{"id":"bgbl2-1998-47-8","kind":"bgbl2","year":1998,"number":47,"date":"1998-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/47#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-47-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_47.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen sowie des Protokolls über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen","law_date":"1998-10-07T00:00:00Z","page":2916,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,\nItalien, Luxemburg und den Niederlanden\nüber gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen\nsowie des Protokolls über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nüber gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen\nVom 7. Oktober 1998\n1.\nDas Übereinkommen vom 7. September 1967 zwischen Belgien, der Bundes-\nrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden\nüber gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen nebst Zusatzprotokoll\n(BGBI. 1969 II S. 65) ist nach seinem Artikel 24 Abs. 3 für\nÖsterreich                                                    am 1. August 1998\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n,,Die Republik Österreich geht davon aus. daß durch dieses Übereinkommen die gelten-\nden Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen\nnicht berührt werden.\"\nII.\nDas Protokoll vom 7. September 1967 über den Beitritt Griechenlands zum\nübereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (BGBI.\n1969 II S. 65, 80) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für\nÖsterreich                                                    am    27. Mai 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Juni 1995 (BGBI. II S. 595).\nBonn, den 7. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}