{"id":"bgbl2-1998-47-1","kind":"bgbl2","year":1998,"number":47,"date":"1998-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 90 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Verordnung zur Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 90)","law_date":"1998-10-26T00:00:00Z","page":2906,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998\nVerordnung\nzur Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 90\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von\nErsatz-Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\n(Verordnung zur Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 90)\nVom 26. Oktober 1998\nAuf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision\ndes Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958\nangenommene Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 90 über einheitliche Bedin-\ngungen für die Genehmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahr-\nzeuge und ihre Anhänger (BGBI. 1994 II S. 109) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der\nWortlaut der Änderung der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Über-\nsetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. März 1997 in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Die Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 90 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf\nAnforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998             2907\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Rechte des Kindes\nVom 28. August 1998\n1.\nFolgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils\nihren Einspruch zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten beim\nBeitritt zu dem übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des\nKindes (BGBI. 1992 II S. 121) angebrachten Vorbehalten (vgl. die Bekannt-\nmachung vom 1. September 1997 - BGBI. II S. 2032) notifiziert:\nItalien am2.April1998:\n(Übersetzung)\n\"The Government of The ltalian Republic        „Die Regierung der Italienischen Republik\nhas examined the reservations made by          hat die von der Regierung der Vereinigten\nthe Government of the United Arab Emira-        Arabischen Emirate beim Beitritt der Ver-\ntes at the time of its accession to the Uni-    einigten Arabischen Emirate zum Überein-\nted Nations Convention on the Rights of         kommen der Vereinten Nationen von 1989\nthe Child of 1989.                              über die Rechte des Kindes angebrachten\nVorbehalte geprüft.\nThe Government of the ltalian Republic          Die Regierung der Italienischen Republik\nnotes that reservations to articles 14, 17      stellt fest, daß es sich bei den Vorbehalten\nand 21 are reservations of a general kind in    zu den Artikeln 14, 17 und 21 um Vorbe-\nrespect of the provisions of the Convention     halte allgemeiner Art im Hinblick auf\nwhich may be contrary to the principles of      Bestimmungen des Übereinkommens han-\nlslamic Law and domestic statutes and          delt, die möglicherweise im Widerspruch\nlaws.                                          zu den Grundsätzen des islamischen\nRechts und zu den innerstaatlichen\nRechtsvorschriften stehen.\nThe Government of (the) ltalian Republic        Die Regierung (der) Italienischen Repu-\nis of the view that these general reser-       blik ist der Auffassung, daß diese allgemei-\nvations raise doubts as to the commitment       nen Vorbehalte Zweifel an der Verpflich-\nof the United Arab Emirates to the object       tung der Vereinigten Arabischen Emirate in\nand purpose of the Convention and would         bezug auf Ziel und Zweck des Überein-\nrecall that, according to Paragraph 2 of        kommens wecken, und verweist darauf,\nArticle 51 of the Convention, a reservation     daß nach Artikel 51 Absatz 2 des Über-\nincompatible with the object and purpose        einkommens Vorbehalte, die mit Ziel und\nof the Convention shall not be permitted.       Zweck des Übereinkommens unvereinbar\nsind, nicht zulässig sind.\nThe Government of the ltalian Republic          Die Regierung der Italienischen Republik\ntherefore objects to the above-mentioned        erhebt daher Einspruch gegen die genann-\ngeneral reservations.                           ten allgemeinen Vorbehalte.\nThis objection does not preclude the            Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-\nentry into force of the Convention between      ten des Übereinkommens zwischen den\nthe United Arab Emirates and the ltalian        Vereinigten Arabischen Emiraten und der\nRepublic.\"                                      Italienischen Republik nicht aus.