{"id":"bgbl2-1998-45-3","kind":"bgbl2","year":1998,"number":45,"date":"1998-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/45#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_45.pdf#page=24","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Änderungsabkommens zum deutsch-niederländischen Kriegsgräberabkommen","law_date":"1998-09-22T00:00:00Z","page":2760,"pdf_page":24,"num_pages":8,"content":["2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Änderungsabkommens\nzum deutsch-niederländischen Kriegsgräberabkommen\nVom 22. September 1998\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 zu dem Abkommen vom\n31. Oktober 1996 zur Änderung des Abkommens vom 8. April 1960 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über\nniederländische Kriegsgräber in der Bundesrepubiik Deutschland (Kriegsgräber-\nabkommen) - BGBI. 1998 II S. 970 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 4\nam 1. September 1998\nin Kraft getreten ist.\nDer Notenwechsel vom selben Tag über die gemäß Artikel 15 des genannten\nAbkommens vom 8. April 1960 (BGBI. 1963 II S. 458, 648) zu gewährenden\nBesuchsfahrten ist am 31. Oktober 1996 in Kraft getreten.\nBonn, den 22. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber die Rahmenbedingungen der Errichtung einer\ndeutschsprachigen Stiftungsuniversität in der Türkei\nVom 22. September 1998\nDas in Bonn am 30. September 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Rahmenbedingungen der Errichtung einer deutsch-\nsprachigen Stiftungsuniversität in der Türkei ist nach sei-\nnem Artikel 11\nam 18. Juli 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend v~röffentlicht.\nBonn, den 22. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998                           2761\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Rahmenbedingungen der Errichtung einer\ndeutschsprachigen Stiftungsuniversität in der Türkei\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Seide Regierungen arbeiten im Hinblick auf den Betrieb dieser\nund                                institutionellen Struktur zusammen. Die Stiftungsuniversität ge-\nnießt in den akademischen und administrativen Bereichen einen\ndie Regierung der Republik Türkei -                 autonomen Status.\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern                                      Artikel 2\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,                               Besondere Bestimmungen\nunter Bezugnahme auf die historisch gewachsenen freund-              Die Universität wird auf dem zu diesem Zweck in <;atalca bei\nschaftlichen Bande zwischen der deutschen und der türkischen         Istanbul zur Verfügung gestellten Grundstück durch Erteilung\nNation sowie auf die breitgefächerten und engen Beziehungen in       aller erforderlichen Genehmigungen errichtet.\nden soziopolitischen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereichen,    Die Bestimmungen zur Schaffung der Struktur bestehend aus\nder Stiftungsuniversität, dem ihr angegliederten Gymnasium,\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-       welches den Namen Istanbul Lisesi trägt, und der dem Gymnasi-\nmenarbeit zwischen den Nationen sowie das Verständnis für die        um angegliederten Grundschule, werden von den zuständigen\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer           türkischen Instanzen im Einvernehmen mit dem gemäß Artikel 10\nVölker fördert,                                                      zu gründenden Gemischten Ausschuß auf der Grundlage der die\nGründung von Stiftungsuniversitäten betreffenden Bestimmun-\ngeleitet vom Kulturabkommen vom 8. Mai 1957 zwischen der          gen des Hochschulgesetzes der Republik Türkei, sowie der Ver-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung           ordnung über die Hochschulanstalten der Stiftungen und deren\nder Republik Türkei,                                                 Richtlinien und der Stiftungsurkunde der Stiftung Istanbul Erkek\nLiseliler Egitim Vakfi vom 20. 12. 1992 festgelegt.\nmit dem Ziel, die kulturelle Zusammenarbeit auch in den Berei-\nDie Lehrpläne der Grundschule und des Gymnasiums werden\nchen der Grund- und Hochschulbildung weiter auszubauen und\nvon den zuständigen Gremien der Stiftungsuniversität im Beneh-\nan das erfolgreiche Beispiel des staatlichen deutschsprachigen\nmen mit zuständigen deutschen Gremien (Bund-Länderaus-\nGymnasiums Istanbul Lisesi im tertiären Bildungsbereich an-\nschuß für die Schulische Arbeit im Ausland/Ständige Konferenz\nschließend türkischen Schülern - einschließlich der Absolventen\nder Kultusminister der Länder) aufgestellt. Sie sind vor Inkrafttre-\ndeutschsprachiger Schulen in der Türkei und der aus Deutsch-\nten durch das Ministerium für Nationale Erziehung der Republik\nland zurückkehrenden Schüler - eine mit der Grundschule be-\nTürkei zu genehmigen.\nginnende und bis zur Universität führende deutschsprachige\nAusbildung in der Türkei zu ermöglichen,                             Die Studienpläne der Universität werden von dem zuständigen\nGremium der Universität auf der Grundlage der Beschlüsse des\nunter Bezugnahme auf das von der Stiftung Istanbul Erkek          Gemischten Ausschusses, die dieser unter Berücksichtigung der\nLiseliler Egitim Vakfi vorgelegte Projekt einer deutschsi:,rachigen  Berichte des deutsch-türkischen Expertenausschusses trifft,\nStiftungsuniversität in der Türkei,                                  festgelegt.