{"id":"bgbl2-1998-46-9","kind":"bgbl2","year":1998,"number":46,"date":"1998-11-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/46#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-46-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_46.pdf#page=6","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-09-24T00:00:00Z","page":2774,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 2. November 1998\nmittee on the Elimination of Racial Discrimi-     Beseitigung der Rassendiskriminierung für\nnation to receive and consider communica-         die Entgegennahme und Erörterung von\ntions from individuals or groups of individu-     Mitteilungen einzelner der spanischen\nals within the jurisdiction of Spain claiming     Hoheitsgewalt unterstehender Personen\nto be victims of violations by the Spanish        oder Personengruppen anerkennt, die\nState of any of the rights set forth in that      vorgeben, Opfer von Verletzungen eines\nConvention.                                       in dem übereinkommen vorgesehenen\nRechts durch den spanischen Staat zu\nsein.\nSuch competence shall be accepted                 Diese Zuständigkeit gilt erst nach\nonly after appeals to national jurisdictional     Erschöpfung der innerstaatlichen Rechts-\nbodies have been exhausted, and it must           mittelverfahren und muß innerhalb von\nbe exercised within three months following        drei Monaten nach der abschließenden\nthe date of the final judicial decision.\"         gerichtlichen Entscheidung wahrgenom-\nmen werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. April 1998 (BGBI. II S. 1039).\nBonn, den 26. August 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. September 1998\nDas in Harare am 20. August 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 20. August 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. September 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 2. November 1998                           2775\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Ländliches Wegebauprogramm - Phase VII\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                     haben ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                          Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland-und der Republik\nSimbabwe,                                                                   (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-           das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\n, nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nvertiefen,                                                               lehns und des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           schriften unterliegt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                         (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\ngejahr die entsprechenden Darlehns- oder Finanzierungsverträge\nder Republik Simbabwe beizutragen,                                       abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 4. Juli 1996, Ziffer 6.2.2 -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                          Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 1                                   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ntrags in der Republik Simbabwe erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben                                           Artikel 4\n„Ländliches Wegebauprogramm, Phase VII\" ein Darlehn in Höhe\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nvon bis zu DM 29 010 000,- (in Worten: neunundzwanzig Millio-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags und des Darlehns\nnen zehntausend Deutsche Mark) und für die Begleitmaßnahmen\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu DM 990 000,-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(in Worten: neunhundertneunzigtausend Deutsche Mark) zu er-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nhalten.\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt              nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nermöglicht, weitere Darlehn oder weitere Finanzierungsbeiträge           erforderlichen Genehmigungen.\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung des Vorhabens „Ländlicher Wegebau, Phase VII\" von der\nArtikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung.                                                              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 20. August 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nN o r w i n Gf. Leu t r u m\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nMurerwa","2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 2. November 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 24. September 1998\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.\n197611S. 1477; 197811S. 1239; 198011S. 1406; 1981 IIS.379; 198511S. 1104)\nist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nEI Salvador                                            am 9. September 1998\nMosambik                                               am 6. September 1998.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Juli 1998 (BGBI. II S. 2495).\nBonn, den 24. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-georgischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 25. September 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1998\nzu dem Vertrag vom 25. Juni 1993 zwischen der Bundes.:\nrepublik Deutschland und der Republik Georgien über die\nFörderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-\nanlagen (BGBI. 1998 II S. 576) wird bekanntgemacht, daß\nder Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das\ndazugehörige Protokoll vom selben Tage\nam 27. September 1998\nin Kraft treten.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Tiflis am 27. August\n1998 ausgetauscht worden.\nBonn, den 25. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H il g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 2. November 1998  2777\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 29. September 1998\nDie Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-\nber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II\nS. 1331 ), wird nach ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nSt. Kitts und Nevis                                        am 6. Oktober 1998\nTogo                                                       am 4. Oktober 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Juli 1998 (BGBI. II S. 2316).\nBonn, den 29. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 29. September 1998\nDie Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für\nUsbekistan                                              am 8. September 1998\nin Kra_ft getreten; sie wird in Kraft treten für\nTogo                                                    am    4. Oktober 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Juli 1998 (BGBI. II S. 2317).\nBonn, den 29. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 2. November 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 29. September 1998\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach sei-\nnem Artikel 17 Abs. 3 für\nGuyana                            am 10. März 1998\nLettland                          am 11. August 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. November 1997 (BGBI. 1998 II\ns. 14).\nBonn, den 29. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Verträge des Weltpostvereins\nVom 29. September 1998\nDas Vierte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins vom 14. Dezem-\nber 1989 (BGBI. 1992 II S. 749) ist nach seinem Artikel II Abs. 5 in Verbindung mit\nden Artikeln X und XI für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nGabun                                                             am 7. Mai 1998\nVenezuela                                                         am 7. Mai.1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Juli 1998 (BGBI. II S. 2318).\nBonn, den 29. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}