\"\nN i e der I an de am 6. April 1998:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the Kingdom of the          ,,Die Regierung des Königreichs der Nie-\nNetherlands examined the reservations           derlande hat die von der Regierung der\nmade by the Government of the United            Vereinigten Arabischen Emirate beim Bei-\nArab Emirates at the time of its accession      tritt der Vereinigten Arabischen Emirate\nto the Convention on the rights of the child    zum übereinkommen über die Rechte des\nand wishes to make the following declarati-     Kindes angebrachten Vorbehalte geprüft\non and objection.                               und möchte folgende Erklärung abgeben\nund folgenden Einspruch erheben.\nDeclaration in connection with the reserva-     Erklärung zu dem Vorbehalt zu Artikel 7:\ntion with respect to article 7.\nThe Government of the Kingdom of the            Die Regierung des Königreichs der Nie-\nNetherlands assumes that the United Arab        derlande geht davon aus, daß die Ver-\nEmirates shall ensure the implementation        einigten Arabischen Emirate die Verwirk-","2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998\nof the rights mentioned in article 7, first       lichung der in Artikel 7 Absatz 1 des Über-\nparagraph, of the Convention on the rights        einkommens über die Rechte des Kindes\nof the child not only in accordance with its      erwähnten Rechte nicht nur im Einklang mit\nnational law, but also with its obligations       ihrem innerstaatlichen Recht, sondern\nunder the relevant international instruments      auch mit ihren Verpflichtungen aufgrund\nin this field.                                    der einschlägigen internationalen Überein-\nkünfte in diesem Bereich sicherstellen\nmüssen.\nObjection in connection with the reservati-       Einspruch gegen den Vorbehalt zu Arti-\non with respect to article 14.                    kel 14:\nThe Government of the Kingdom of the              Die Regierung des Königreichs der Nie-\nNetherlands notes that the reservation with       derlande stellt fest, daß der Vorbehalt zu\nrespect to article 14, which seeks to limit       Artikel 14, der darauf abzielt, die Verant-\nthe responsibilities of the reserving State       wortlichkeiten des den Vorbehalt anbrin-\nby invoking the general principles of natio-      genden Staates durch Berufung auf allge-\nnal law, may raise doubts as to the com-          meine Grundsätze des innerstaatlichen\nmitment of the United Arab Emirates to the        Rechts zu beschränken, Zweifel an der\nobject and purpose of the Convention. The         Verpflichtung der Vereinigten Arabischen\nGovernment of the Kingdom of the Nether-          Emirate in bezug auf Ziel und Zweck des\nlands recalls that, according to paragraph 2      Übereinkommens wecken kann. Die Regie-\nof Article 51 of the Convention, a reservati-     rung des Königreichs der Niederlande ver-\non incompatible with the object and purpo-        weist darauf, daß nach Artikel 51 Absatz 2\nse of the Convention shall not be permit-         des Übereinkommens Vorbehalte, die mit\nted. lt is in the common interest of States       Ziel und Zweck des Übereinkommens\nthat treaties to which they have chosen to        unvereinbar sind, nicht zulässig sind. Es\nbecome parties are respected, as to their         liegt im gemeinsamen Interesse der Staa-\nobject and purpose, by all parties and that       ten, daß Verträge, deren Vertragsparteien\nStates are prepared to undertake any legis-       zu werden sie beschlossen haben, nach\nlative changes necessary to comply with          Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien\ntheir obligations under the treaties. The         eingehalten werden und daß die Staaten\nGovernment of the Kingdom of the Nether-          bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer vertrag-\nlands is of the view that the reservation in     lichen Verpflichtungen notwendigen Ge-\nrespect of article 14 is incompatible with       setzesänderungen vorzunehmen. Die Re-\nthe object and purpose of the Convention.         gierung des Königreichs der Niederlande\nThe Government of the Kingdom of the               ist der Auffassung, daß der Vorbehalt zu\nNetherlands therefore objects to the afore-      Artikel 14 mit Ziel und Zweck des Überein-\nsaid reservation made by the Government           kommens unvereinbar ist. Die Regierung\nof the United Arab Emirates to the Conven-        des Königreichs der Niederlande erhebt\ntion on the rights of the child.                  daher Einspruch gegen diesen von der\nRegierung der Vereinigten Arabischen Emi-\nrate zum übereinkommen über die Rechte\ndes Kindes angebrachten Vorbehalt.\nThis objection shall not preclude the             Dieser Einspruch schließt das Inkraft-\nentry into force of the Convention between       treten des Übereinkommens zwischen dem\nthe Kingdom of the Netherlands and the            Königreich der Niederlande und den Ver-\nUnited Arab Emirates.\"                            einigten Arabischen Emiraten nicht aus.\"\nII.