\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf das hierüber in Ankara am 4. Oktober\n1993 gemeinsam gezeichnete Protokoll der deutsch-türkischen                         Gliederung des Ausbildungssystems\nRegierungsdelegation und die Berichte des deutsch-türkischen            Innerhalb dieses Ausbildungssystems, das sich fortlaufend\nExpertenausschusses vom 31. Mai 1994 (Teil 1) und vom 4. Okto-       von der Grundschule bis zur Universität erstreckt, ist die Lehr-\nber 1994 (Teil II) sowie das von der Stiftung Istanbul Erkek Liseli- und Ausbildungssprache grundsätzlich Deutsch, soweit nicht im\nler Egitim Vakfi in Abstimmung mit der deutsch-türkischen            fortlaufenden Text dieses Abkommens etwas anderes bestimmt\nExpertenkommission am 28. April 1997 vorgelegte neue Konzept         ist.\nfür die Aufbauphase der Universität, in dem Wunsch, mit der\nRealisierung dieses Projektes einen wichtigen Beitrag zum Aus-       Das System besteht aus folgenden Bildungseinheiten:\nbau der Beziehungen der Bevölkerung beider Länder in den             - die dem Gymnasium angegliederte (Stiftungs-) Grundschule\nBereichen Wissenschaft und Bildung zu leisten und den beider-           (einschließlich Kindergarten)\nseitigen Interessen zu dienen,\n- das Gymnasium (Istanbul Lisesi)\nin dem Wunsch, die Grundsätze, die die Tätigkeit der Uni-\n- die Universität (Deutsch-Türkische Stiftungsuniversität Istan-\nversität für Studium und Erziehung bestimmen sollen, in einer\nbul-West, Istanbul Bati Üniversitesi).\nbilateralen Regierungsvereinbarung festzuhalten -\nDie Universität und diese Bildungseinheiten können gegenseitig\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ihre räumlichen und personellen Möglichkeiten nutzen.\nWeitere Ausbildungseinheiten werden auf Vorschlag des Auf-\nArtikel 1                             sichtsrates der Universität mit Zustimmung des Gemischten\nAllgemeine Bestimmungen\nAusschusses (Artikel 10) und nach Genehmigung durch die\nzuständige türkische Behörde gegründet und im Sinne dieses\nIn den folgenden Artikeln 2 bis 12 dieser Regierungsverein-       Abkommens behandelt.\nbarung werden die akademischen, rechtlichen, administrativen,\norganisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen für die                                      Artikel 4\nvon der Erziehungsstiftung des Gymnasiums Istanbul Lisesi\n(Istanbul Liseliler Egitim Vakfi) zu gründende und zu unterhalten-                      Grundschule und Gymnasium\nde Deutsch-Türkische Stiftungsuniversität Istanbul-West (Istan-         In den ersten beiden Jahren der Grundschulausbildung erfolgt\nbul Bati Üniversitesi) sowie für die mit ihr verbundene institutio-  der Unterricht in türkischer Sprache; gleichzeitig wird in ausrei-\nnelle Struktur von der Grundschule bis zur Hochschule dargelegt.     chendem Maße Unterricht in deutscher Sprache vermittelt.","2762            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998\nVon der dritten Klasse der Grundschule an wird bis zum               Abschlüsse der Universität mit den Abschlüssen anderer gleich-\nAbschluß des Gymnasiums lediglich in den Fächern Türkische           wertiger türkischer Hochschulstudiengänge gewähr1eisten. Sie\nSprache und Literatur, Geschichte, Erdkunde, Staatsbürger-           werden darüber hinaus so gestaltet, daß ein problemloser Über-\nkunde und Religion in Türkisch unterrichtet. Der Unterricht in       gang zwischen der Universität und Hochschulen in Deutschland\nKunsterziehung, Musik, Leibesübung und Sport wird sowohl in          ebenso möglich ist wie die gegenseitige Anerkennung von Studi-\ndeutscher als auch in türkischer Sprache erteilt. Die deutsche       enzeiten, Studienleistungen und Prüfungen.\nSeite wird sich um die weitere Förderung des Istanbul Lisesi\nDie Studienpläne und Verordnungen für die einzelnen Uni-\n(Stellung deutscher Lehrkräfte und LehrmitteQ bemühen.\nversitätsbereiche werden, sofern dies die Gesetze der Republik\nDie Ausbildung in den Fächern, in denen in deutscher Sprache         Türkei erfordern, dem Hochschulrat der Republik Türkei zur\nunterrichtet wird, erfolgt auf Grundlage von Richtlinien des Ge-     Genehmigung vorgelegt.\nmischten Ausschusses in Anlehnung an das Erziehungssystem in\nDeutschland unter Zugrundelegung deutscher Lehr- und Stun-\ndenpläne. Die Lehrpläne und die Schulordnung (einschließlich                                        Artikel 6\nVersetzungs- und Prüfungsordnung) der Grundschule und des\nGymnasiums werden ausgehend von den allgemeinen Zielen                                       Hochschulzugang\nund Prinzipien der nationalen Erziehung in der Republik Türkei          Die Gesamtzahl der zum Studium an der Universität zugelas-\nund im Benehmen mit den zuständigen deutschen Gremien                senen Studenten setzt sich zur Hälfte aus Teilnehmern an der all-\n(Bund-Länderausschuß für die Schulische Arbeit im Aus-               gemeinen Hochschulzulassungsprüfung der Türkei, zu einem\nland/Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder) von den       Viertel aus Absolventen des Gymnasiums Istanbul Lisesi und zu\nzuständigen Gremien der Stiftungsuniversität erstellt und nach       einem weiteren Viertel aus Absolventen anderer deutschsprachi-\nZustimmung des Nationalen Erziehungsministeriums der Repu-           ger Gymnasien in der Türkei und in benachbarten Staaten in Zen-\nblik Türkei angewandt.                                               