{"id":"bgbl2-1998-47-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":47,"date":"1998-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/47#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-47-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_47.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten","law_date":"1998-10-09T00:00:00Z","page":2918,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung\nvon Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten\nVom 9. Oktober 1998\nDas Internationale übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Aus-\nbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von\nSeeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für\nKuwait                                                  am     22. August 1998\nin Kraft getreten und wird für\nMikronesien, Föderierte Staaten von                     am 14. Oktober 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. November 1997 (BGBI. II S. 2222).\nBonn, den 9. Oktober 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Oktober 1998·\nDas in Amman am 26. August 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreiches Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Wasserversorgung Wadi Mousa) ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 26. August 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Oktober 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4 7, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998                         2919\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des t-iaschemitischen Königreiches Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Wasserversorgung Wadi Mousa\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\ndie Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien -           durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-\ntischen Königreich Jordanien,                                             (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nzu vertiefen,                                                          lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages enttällt,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nsagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlossen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen                    mit Ablauf des 31. Dezember 2006.\nund unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen\nArtikel 3\nüber die deutsch-jordanische Entwicklungszusammenarbeit\n1998 vom 31 . März 1998 -                                                 Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                                     und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nArtikel 1                                 ten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben\nwerden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien,                                        Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das\nVorhaben „Wasserversorgung Wadi Mousa\", wenn nach Prüfung                 Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen         überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-\nbis zu 8 500 000,- DM (in Worten: acht Millionen fünfhundert-          benden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nRegierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien zu                Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder             und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungs-             kehrsunternehmen erforderlichen Geneh~igungen.\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 5\naufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 26. August 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Mende\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreiches Jordanien\nAmmari"]}