\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. Mai 1998\nmit Wirkung von diesem Tage die Rücknahme seines bei Hinterlegung seiner\nRechtsnachfolgeerklärung am 12. Oktober 1992 angebrachten Vor b eh a I t s\n(vgl. die Bekanntmachung vom 3. Juni 1993 - BGBI. II S. 927) notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Juni 1998 (BGBI. II S. 1668).\nBonn, den 28. August 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998            2909\nBekanntmachung\nder deutsch-ghanaischen Vereinbarung\nzur Regelung des Reiseverkehrs\nVom 30. September.1998\nDie in Accra durch Notenwechsel vom 17. Februar/2. Juni 1978 geschlossene\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ghana zur Regelung des Reiseverkehrs ist nach ihrer\nlnkrafttretensklausel\nam 6. August 1979\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth\nDer Botschafter                                                 Accra, den 17. Februar 1978\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur\nRegelung des Reiseverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGhana folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Inhaber amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (Diplomaten-, Ministerial-\nund Dienstpässe) können ohne Aufenthaltserlaubnis in die Republik Ghana einreisen\nund sich dort aufhalten, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht drei Monate über-\nschreitet und sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. In gleicher Weise benötigen\nInhaber amtlicher Pässe der Republik Ghana (Diplomaten- und Dienstpässe) keine\nAufenthaltserlaubnis, wenn sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich\ndort aufhalten, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht drei Monate überschreitet und\nsie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.\n2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\n3. Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem beide Regie-\nrungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nsetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer\nFrist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungen sind auf diplomatischem\nWege zu notifizieren.\nFalls sich die Regierung der Republik Ghana mit den unter den Nummern 1-3 ent-\nhaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note und die Ant-\nwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden\nsollen.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach-\ntung.\nH. Weil\n'seiner Exzellenz\ndem Minister des Auswärtigen\nOberst Roger J.A. Felli\nAccra","2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998\n(Übersetzung)\nRepublik Ghana                                                         Accra,2.Juni 1978\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten\nDas Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ghana beehrt sich, sich\nan die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu wenden und ihr unter Bezugnahme\nauf die diplomatische Note des deutschen Botschafters vom 17. Februar 1978, die sich\nauf die Visumsvorschläge der westdeutschen Regierung zur Regelung des Reiseverkehrs\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana bezieht, der west-\ndeutschen Botschaft mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Ghana die westdeut-\nschen Vorschläge gänzlich angenommen hat. Das heißt:\ni)   ghanaische und westdeutsche Minister/Beauftragte und Bedienstete, die diplomati-\nsche, ministerielle und Dienstreisepässe haben und deren Aufenthalt die Dauer von\ndrei Monaten nicht überschreitet, können ohne Visum in das jeweils andere Land rei-\nsen. Diese Regelung umfaßt das Land West-Berlin, falls die Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland gegenüber der ghanaischen Regierung nicht innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt;\nii) diplomatische Noten der beiden Seiten stellen eine Verabredung der beiden Regierun-\ngen dar, die von jeder Seite jederzeit mit einer zweimonatigen Vorankündigung auf\ndiplomatischem Wege gekündigt werden kann;\niii) die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem beide Regie-\nrungen der jeweils anderen Regierung erklärt haben, daß die Vereinbarung entspre-\nchend der Verfassung ratifiziert worden ist.\nDas Ministerium für auswärtige Angelegenheiten möchte der Botschaft der Bundesre-\npublik Deutschland zur Kenntnis geben, daß die vorliegende Billigung der Vorschläge\ndurch die ghanaische Regierung gleichzeitig die Ratifizierung der Vereinbarung darstellt.\nDas Ministerium wäre über eine Benachrichtigung dankbar, sobald die westdeutsche\nRegierung die Vereinbarung ebenfalls ratifiziert hat.\nDas Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ghana nutzt diese Gele-\ngenheit, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner größten Hochach-\ntung zu versichern.\nAn die\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nAccra"]}