{"id":"bgbl2-1998-47-14","kind":"bgbl2","year":1998,"number":47,"date":"1998-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/47#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-47-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_47.pdf#page=5","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ghanaischen Vereinbarung zur Regelung des Reiseverkehrs","law_date":"1998-09-30T00:00:00Z","page":2909,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998            2909\nBekanntmachung\nder deutsch-ghanaischen Vereinbarung\nzur Regelung des Reiseverkehrs\nVom 30. September.1998\nDie in Accra durch Notenwechsel vom 17. Februar/2. Juni 1978 geschlossene\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ghana zur Regelung des Reiseverkehrs ist nach ihrer\nlnkrafttretensklausel\nam 6. August 1979\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth\nDer Botschafter                                                 Accra, den 17. Februar 1978\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur\nRegelung des Reiseverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGhana folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Inhaber amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (Diplomaten-, Ministerial-\nund Dienstpässe) können ohne Aufenthaltserlaubnis in die Republik Ghana einreisen\nund sich dort aufhalten, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht drei Monate über-\nschreitet und sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. In gleicher Weise benötigen\nInhaber amtlicher Pässe der Republik Ghana (Diplomaten- und Dienstpässe) keine\nAufenthaltserlaubnis, wenn sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich\ndort aufhalten, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht drei Monate überschreitet und\nsie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.\n2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\n3. Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem beide Regie-\nrungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nsetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer\nFrist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungen sind auf diplomatischem\nWege zu notifizieren.\nFalls sich die Regierung der Republik Ghana mit den unter den Nummern 1-3 ent-\nhaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note und die Ant-\nwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden\nsollen.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach-\ntung.\nH. Weil\n'seiner Exzellenz\ndem Minister des Auswärtigen\nOberst Roger J.A. Felli\nAccra","2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998\n(Übersetzung)\nRepublik Ghana                                                         Accra,2.Juni 1978\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten\nDas Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ghana beehrt sich, sich\nan die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu wenden und ihr unter Bezugnahme\nauf die diplomatische Note des deutschen Botschafters vom 17. Februar 1978, die sich\nauf die Visumsvorschläge der westdeutschen Regierung zur Regelung des Reiseverkehrs\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana bezieht, der west-\ndeutschen Botschaft mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Ghana die westdeut-\nschen Vorschläge gänzlich angenommen hat. Das heißt:\ni)   ghanaische und westdeutsche Minister/Beauftragte und Bedienstete, die diplomati-\nsche, ministerielle und Dienstreisepässe haben und deren Aufenthalt die Dauer von\ndrei Monaten nicht überschreitet, können ohne Visum in das jeweils andere Land rei-\nsen. Diese Regelung umfaßt das Land West-Berlin, falls die Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland gegenüber der ghanaischen Regierung nicht innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt;\nii) diplomatische Noten der beiden Seiten stellen eine Verabredung der beiden Regierun-\ngen dar, die von jeder Seite jederzeit mit einer zweimonatigen Vorankündigung auf\ndiplomatischem Wege gekündigt werden kann;\niii) die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem beide Regie-\nrungen der jeweils anderen Regierung erklärt haben, daß die Vereinbarung entspre-\nchend der Verfassung ratifiziert worden ist.\nDas Ministerium für auswärtige Angelegenheiten möchte der Botschaft der Bundesre-\npublik Deutschland zur Kenntnis geben, daß die vorliegende Billigung der Vorschläge\ndurch die ghanaische Regierung gleichzeitig die Ratifizierung der Vereinbarung darstellt.\nDas Ministerium wäre über eine Benachrichtigung dankbar, sobald die westdeutsche\nRegierung die Vereinbarung ebenfalls ratifiziert hat.\nDas Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ghana nutzt diese Gele-\ngenheit, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner größten Hochach-\ntung zu versichern.\nAn die\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nAccra","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2911\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-kubanischen Abkommens über die Seeschiffahrt\nVom 30. September 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1998 zu\ndem Abkommen vom 29. Februar 1996 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kuba über die Seeschiffahrt\n(BGBI. 1998 II S. 882) wird hiermit bekanntgemacht, daß\ndas Abkommen nach seinem Artikel 16\nam 17. Juli 1998\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 30. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den physischen Schutz von Kernmaterial\nVom 30. September 1998\nDas Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von\nKernmaterial (BGBI. 1990 II S. 326) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgen-\nde weitere Staaten in Kraft getreten:\nMoldau, Republik                                          am      6. Juni 1998\nZypern                                                    am 22. August 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Juli 1998 (BGBI. II S. 2493).\nBonn, den 30. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}