tralasien, im Nahen Osten, im Mittelmeerraum und im Kaukasus\nSchüler, die den Abschluß der Grundschule erworben haben,            sowie aus Absolventen von deutschsprachigen Gymnasien, die\nkönnen in einer vom Aufsichtsrat der Universität zu bestimmen-       die deutsche Allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder gleichwer-\nden Anzahl in das Gymnasium (Istanbul Lisesi) aufgenommen            tige ausländische Abschlüsse erworben haben, zusammen. Die\nwerden, nachdem sie sich einer Prüfung zur Feststellung ihrer        Auswahl dieser Studenten erfolgt durch eine besondere Prüfung,\nschulischen Qualifikation und Deutschkenntnisse unterzogen           die vom Aufsichtsrat der Universität veranstaltet wird. Die\nhaben. Aufgrund des Ergebnisses werden sie entweder in die           Grundsätze und Modalitäten dieser Prüfung werden vom Auf-\nerste Klasse des Istanbul Lisesi oder in die erste oder zweite       sichtsrat der Universität auf der Basis eines diesbezüglichen\nSprachvorbereitungsklasse eingestuft.                                Beschlusses des Gemischten Ausschusses festgelegt.\nMindestens die Hälfte der in die erste fremdsprachige Vorberei-      In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien in Ver-\ntungsstufe des Gymnasiums aufgenommenen Schüler werden               handlungen die Bedingungen dafür erfüllen, daß am Gymnasium\njährlich aufgrund der Ergebnisse der zentralen Aufnahmeprü-          Istanbul Lisesi neben den türkischen Abschlüssen auch das nach\nfung, falls diese nicht stattfindet, durch eine Sonderprüfung, zum   deutschem Recht zum Studium berechtigende Abiturzeugnis\nGymnasium zugelassen.                                                erworben wird.\nDie Grundsätze und Modalitäten der Prüfung zur Feststellung der      Die allgemeine Prüfung zur Zulassung zum Studium an türki-\nschulischen Qualifikation und Deutschkenntnisse werden auf der       schen nationalen Hochschulen steht den Absolventen anderer\nGrundlage der Stellungnahme des Gemischten Ausschusses               türkischer Schulen ebenso wie den Schülern, die die o.g. Son-\nnach Beratung mit dem pädagogischen Fachmann, der von der            derprüfung nicht bestanden haben, offen.\ndeutschen Seite vorgeschlagen wird, durch die Leitung der Bil-       Studenten, die aufgrund der Ergebnisse dieser beiden Prüfungen\ndungseinheiten festgelegt. Allerdings bedürfen sie vor Inkraft-      die Zulassung zur Universität er1angen, werden nach Bestehen\ntreten der Bestätigung durch das Ministerium für nationale Erzie-    einer Prüfung zur Feststellung ihrer Deutschkenntnisse ihrem\nhung der Republik Türkei.                                            Leistungsstand entsprechend entweder unmittelbar zum ersten\nDer Internatsaufenthalt ist für alle Stufen der Schulausbildung      Semester des Studiums oder zur einjährigen .Sprach- und\nobligatorisch. Diese Regelung gilt mit Ausnahme der Grundschu-       Methodikvorbereitungsklasse bzw. zur einjährigen Sprachvorbe-\nle, in der der Internatsaufenthalt freiwillig ist, auch für die Vor- reitungsklasse zugelassen. Studenten, die nach einem Jahr\nbereitungsklassen. Die Universität schafft die für die Erfüllung     Unterricht in der Sprachvorbereitungsklasse die Prüfung beste-\ndieser Auflage erforderlichen Voraussetzungen und trifft bis zu      hen, werden jeweils ihrem Niveau entsprechend zum ersten\nderen Verwirklichung geeignete Übergangsmaßnahmen.                   Semester des Studiums oder zur Sprach- und Methodikvorberei-\ntungsklasse zugelassen. Studenten, die nach einem Jahr Unter-\nDie Universität organisiert im Rahmen der Freizeitaktivitäten der    richt in der Sprach- und Methodikvorbereitungsklasse die Prü-\nInternatsschüler kulturelle Veranstaltungen in deutscher und tür-    fung erfolgreich bestehen, werden endgültig zum ersten Seme-\nkischer Sprache. Dabei werden Kommunikationsmöglichkeiten            ster des Studiums zugelassen.\nin deutscher Sprache vermittelt und gezielt ausgebaut.\nDie Verordnungen für die Zulassung zum Postgraduiertenstudi-\nDie Schüler und Studenten sind verpflichtet, aktiv am Unterricht,    um werden auf Grundlage von Richtlinien des Gemischten Aus-\nan den Vorlesungen und Seminaren, an Praktika, an der Metho-         schusses von dem zuständigen Gremium der Universität in Über-\ndikausbildung und an sonstigen kulturellen und Lehrveranstal-        einstimmung mit dem türkischen Hochschulgesetz festgelegt.\ntungen teilzunehmen. Dieser Grundsatz wird ausgehend von Vor-        Die deutsche Seite wird sich bemühen, die Voraussetzungen\nschlägen des Gemischten Ausschusses in der Schulordnung              dafür zu schaffen, daß an dieser Ul'.liversität in Übereinstimmung\nfestgeschrieben bzw. in der Universität umgesetzt. Die diesbe-       mit den verfassungs- und hochschulrechtlichen Bestimmungen\nzüglichen Verordnungen werden dem Ministerium für nationale          der Bundesrepublik Deutschland Promotions- und Habilitations-\nErziehung der Republik Türkei zur Genehmigung vorgelegt.            verfahren durchgeführt werden können.\nEs wird insbesondere gewährleistet, daß Absolventen deutscher\nArtikel 5                            Hochschulen, die in der Bundesrepublik Deutschland unmittel-\nbar zur Promotion zugelassen werden können, auch an der Uni-\nHochschulbildung\nversität unmittelbar ein Promotionsvorhaben beginnen können.