{"id":"bgbl2-1998-45-6","kind":"bgbl2","year":1998,"number":45,"date":"1998-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/45#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_45.pdf#page=8","order":6,"title":"Verordnung zur vorläufigen Anwendung des Abkommens vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank","law_date":"1998-10-22T00:00:00Z","page":2744,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998\nVerordnung\nzur vorläufigen Anwendung\ndes Abkommens vom 18. September 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Zentralbank\nüber den Sitz der Europäischen Zentralbank\nVom 22. Oktober 1998\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der\nBundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-\ngen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947\nund über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-\nstaatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom\n16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neugefaßt wurde, verordnet die Bundes-\nregierung:\nArtikel 1\nDie Bestimmungen des in Frankfurt am Main am 18. September 1998 un-\nterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen\nZentralbank finden gemäß dessen Artikel 22 Abs. 2 Anwendung. Das Abkom-\nmen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen\nnach seinem Artikel 22 Abs. 1 in Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im\nBundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Oktober 1998\nDe r B u n d es ka n z I e r\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998                        2745\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Zentralbank\nüber den Sitz der Europäischen Zentralbank\n1n h a ltsverze i eh n i s                rungschefs vom 29. Oktober 1993, die Europäische Zentralbank\nArtikel  Gegenstand                                                 mit Sitz in Frankfurt in der Bundesrepublik Deutschland zu errich-\nten,\nPräambel\nBegriffsbestimmungen                                          in dem Wunsch, die Vorrechte und Befreiungen der Europäi-\n2      Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten                       schen Zentralbank in der Bundesrepublik Deutschland entspre-\n3      Unverletzlichkeit der Archive                              chend dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der\nEuropäischen Gemeinschaften festzulegen,\n4      Unverletzlichkeit der Kommunikation\n5      Schutz der Räumlichkeiten                                     mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Europäische Zentral-\n6      Schutz gegen Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf Zahlungsver-  bank in der Bundesrepublik Deutschland in die Lage zu verset-\nkehrssysteme                                               zen, ihre Ziele und Aufgaben im vollen Umfang und wirkungsvoll\n7      Direkte Steuern                                            zu erfüllen -\n8      Indirekte Steuern\nhaben folgendes vereinbart:\n9      Waren- und Dienstleistungsverkehr\n10       Kapitalmarktrechtliche Vorschriften                                                      Artikel 1\n11       Datenschutz\nBegriffsbestimmungen\n12       Befreiung von Einfuhrabgaben\n1. ,,Zuständige Stellen\" sind die jeweils nach den Rechts-\n13       Bedienstetenverzeichnis, Ausweise\nvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zuständigen\n14       Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltsgenehmigung, Meldepflicht         Stellen.\n15       Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts   2. ,,EZB\" bezeichnet die Europäische Zentralbank.\n16       Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung\n3. ,,Vertrag\" ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen\n17       Zusammenarbeit                                                   Gemeinschaft in der Fassung vom 7. Februar 1992.\n18       Flagge und Emblem\n4. ,.Protokoll\" ist das dem Vertrag zur Einsetzung eines ge-\n19       Diplomatische Vorrechte und Befreiungen                          meinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der\n20       Konsultationen                                                   Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom 7. Feb-\n21       Beilegung von Streitigkeiten                                     ruar 1992 als Anhang beigefügte Protokoll über die Vorrech-\n~e und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.\n22       Inkrafttreten, Geltungsdauer\n5. ,,Satzung des ESZB\" ist das Protokoll über die Satzung des\nEuropäischen Systems der Zentralbanken und der Europäi-\nschen Zentralbank.