{"id":"bgbl2-1998-47-4","kind":"bgbl2","year":1998,"number":47,"date":"1998-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/47#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_47.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum deutsch-chinesischen Abkommen über den Zivilen Luftverkehr","law_date":"1998-10-05T00:00:00Z","page":2912,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Änderungsprotokolls zum deutsch-chinesischen Abkommen\nüber den Zivilen Luftverkehr\nVom 5. Oktober 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 1997\nzu dem Protokoll vom 11 . Dezember 1995 zur Änderung\ndes Abkommens vom 31 . Oktober 1975 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik China über den Zivilen Luft-\nverkehr (BGBI. 1997 II S. 678) wird hiermit bekanntge-\nmacht, daß das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1\nam 23. Februar 1998\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 5. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nder deutsch-usbekischen Vereinbarung\nüber die Entsendung eines deutschen\nFußballsachverständigen nach Usbekistan\nVom 5. Oktober 1998\nDie in Taschkent durch Notenwechsel vom 11. Sep-\ntember/9. Dezember 1997 geschlossene Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan über die Ent-\nsendung eines deutschen Fußballsachverständigen nach\nUsbekistan ist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 9. Dezember 1997\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998             2913\nBotschaft                                                    Taschkent, 11. September 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Taschkent begrüßt das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan und beehrt sich - zurückgehend\nauf einen Wunsch des usbekischen Fußballverbandes - im Namen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen\nFußballsachverständigen vorzuschlagen:\n1. Leistungen der Bundesrepublik Deutschland:\nSie entsendet auf ihre Kosten einen Fußballsachverständigen für die Dauer von einem\nJahr, beginnend mit dem Eintreffen d~s Sachverständigen in der Republik Usbekistan.\n2. Leistungen der Republik Usbekistan:\na) - die Unterbringung des Sachverständigen und eventuell seiner Familienmitglieder\n- die Stellung eines Büros und Geräten, die für die Arbeit notwendig sind\n- die Stellung einer Schreibkraft für Büroarbeiten zur Seite\n- die dauerhafte Nutzung eines Fahrzeuges\nb) Sie-stellt dem Sachverständigen nach Projektbeginn mindestens zwei unter Betei-\nligung des Sachverständigen und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nin Taschkent ausgewählte, geeignete Partnerfachkräfte zur Seite, die die Arbeit des\nSachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung weiterführen sollen.\nc) Sie sorgt dafür, daß Fußballspieler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgängen\ndes Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freigestellt wer-\nden.\nd) Sie trägt die Fahrtkosten bei den von ihr angeordneten Reisen des Sachverständi-\ngen.\n3. Der Fußballsachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Ministerium\nfür Kultur und Sport und dem usbekischen Fußballverband\n- die Republik Usbekistan beim Auf- und Ausbau des Fußballsportes auf der Ver-\nbandsebene unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen\n- Trainer auszubilden\n- ein Instrumentarium zur Sichtung und Förderung des Fußballnachwuchses zu ent-\nwickeln\n- den Nationaltrainer zu beraten\n4. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung\nihrer Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ, Eschborn,\noder das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frankfurt/Main.\nb) Die Regierung der Republik Usbekistan, vertreten durch das Ministerium für\nJugend und Sport, gewährleistet die Durchführung des Vorhabens.\nFalls sich die Regierung der Republik Usbekistan mit den unter den Nummern 1 bis 4\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft\ntritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan ihrer vorzüglichen Hochachtung\nzu versichern.\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Republik Usbekistan _\n- Protokollabteilung -\nTaschkent"]}