\nBeide Regierungen betrachten die Berichte des deutsch-türki-     Die deutsche Seite sichert zu, daß Absolventen der Universität\nschen Expertenausschusses vom 31. Mai 1994 und vom 4. Okto-         (Istanbul Bati Üniversitesi), die nach den dortigen Bestimmungen\nber 1994 als Grundlage für den Betrieb und die weitere Entwick-     unmittelbar zur Promotion zugelassen werden können, auch an\nlung der Universität. Davon ausgehend sollen die vom Aufsichts-     deutschen Hochschulen im Rahmen der geltenden Promotions-\nrat der Universität festgelegten Studienpläne die Äquivalenz der    ordnungen zur Promotion zugelassen werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998                                  2763\nAußer der zentralen Hochschulprüfung werden die Verordnungen              liehe Zuwendungen sichergestellt. Die Befugnis zur Erhebung\nfür die Zulassung zur Universität und zu den ihr angeschlossenen          und zum Einzug von Studiengebühren obliegt dem Aufsichtsrat\nBildungseinrichtungen auf Grundlage von Richtlinien des Ge-               der Universität.\nmischten Ausschusses vom Aufsichtsrat der Universität fest-\nDie Universität wird einen angemessenen Anteil von Stipendien\ngelegt.\nzur Verfügung stellen.\nDie Verordnungen und die vorgesehenen Kontingente können\nDie türkische Seite kann sich den Bestimmungen von Zusatzar-\nauf Beschluß des Gemischten Ausschusses nach Einholen der\ntikel 18 des türkischen Hochschulgesetzes gemäß zu maximal\nZustimmung der zuständigen türkischen Instanzen auf diploma-\n45 % an den Haushaltsausgaben der Universität beteiligen.\ntischem Wege durch Notenwechsel geändert werden.\nArtikel 7                                                               Artikel 10\nPersonal                                                        Der Gemischte Ausschuß\nDas aus Deutschland kommende oder entsandte Personal,                     Der aufgrund dieses Abkommens zu bildende Gemischte Aus-\ndas an der Universität und an den ihr nachgeordneten Aus-                 schuß hat die Aufgabe, die Vertragsparteien bei der Umsetzung\nbildungseinheiten beschäftigt ist. besteht aus Mitgliedern des            dieses Abkommens zu unterstützen. Er besteht aus maximal je\nLehrkörpers, Lehrbeauftragten und Führungskräften, die in                 vier von der jeweiligen Vertragspartei zu benennenden Experten.\nDeutschland berechtigt sind, entsprechend dem Niveau, für das             Einer von diesen von türkischer Seite zu benennenden Experten\nsie vorgeschlagen wurden, zu unterrichten, und deren Anstellung           wird vom Türkischen Hochschulrat gestellt. Die Liste der Mitglie-\nvon den zuständigen türkischen Stellen genehmigt wurde. Es                der wird der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem\nwird dafür Sorge getragen, daß deutsche Mitglieder des Lehr-              Wege übermittelt.\nkörpers in den ·Gremien der Universität angemessen vertreten\nsind.                                                                     Weiterhin sind der Rektor der Universität (Istanbul Bati Üniversi-\nDie zuständigen deutschen Stellen werden bei der Vermittlung              tesi) und ein Vertreter der Stiftung Istanbul Erkek Liseliler Egitim\ndeutscher Hochschullehrkräfte zur Beschäftigung an der Univer-            Vakfi natürliche Mitglieder des Gemischten Ausschusses. Ein\nsität Unterstützung gewähren.                                             weiteres Mitglied wird von der Ständigen Konferenz der Kultus-\nminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, ein wei-\nDie deutsche Seite hat mitgeteilt, daß in der Regel dienstrecht-          teres von der deutschen Hochschulrektorenkonferenz benannt.\nliche Probleme für befristete Beschäftigungsverhältnisse deut-\nscher Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen und sonstigem              Der Gemischte Ausschuß tritt auf Wunsch einer der beiden Ver-\nLehrpersonal aus dem deutschen öffentlichen Dienst an der                 tragsparteien, jedoch mindestens einmal pro Jahr, zusammen.\nStiftungsuniversität weder für die Beurlaubung noch für die               Der Tagungsort wird jeweils einvernehmlich festgelegt.·\nAnrechnung der Dienstzeiten in der Türkei auf spätere Versor-\ngungsbezüge bestehen.\nArtikel 11\nDie türkische Seite wird die für die Beschäftigung türkischer\nHochschullehrer an der Universität erforderlichen befristeten                                    lnkrafttretensklausel\nFreistellungen und Erleichterungen schaffen.                                 Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach dem Tag in Kraft, an\nUm den notwendigen Bezug zur Praxis zu gewährleisten, kann                dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\ndie Universität auch deutsche und türkische Fachleute bzw. Ver-           erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreter aus Wirtschaft, Politik, Kultur und Verwaltung als Lehrkräfte      treten erfüllt sind.\nberufen.                                                                  Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nArtikel 8\nSteuer- und Zollbefreiungen                                                         .Artikel 12\nDer Universität werden die nach dem Hochschulgesetz                                          Schlußbestimmungen\nNr. 2547 für Stiftungsuniversitäten vorgesehenen Steuer- und\nZollbefreiungen gewährt. Sämtliche für den Betrieb der Uni-                  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es\nversität aus ausländischen öffentlichen Mitteln oder Spenden              kann nur im Einvernehmen beider Regierungen verändert oder\njuristischer und privater Personen im Ausland eingeführten Ein-           beendet werden.\nrichtungsgegenstände, Materialien, Bücher, Medien und Geräte              Sollte die Universität nach dem türkischen Hochschulgesetz auf-\nsind von Zoll und Steuern befreit.                                        hören zu bestehen oder ihre Rechtsform, ihre Deutschsprachig-\nkeit oaer ihr im Bericht des deutsch-türkischen Expertenaus-\nArtikel 9                                  schusses umrissenes System aufgeben, so kann dieses Abkom-\nmen von der deutschen Seite auf diplomatischem Wege mit einer\nFinanzierung\nFrist von sechs Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt\nDie Finanzierung der Universität wird durch Kredite, Zuschüs-          werden. Nach der Kündigung des Abkommens sind die gelten-\nse der Stiftung, private Spenden, Studiengebühren und staat-              den türkischen Gesetze gültig.\nGeschehen zu Bonn am 30. September 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHartmann\nFür die Regierung der Republik Türkei\nV. Vural","2764            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-slowakischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n' Vom 22. September 1998\nDas in Preßburg am 1. Mai 1997 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Slowakischen Re-\npublik über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 18 Abs. 1\nam 28. Mai 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nu'nd                                   Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-\ndie Regierung der Slowakischen Republik -\narbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-\nwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizu-\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern        tragen.\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,\nArtikel 2\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die           Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensform anderer Völ-       wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die\nker fördert,                                                        Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und\neinander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, ins-\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum            besondere\ngemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein,         1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\ndaß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben          staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen\nsind,                                                                   künstlerischen Darbietungen;\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der\nBevölkerung beider Länder auszubauen -                              3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      dere der Literatur, der Musik, des Theaters, des Tanztheaters","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998                       2765\nund der Bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammen-           zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-\narbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an            stellungen zu fördern;\nTagungen und ähnlichen Veranstaltungen;\n6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-           und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei        gen zu fördern;\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\n7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des\n5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-            Schutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-\nsenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.                  zuarbeiten.\nArtikel 3                                                        Artikel 5\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-      Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-\nsierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur     keiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes\nund Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-      Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-\nstützen entsprechende staatliche und private Initiativen und      arbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich\nInstitutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, dar-\nLand Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-         unter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmi-\nstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.                   gung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland in geeigneter\nWeise zu begleiten.\n(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an allen\nTypen und Arten von Schulen, Hochschulen und anderen Bil-\ndungseinrichtungen einschließlich denen der Erwachsenenbil-                                   Artikel 6\ndung. Maßnahmen der Sprachförderung sind insbesondere:               (1) Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter\n1. Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und           denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-\nFachberatern;                                                schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt\nwerden können.\n2. Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die\nZusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;             (2) Durch den Austausch von Expertengruppen werden die\nnotwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeiten\n3. die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fort-      erkundet, zu einer besonderen Vereinbarung zu gelangen.\nbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt wer-\nden, sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Techno-\nlogien des Fremdsprachenunterrichts;                                                     Artikel 7\n4. die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen         Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-\nfür die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nbieten.                                                      große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.\nSie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen\n(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem        und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.\nBemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,\nGeographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das\nArtikel 8\nbessere gegenseitige Verständnis fördert.\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich\nArtikel 4                            der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung\nihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen  arbeit nach Kräften zu unterstützen.\nihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-\ndungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-                         /              Artikel 9\nschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,\nOrganisationen und Einrichtungen der nichtschulischen berufli-       Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nchen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Organe der     des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der\nSchul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und      betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung\nForschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Biblio-       und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen\ntheken und Archive sowie anderer Kultur- und Denkmalpflege-       Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im\ninstitutionen. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur\nZusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsa-\nmem Interesse sind;\nArtikel 10\n2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-\npersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-           Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\naustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-      gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-\nlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;             schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und\nsonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-           ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben\ntungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Stu-     durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.\ndenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Stu-\ndien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unter-\nstützen;                                   ·                                              Artikel 11\n4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-       Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch\ntungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie         sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der\nmöglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet       Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\nvon Information und Dokumentation sowie von Archivalien-\nreproduktionen zu Ul'.lterstützen;                                                        Artikel 12\n5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und           Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-  lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\ntionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-        Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im","2766             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998\nBereich des Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu                     (4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\nfördern.                                                                 len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen\nder kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten\nArtikel 13                                  oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem\nAbkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem\nDie Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren                Abkommen in Kraft.\nHoheitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die entweder aus\nder Slowakischen Republik stammen oder deutscher Ab-                                                 Artikel 16\nstammung sind, gemäß ihrer freien Entscheidung die Pflege der\nSprache, Kultur und nationalen Traditionen sowie die freie Religi-          Die Vertragsparteien sind bestrebt, Probleme im Zusammen-\nonsausübung. Daher ermöglichen und erleichtern sie im Rahmen             hang mit Kulturgütern und Archivalien im Geiste der Verständi-\nder geltenden Gesetze Förderungsmaßnahmen der anderen                    gung und der Versöhnung, beginnend mit Einzelfällen, zu lösen.\nSeite zugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Sie\nwerden unabhängig davon die Interessen dieser Bürger im                                              Artikel 17\nRahmen der allgemeinen Förderprogramme angemessen be-                       Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nrücksichtigen.                                                           Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission\nabwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nArtikel 14                                  Slowakischen Republik zusammentreten, um die Bilanz des im\nRahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen\nDie Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\nund um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle\nschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\nZusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomati-\nschem Wege geregelt.\nArtikel 15\nArtikel 18\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils\ngeltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-             (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller             tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\nEinrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen              staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nLand erleichtern.                                                        mens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens\nwird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kultur-\ninstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen            (2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\nMitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisa-             vom 11. April 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ntionen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrich-           Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen\ntungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbil-              Sozialistischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit im\ndung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken,              Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nLesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.            Slowakischen Republik außer Kraft.\nDen entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel-\nlen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige,                                      Artikel 19\nmit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleichgestellt.\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\n(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden         verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,\ndie Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser     sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei sechs\nArt üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier       Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer auf diplomatischem\nPublikumszugang garantiert.                                              Wege schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Preßburg am 1. Mai 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n, Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Slowakischen Republik\nHamizik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr.15, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998                           2767\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 15          Gegenstände mindestens drei Jahre im Gastland in Ge-\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen,                   brauch waren.\nderen Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der\n7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge-\nZusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,\nnannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung\npädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Ge-\nder eingeführten Kraftfahrzeuge.                  ·\nbiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.\n2. Die Anzahl des entsandten oder vermittelten Personals muß        8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nin angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen               unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den\nErfüllung die jeweilige Einrichtung dient.                           jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik zur\n3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die die                 Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nStaatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die                   Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und nach den\nStaatsangehörigkeit des Gastlandes besitzen, sowie die zu            jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.\nihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten\nauf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den        9. (1) Die vor;i den in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens\nzuständigen Behörden des Gastlandes. Die Aufenthalts-                genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstleri-\nerlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf        sche und Vortragstätigkeit kann auch von Personen aus-\nmehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen               geübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-\nihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 15 des         parteien sind.\nAbkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen              (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 15\ndie entsandten und vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehe-           Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrich-\ngatten keine Arbeitserlaubnis.                                       tungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestal-\n(2) Aufenthaltserlaubnisse.nach Nummer 3 Absatz 1 müs-               tung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich\nsen vor der Abreise bei einer diplomatischen oder konsulari-         nach den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertrags-\nschen Vertretung des Gastlandes eingeholt werden. Anträge            partei.\nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gast-            (3) Die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens genannten\nland gestellt werden.                                                kulturel.len Einrichtungen können mit Ministerien, anderen\n4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 ge-                 öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesell-\nnannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsen-            schaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar ver-\ndenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlandes              kehren.\nbesitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-               (4) Die Ausstattung der in Artikel 15 Absatz 2 des Abkom-\nlienangehörigen unter den Voraussetzungen der Nummer 3               mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich\nungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.              der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Ver-\n5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und                mögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.\nNummer 4 sind der Ehegatte und die im gemeinsamen\n10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-\nHaushalt lebenden minderjährigen ledigen Kinder.\ntungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen\n6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden            erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen\nGesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der             im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen\nGegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wie-              Vorschriften.\nderausfuhr\n(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen\na) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B.               Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, wer-\ntechnische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher,              den, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.\nZeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines\noder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der     11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\nunter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen            dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-\neingeführt werden;                                               ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\nbeiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\nb) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter            durch Notenwechsel geregelt werden.\nNummer 1 genannten Personen und ihrer Familien-\nangehörigen, das mindestens sechs Monate vor der            12. ,Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Famili-\nÜbersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von                en werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des\nzwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits-              Gastlandes\ngebiet des Gastlandes eingeführt wird;                           a) in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-\nc) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 ge-                    chen Heimschaffungserteichterungen gewährt, welche\nnannten Personen und ihrer Familienangehörigen be-                   die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\nstimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege einge-               Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-\nführte Geschenke.                                                    gen Vorschriften einräumen,\n(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast-              b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\nland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die                 Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlustes\nausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die                  ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt."]}