiermit bekanntgemacht, daß die in New York durch\nNotenwechsel vom 10./23. September 1997 geschlossene Vereinbarung zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über die\nGeltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligen-\nprogramms der Vereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten\nNationen in Bonn nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 11. Juni 1998\nin Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 21. August 1998\n(BGBI. II S. 2603).\nBonn, den 5. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag·\nDr. Hilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Oktober 1998\nDas in Amman am 26. August 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreiches Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Wassertransportsystem Deir-Alla-Dabouq) ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 26. August 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Oktober 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998                          2929\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Has·chemitischen Königreiches Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,, Wassertransportsystem Deir-Alla-Dabouq\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nund                                    men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\ndie Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien -          durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-\ntischen Königreich Jordanien,                                            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nzu vertiefen,                                                         lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist ·von 8 Jahren nach dem\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlos-\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen                   sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag von\n14 000 000,- DM endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nund unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen           ber 2004 und für den Betrag von 30 000 000,- DM mit Ablauf·\nüber die deutsch-jordanische Entwicklungszusammenarbeit               des 31. Dezembers 2005.\n1997 vom 17. Mai 1997 -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nArtikel 1                                 und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien,          ten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das       werden.\nVorhaber) ,, Wassertransportsystem Deir-Alla-Dabouq\", wenn                                         Artikel 4\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nein Darlehen bis zu 44 000 000,- DM (in Worten: vierundvierzig           Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten. Die Mittel werden aus           überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens er-\nder Zusage 1996 (14 000 000,- DM) und 1997 (30 000 000,-DM)           gebenden Transporten v·on Personen ur.id Gütern im See- und\nentnommen.                                                            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nder Regierung des Haschemitischen KOnigreiches Jordanien              in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\niu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder         ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbei-         Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen                                        Artikel 5\nAnwendung.                                                               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 26. August 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Mende\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreiches Jordanien\nAmmari"]}