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n6. ,,Regierung\" bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik\nund                                  Deutschland.\n7. ,,Präsident\" ist der gemäß den Bestimmungen der Arti-\ndie Europäische Zentralbank -\nkel 109a Absatz 2 Buchstabe b und 1091 Absatz 1 des Ver-\nim Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 105, 106 und 107         trags und der Artikel 11 und 50 der Satzung des ESZB\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,                  ernannte Präsident der EZB.\n8. ,,Direktoriumsmitglieder\" sind der Präsident und der Vize-\nim Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 37 und 40 des            präsident der EZB sowie die weiteren gemäß Artikel 109a\nProtokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zen-             Absatz 2 Buchstabe b und 1091 Absatz 1 des Vertrags und\ntralbanken und der Europäischen Zentralbank,                              der Artikel 11 und 50 der Satzung des ESZB ernannten Mit-\nglieder des Direktoriums der EZB.\nim Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 23 des Proto-\nkolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Ge-         9. ,,Bedienstete\" sind Bedienstete der EZB im Sinne des Arti-\nmeinschaften,                                                             kels 4c der Verordnung Nr. 549/69 des Rates vom 25. März\n1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und son-\nangesichts des einvernehmlichen Beschlusses der Regierun-             stigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf\ngen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regie-              welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Proto-","2746              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998\nkolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen                                     Artikel 7\nGemeinschaften Anwendung finden, zuletzt geändert durch\nDirekte Steuern\ndie Verordnung (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 1198/98 des\nRates vom 5. Juni 1998.                                            (1) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls sind\ndie EZB, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögens-\n10. ,,Amtlich\" sind alle nach Maßgabe der Bestimmungen des\ngegenstände von jeder direkten Steuer befreit.\nVertrags und der Satzung des ESZB ausgeführten Tätigkei-\nten sowie alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der vertraglichen    (2) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für amtliche Tätigkeiten\nund satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben erforderlich sind.       der EZB genutzt werden, sind auf Antrag von der Kraftfahrzeug-\nsteuer befreit.\n11. Die „Räumlichkeiten\" umfassen das Grundstück, die Ge-\nbäude und die Gebäudeteile einschließlich der Zugangsein-          (3) Die EZB ist im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von der\nrichtungen, die für die amtlichen Tätigkeiten der EZB ge-       Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von\nnutzt werden.                                                   Steuern Dritter sowie jeglicher Berichtspflicht im Zusammenhang\nmit der Erhebung von Steuern befreit.\nArtikel 2                                  (4) Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistun-\nUnverletzlichkeit der Räumlichkeiten                    gen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine\nBefreiung gewährt.\n(1) Die in Artikel 1 des Protokolls genannte Unverletzlichkeit\nder Räumlichkeiten bedeutet:                                                                          Artikel 8\nIm Auftrag der Verwaltung, der Justiz, des Militärs oder der Poli-                               Indirekte Steuern\nzei auftretende Regierungsbeamte oder hoheitlich handelnde\nPersonen dürfen die Räumlichkeiten der EZB nur mit Zustim-                 (1) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls er-\nmung des Präsidenten und nur zu von diesem genehmigten                  stattet das Bundesamt für Finanzen aus dem Aufkommen der\nBedingungen betreten. In Notfällen darf diese Zustimmung für            Umsatzsteuer auf Antrag die der EZB von Unternehmen geson-\numgehend erforderliche Schutzmaßnahmen als gegeben ange-                dert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Lieferungen\nsehen werden.                                                           