{"id":"bgbl2-1998-45-8","kind":"bgbl2","year":1998,"number":45,"date":"1998-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/45#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_45.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-09-11T00:00:00Z","page":2751,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2751\nII.\nDas Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Ausliefe-\nrungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1990 II S. 118) ist nach\nseinem Artikel 6 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                                                 am 17. August 1998\nUkraine                                                  am       9. Juni 1998\nDiese BeKanntmachung ergeht _im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. April 1998 (BGBI. II S. 1027).\nBonn, den 10. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. September 1998\nDas in Guatemala-Stadt am 18. April 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 19. Juni 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. September 1998\nBu ndesmi n isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBernhard Schweiger","2752            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgeg~ben zu Bonn am 27. Oktober 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliches Basisgesundheitsprogramm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht,\ndie Regierung der Republik Guatemala -                    a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nGuatemala,\nVorhabens\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          Abkommen Anwendung.\nzu vertiefen,                                                             (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt,\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nder Republik Guatem,ala beizutragen -                                  Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nArtikel 1\nunterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Ländliches            Die Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt\nBasisgesundheitsprogramm\" einen Finanzierungsbeitrag von               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nbis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche             lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Absyhluß\nMark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-             und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ndigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben     Republik Guatemala erhoben werden.\nder sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung ir:n Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.                                      Artikel 4\n(2) Kann di~ genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht           Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung          aus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden\nder Republik Guatemala, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nfür das Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nbeitrages ein Darlehen zu erhalten.                                    ternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete V-0rhaben kann im Einverneh-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nund der Regierung der Republik Guatemala durch andere Vor-\nGenehmigungen.\nhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(4) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein\nVorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder              Dieses Abkommen tritt am Tage nach der Mitteilung der\neine selbsthilfeorientierte Maßnahme der Armutsbekämpfung              Regierung von Guatemala an die Regierung der Bundesrepublik\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung          Deutschland über die Erfüllung der durch die innerstaatliche\nim Weg\"e eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzie-      Gesetzgebung vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen in\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                Kraft.\nGeschehen tu Guatemala-Stadt am 18. April 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeukirch\nSchweiger\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nArevalo"]}