{"id":"bgbl2-1998-45-9","kind":"bgbl2","year":1998,"number":45,"date":"1998-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/45#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-45-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_45.pdf#page=17","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1996","law_date":"1998-09-11T00:00:00Z","page":2753,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998                          2753\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1996\nVom 11. September 1998\nDas in Jakarta am 14. Juli 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 14'. Juli 1998\nin Kratt getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. September 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indonesien und/oder anderen von\ndie Regierung der Republik Indonesien -\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               a) Darlehen bis zu insgesamt 61,0 Millionen DM (in Worten:\nIndonesien,                                                                einundsechzig Millionen Deutsche Mark) für die folgenden\nVorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungs-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              würdigkeit festgestellt worden ist:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\naa) Industrieller Umweltschutz Batam/Kläranlage ein Dar-\nzu vertiefen,\nlehen bis zu 2,0 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen\nDeutsche Mark),\n· in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 bb) Wasserkraftwerk Bone/Nord-Sulawesi ein Darlehen bis\nzu 37 ,0 Millionen DM (in Worten: siebenunddreißig Mil-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in            lionen Deutsche Mark),\nder Republik Indonesien beizutragen,\ncc) Basisgesundheitsprogramm 11/Solarenergienutzung ein\nDarlehen bis zu 22,0 Millionen DM (in Worten: zweiund-\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden\nzwanzig Millionen Deutsche Mark),\nRegierungen vom 20. bis 22. November 1996 in Jakarta und auf\nden diesbezüglichen Summary Record -                                   b) einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „lndonesian-\nGerman-lnstitute\" bis zu 15,0 Millionen DM (in Worten: fünf-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, sofern nach Prü-","2754            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-   Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit\nden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die     nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege            entsprechenden Darlehens-/ Finanzierungsverträge abgeschlos-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt,                            sen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet diese\nc) einen Finanzierungsbeitrag für den „Studien- und Fachkräfte-      Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nfonds V\" bis zu 8,0 Millionen DM (in Worten: acht Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 3\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht          Sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung        Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in\nder Republik Indonesien, von der KfW für dieses Vorhaben bis         Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben werden, werden von der\nzur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen         Regierung der Republik Indonesien übernommen. Dies bedeutet,\nzu erhalten.                                                         daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ndem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nVerträge in der Repubik Indonesien erhoben werden, befreit ist.\nland und der Regierung der Republik Indonesien durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\n(4) Wird eines der in Absatz 1 Buchstaben b und c bezeich-                                     Artikel 4\nneten Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der\nsozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armuts-         Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\nbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für           aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann      sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-     Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nden.                                                                 Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nArtikel 2                                 schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-     eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das        Genehmigungen.\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehens-\nArtikel 5\nund Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nunterliegen.                                                         Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 14. Juli 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilfried Grolig\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nSoemadi D.M. Brotodiningrat"]}