und sonstige Leistungen an die EZB, wenn diese Umsätze für\nden Dienstbedarf der EZB bestimmt sind. Voraussetzung ist, daß\n(2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen Schriftstücke in Verwal-            der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall\ntungs- und gerichtlichen Verfahren in den Räumlichkeiten der            fünfzig Deutsche Mark übersteigt und von der EZB an die Unter-\nEZB zugestellt werden.                                                  nehmen gezahlt worden ist. Mindert sich der erstattete Steuer-\nbetrag nachträglich, so unterrichtet die EZB das Bundesamt für\nArtikel 3                              Finanzen hiervon und zahlt den Minderungsbetrag zurück.\nUnverletzlichkeit der Archive                         (2) In Anwendung d~s Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls erstat-\nDie in Artikel 2 des Protokolls festgelegte Unverletzlichkeit der   tet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag der EZB ferner die im\nArchive gilt insbesondere für alle Akten, Schreiben, Dokumente,         Preis enthaltene Mineralölsteuer für Benzin, Dieselkraftstoff und\nManuskripte, Fotografien, Film- und Tonaufzeichnungen, Rech-            Heizöl, wenn der Bezug für den Dienstbedarf der EZB bestimmt\nnerprogramme und Magnetbänder oder Disketten, die sich im               ist und der Steuerbetrag im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark\nEigentum oder Besitz der EZB befinden, und für alle darin ent-          übersteigt.\nhaltenen Informationen.\nArtikel 9\nArtikel4                                              Waren- und Dienstleisturgsverkehr\nUnverletzlichkeit der Kommunikation                        (1) Wird ein Gegenstand, den die EZB für ihren Dienstbedarf\nDie amtliche Kommunikation und die amtliche Korrespondenz           erworben oder eingeführt hat und für dessen Erwerb oder Einfuhr\nder EZB Entlastung von der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatz-\nder EZB sind unverletzlich. Die Regierung verpflichtet sich, diese\nsteuer nach Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 4 des Protokolls\nUnverletzlichkeit mit geeigneten Maßnahmen zu schützen.\ngewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben,\nvermietet, verliehen oder übertragen, so ist der Teil der Umsatz-\nArtikel 5                              steuer oder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis\nSchutz der Räumlichkeiten                         oder bei unentgeltlicher Abgabe, Vermietung, leihe qder Über-\ntragung dem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bun-\n(1) Die Regierung verpflichtet sich, die Räumlichkeiten der EZB\ndesamt für Finanzen abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag\ngegen unbefugtes Eindringen oder Beschädigungen aller Art\nkann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeit-\nsowie gegen sonstige Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähig-\npunkt der Abgabe, Vermietung, leihe oder Übertragung des\nkeit mit geeigneten Maßnahmen zu schützen.\nGegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden.\n(2) Die EZB kann innerhalb ihrer Räumlichkeiten bewaffnetes\n(2) Die von der EZB unter den in Artikel 4 des Protokolls\nPersonal einsetzen. Für den Schutz von Direktoriumsmitgliedem,\ngenannten Bedingungen zollfrei eingeführten Waren dürfen nur\nBediensteten oder Gästen der EZB, die durch die Art ihrer dienst-\ndann entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet, verlie-\nlichen Stellung oder Tätigkeit erheblich gefährdet sind, gilt dies\nhen oder übertragen werden, wenn die.zuständige Zollstelle vor-\nauch außerhalb ihrer Räumlichkeiten. Entsprechende Anträge\nher unterrichtet und die entsprechenden Zölle bezahlt worden\nder EZB werden von der zuständigen deutschen Behörde nach\nsind. Die zu entrichtenden Zölle werden auf der Grundlage des\nMaßgabe der deutschen Rechtsvorschriften entschieden. Der\nZeitwerts dieser Waren berechnet.\nWaffengebrauch ist nur im Rahmen des Notwehr- und Not-\nstandsrechts zulässig.                                                     (3) Erbringt die EZB über die Tätigkeit nach Absatz 1 hinaus\nLieferungen und sonstige Leistungen, so unterliegen diese nach\nArtikel 6                               Maßgabe des geltenden deutschen Rechts der Umsatzsteuer.\nArtikel 23 des Protokolls bleibt hiervon unberührt.\nSchutz gegen Zwangsmaßnahmen\nim Hinblick auf Zahlungsverkehrssysteme\nArtikel 10\nDer Schutz gegen Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehör-\nKapitalmarktrechtliche Vorschriften\nden oder Gerichte nach Maßgabe des Artikels 1 des Protokolls\ngilt auch für Gelder oder Wertbelege, die bei der EZB zum                  (1) Die EZB unterliegt keiner hoheitlichen funktionalen Finanz-\nZwecke der Abrechnung im Rahmen von Zahlungsverkehrs-                   marktaufsicht deutscher Behörden und bedarf keiner Anerken-\nsystemen gehalten werden.                                               