{"id":"bgbl2-1998-47-15","kind":"bgbl2","year":1998,"number":47,"date":"1998-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/47#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-47-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_47.pdf#page=8","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-usbekischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen nach Usbekistan","law_date":"1998-10-05T00:00:00Z","page":2912,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Änderungsprotokolls zum deutsch-chinesischen Abkommen\nüber den Zivilen Luftverkehr\nVom 5. Oktober 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 1997\nzu dem Protokoll vom 11 . Dezember 1995 zur Änderung\ndes Abkommens vom 31 . Oktober 1975 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik China über den Zivilen Luft-\nverkehr (BGBI. 1997 II S. 678) wird hiermit bekanntge-\nmacht, daß das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1\nam 23. Februar 1998\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 5. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nder deutsch-usbekischen Vereinbarung\nüber die Entsendung eines deutschen\nFußballsachverständigen nach Usbekistan\nVom 5. Oktober 1998\nDie in Taschkent durch Notenwechsel vom 11. Sep-\ntember/9. Dezember 1997 geschlossene Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan über die Ent-\nsendung eines deutschen Fußballsachverständigen nach\nUsbekistan ist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 9. Dezember 1997\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998             2913\nBotschaft                                                    Taschkent, 11. September 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Taschkent begrüßt das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan und beehrt sich - zurückgehend\nauf einen Wunsch des usbekischen Fußballverbandes - im Namen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen\nFußballsachverständigen vorzuschlagen:\n1. Leistungen der Bundesrepublik Deutschland:\nSie entsendet auf ihre Kosten einen Fußballsachverständigen für die Dauer von einem\nJahr, beginnend mit dem Eintreffen d~s Sachverständigen in der Republik Usbekistan.\n2. Leistungen der Republik Usbekistan:\na) - die Unterbringung des Sachverständigen und eventuell seiner Familienmitglieder\n- die Stellung eines Büros und Geräten, die für die Arbeit notwendig sind\n- die Stellung einer Schreibkraft für Büroarbeiten zur Seite\n- die dauerhafte Nutzung eines Fahrzeuges\nb) Sie-stellt dem Sachverständigen nach Projektbeginn mindestens zwei unter Betei-\nligung des Sachverständigen und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nin Taschkent ausgewählte, geeignete Partnerfachkräfte zur Seite, die die Arbeit des\nSachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung weiterführen sollen.\nc) Sie sorgt dafür, daß Fußballspieler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgängen\ndes Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freigestellt wer-\nden.\nd) Sie trägt die Fahrtkosten bei den von ihr angeordneten Reisen des Sachverständi-\ngen.\n3. Der Fußballsachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Ministerium\nfür Kultur und Sport und dem usbekischen Fußballverband\n- die Republik Usbekistan beim Auf- und Ausbau des Fußballsportes auf der Ver-\nbandsebene unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen\n- Trainer auszubilden\n- ein Instrumentarium zur Sichtung und Förderung des Fußballnachwuchses zu ent-\nwickeln\n- den Nationaltrainer zu beraten\n4. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung\nihrer Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ, Eschborn,\noder das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frankfurt/Main.\nb) Die Regierung der Republik Usbekistan, vertreten durch das Ministerium für\nJugend und Sport, gewährleistet die Durchführung des Vorhabens.\nFalls sich die Regierung der Republik Usbekistan mit den unter den Nummern 1 bis 4\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft\ntritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan ihrer vorzüglichen Hochachtung\nzu versichern.\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Republik Usbekistan _\n- Protokollabteilung -\nTaschkent","2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998\n(Übersetzung)\nMinisterium                                                 Taschkent, 9. Dezember 1997\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nVerbalnote\nDas usbekische Außenministerium begrüßt die Deutsche Botschaft in Taschkent und\nbeehrt sich unter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nr. 921/97 vom 11. September 1997\nund Nr. 1083/97 vom 13. November 1997 mitzuteilen, daß die usbekische Seite mit Dank-\nbarkeit das Angebot der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Entsendung\neines Fußballsachverständigen nach Usbekistan entgegennimmt, und daß sie mit den\nBedingungen einverstanden ist, die unter den Punkten 1, 2, 3, 4 der Verbalnote Nr. 921/97\ngenannt werden.\nDie usbekische Seite hat beschlossen, den deutschen Sachverständigen zum Fußball-\nklub „Dustlik\" der Oberliga als beratenden Trainer zu entsenden.\nDas usbekische Außenministerium benutzt diesen Anlaß, der Deutschen Botschaft in\nTaschkent seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nTaschkent\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren\nund Dienstleistungen für die Eintragung von Marken\nVom 7. Oktober 1998\nDas Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-\nkation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in\nGenf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-\nsung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4\nBuchstabe c für\nGriechenland                                                am 7. November 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Juli 1998 (BGBI. II S. 1736).\nBonn, den 7. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2915\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1979\nüber den Such- und Rettungsdienst auf See\nVom 7. Oktober 1998\nDas Internationale übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-\ndienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für\nKuba                                                     am 15. August 1998\nTunesien                                                 am 30. August 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. April 1998 (BGBI. II S. 1140).\nBonn, den 7. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hil\"ger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens von Locarno zur Errichtung\neiner Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle\nVom 7. Oktober 1998\nDas Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-\nnationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am\n2. Oktober 1979 (BGBI. 1990 II S. 1677), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 Buch-\nstabe b für\nKuba                                                     am 9. Oktober 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Juli 1998 (BGBI. II S. 1808).\nBonn, den 7. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,\nItalien, Luxemburg und den Niederlanden\nüber gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen\nsowie des Protokolls über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nüber gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen\nVom 7. Oktober 1998\n1.\nDas Übereinkommen vom 7. September 1967 zwischen Belgien, der Bundes-\nrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden\nüber gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen nebst Zusatzprotokoll\n(BGBI. 1969 II S. 65) ist nach seinem Artikel 24 Abs. 3 für\nÖsterreich                                                    am 1. August 1998\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n,,Die Republik Österreich geht davon aus. daß durch dieses Übereinkommen die gelten-\nden Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen\nnicht berührt werden.\"\nII.\nDas Protokoll vom 7. September 1967 über den Beitritt Griechenlands zum\nübereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (BGBI.\n1969 II S. 65, 80) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für\nÖsterreich                                                    am    27. Mai 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Juni 1995 (BGBI. II S. 595).\nBonn, den 7. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2917\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung eines Internationalen Verbandes\nfür die Veröffentlichung der Zolltarife\nVom 7. Oktober 1998\nDas Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung eines Internationalen\nVerbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmun-\ngen und Zeichnungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom 16. Dezember\n1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) sind von\nFinnland                                                  am     19. Juni  1998\nIndonesien                                                am      20. Juli 1998\nKanada                                                    am 12. August    1998\nSüdafrika                                                 am       8. Juli 1998\ngekündigt worden.\nSie treten nach Artikel 15 des Übereinkommens für\nFinnland                                                  am      1. April 2003\nIndonesien                                                am      1. April 2003\nKanada                                                    am      1. April 2003\nSüdafrika                                                 am      1. April 2003\naußer Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Februar 1996 (BGBI. II S. 340).\nBonn, den 7. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H il g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Europäische Konferenz der Verkehrsminister\nVom 7. Oktober 1998\nDas Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Euro-\npäische Konferenz der Verkehrsminister (BGBI. 1971 II\nS. 1290) ist nach seinem Artikel 15 für folgenden weiteren\nStaat in Kraft getreten:\nIsland                              am 20. August 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. April 1997 (BGBI. II S. 1098).\nBonn, den 7. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er"]}