nung als Wertpapiersammelbank durch deutsche Behörden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998                          2747\n(2) Die Regierung wird gewährleisten, daß die von der EZB                                    Artikel .15\nemittierten und in ihr elektronisch geführtes Schuldbuch einge-\nNichtanwendbarkeit\ntragenen Schuldtitel am Bank- und Börsenverkehr teilnehmen\ndes deutschen Arbeits- und Sozialrechts\nkönnen und im übrigen vergleichbaren Schuldtiteln des Bundes\ngleichgestellt werden.                                                Im Hinblick auf Artikel 36 der Satzung des ESZB unterliegen\ndie Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und\nArtikel 11                            Bediensteten nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits-\nund Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland.\nDatenschutz\nDie EZB unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht.                                         Artikel 16\nBeitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung\nArtikel 12\nDirektoriumsmitglieder und Bedienstete, deren Mitgliedschaft\nBefreiung von Einfuhrabgaben\nin der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beschäftigung bei\nBei erstmaliger Aufnahme ihrer Beschäftigung in der Bundes-     der EZB oder durch vorherige Beschäftigung beim EWI endete,\nrepublik Deutschland werden Direktoriumsmitglieder und Be-         können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender\ndienstete und die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder    Anwendung des§ 9 Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches des\nhinsichtlich der Einfuhr von in ihrem Besitz befindlichem Über-    Sozialgesetzbuchs beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Mona-\nsiedlungsgut von der Zahlung von Einfuhrabgaben (einschließlich    ten nach Beendigung der Tätigkeit bei der EZB wieder eine\nder Einfuhrumsatzsteuer) befreit. Das gleiche gilt für Kraftfahr-  Beschäftigung aufnehmen. Der Beitritt ist der Krankenkasse\nzeuge, jedoch im Hinblick auf Einfuhrabgaben bei deren Einfuhr     innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung\naus Drittländern nur, wenn sie dort vor der Einfuhr mindestens für anzuzeigen.\neinen Zeitraum von sechs Monaten von dem Direktoriumsmit-\nglied oder Bediensteten benutzt worden sind. Derartige Güter                                    Artikel 17\nsind in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten\nZusammenarbeit\nEinreise solcher Personen in die Bundesrepublik Deutschland\neinzuführen; in begründeten Fällen wird diese Zeitspanne jedoch       Die EZB verpflichtet sich, zu jeder Zeit mit den zuständigen\nverlängert. Führen solche Personen nach Beendigung ihrer Tä-       deutschen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem Miß-\ntigkeit diesem Absatz unterliegende Güter wieder aus, sind sie     brauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte,\nvon der Zahlung jeglicher Abgaben auf solche Ausfuhren befreit     Befreiungen, lmmunitäten und Erleichterungen vorzubeugen.\n(ausgenommen Zahlungen für Dienstleistungen). Die in diesem\nAbsatz angesprochenen Vorrechte unterliegen den Bedingungen\nArtikel 18\nfür die Überlassung von abgabenfrei in die Bundesrepublik\nDeutschland eingeführten Gütern sowie den in der Bundesre-                                 Flagge und Emblem\npublik Deutschland geltenden Beschränkungen auf Ein- und\nDie EZB hat das Recht, ihre Flagge und ihr Emblem an ihren\nAusfuhren.\nRäumlichkeiten und ihren Dienstfahrzeugen zu hissen bezie-\nhungsweise anzubringen.\nArtikel 13\nBedienstetenverzeichnis, Ausweise                                                 Artikel 19\n(1) Die EZB unterrichtet die Regierung über Aufnahme und                    Diplomatische Vorrechte und Befreiungen\nBeendigung der Tätigkeit aller Bediensteten. Sie übermittelt der\n(1) Die Direktoriumsmitglieder genießen die nach dem Wiener\nRegierung einmal im Jahr eine Liste mit Namen, Wohnanschrift\nübereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-\nund Staatsangehörigkeit aller Bediensteten.\nhungen den bei der Bundesregierung akkreditierten Diplomaten\n(2) Die Regierung stellt den Direktoriumsmitgliedern und Be-    gewährten Vorrechte, Befreiungen, lmmunitäten und Erleichte-\ndiensteten und den in ihrem Haushalt lebenden Familienange-        rungen.\nhörigen einen ihrem Status entsprechenden Protokollausweis\n(2) Die in ihrem Haushalt lebenden und von ihnen unterhalte-\naus, der in Verbindung mit einem gültigen Paß auch zum visum-\nnen Familienangehörigen der Direktionsmitglieder genießen die\nfreien Grenzübertritt in andere Sehengen-Staaten berechtigt.\ngleichen Vorrechte, Befreiungen, lmmunitäten und Erleichterun-\ngen wie die Familienangehörigen der bei der Bundesregierung\nArtikel 14                            akkreditierten Diplomaten.\nArbeitsgenehmigung,                             (3) Für deutsche Staatsangehörige oder Personen, die nach\nAufenthaltsgenehmigung, Meldepflicht                  Artikel 14 des Protokolls ihren steuerlichen Wohnsitz im Inland\n(1) Die Direktoriumsmitglieder und die Bediensteten, die ihre   haben, wird Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletz-\nTätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, deren im      lichkeit lediglich in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen\nHaushalt lebende Ehegatten und deren im Haushalt lebende Kin-      Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen gewährt.\nder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen das Direkto-\nriumsmitglied oder der Bedienstete Unterhalt gewährt, benötigen\nArtikel 20\nkeine Arbeitsgenehmigung, selbst wenn sie nicht die Staats-\nangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union be-                                Konsultationen\nsitzen. Sonstige Familienangehörige benötigen für die Aufnahme\nAuf Wunsch ~iner der Vertragsparteie~ finden Konsultationen\neiner Beschäftigung die erforderlichen Genehmigungen.\nbezüglich der Auslegung, Anwendung, Anderung oder Erweite-\n(2) Die Direktoriumsmitglieder, die Bediensteten und die in     rung dieses Abkommens statt.\nihren Haushalten lebenden Ehegatten, Kinder und sonstigen\nFamilienmitglieder, die über ausreichende eigene Einkünfte ver-\nArtikel 21\nfügen oder denen das Direktoriumsmitglied oder der Bedienstete\nUnterhalt gewährt, benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung.                             Beilegung von Streitigkeiten\n(3) Die ausländischen Direktoriumsmitglieder und die in ihren      Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der\nHaushalten lebenden ausländischen Familienmitglieder unterlie-     EZB hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkom-\ngen nicht der allgemeinen Meldepflicht nach den Meldegesetzen      mens, die nicht unmittelbar von den Vertragsparteien beigelegt\nder Länder.                                                        werden können, können gemäß Artikel 35.4 der Satzung des","2748            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998\nESZB von jeder Vertragspartei dem Europäischen Gerichtshof            geschaffen sind. Die Regierung teilt der EZB den Zeitpunkt des\nvorgelegt werden.                                                     Vorliegens dieser Erfordernisse schriftlich mit.1)\n(3) Dieses Abkommen gilt für die Dauer der Gültigkeit des Ver-\nArtikel 22   \\.                          trags, der Satzung und des Protokolls in der Bundesrepublik\nInkrafttreten, Geltungsdauer                        Deutschland.\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der           (4) Das Abkommen vom 12. September 1995 zwischen der\nEZB notifiziert hat, daß die erforderlichen innerstaatlichen Vor-     Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäi-\naussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die Artikel 2        schen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts tritt mit dem\nbis 4, 5 Absatz 2, Artikel 7, 8, 9, 10 Absatz 1, Artikel 11, 12, 13   Abschluß der Liquidation des Europäischen Währungsinstituts\nAbsatz 1 Satz 2, Artikel 14 bis 16, 17 und 21 treten rückwirkend      außer Kraft.\nzum 1. Juni 1998 in Kraft.                                            1) Zusätzlich wird die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Ver-\n(2) Vor seinem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses           ordnung gestützt auf Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 in der Fassung des\nGesetzes vorn 16. August 1980 er1assen. Danach finden die Bestimmungen dieses\nAbkommens mit Ausnahme der Artikel 4, 6 und 14 Absatz 3 vor-             Abkommens gemäß dessen Artikel 22 Absatz 2 ab dem Tag des lnkrafttretens der\nläufig Anwendung, sobald die hierfür notwendigen Erfordernisse           Verordnung Anwendung, bis das Abkommen selbst in Kraft tritt.\nGeschehen zu Frankfurt am Main am 18. September 1998 in\nzwei Urschriften in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Europäische Zentralbank\nDuisenberg"]}