{"id":"bgbl2-1998-45-13","kind":"bgbl2","year":1998,"number":45,"date":"1998-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/45#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-45-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_45.pdf#page=28","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-slowakischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1998-09-22T00:00:00Z","page":2764,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["2764            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-slowakischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n' Vom 22. September 1998\nDas in Preßburg am 1. Mai 1997 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Slowakischen Re-\npublik über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 18 Abs. 1\nam 28. Mai 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nu'nd                                   Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-\ndie Regierung der Slowakischen Republik -\narbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-\nwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizu-\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern        tragen.\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,\nArtikel 2\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die           Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensform anderer Völ-       wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die\nker fördert,                                                        Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und\neinander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, ins-\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum            besondere\ngemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein,         1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\ndaß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben          staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen\nsind,                                                                   künstlerischen Darbietungen;\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der\nBevölkerung beider Länder auszubauen -                              3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      dere der Literatur, der Musik, des Theaters, des Tanztheaters","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998                       2765\nund der Bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammen-           zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-\narbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an            stellungen zu fördern;\nTagungen und ähnlichen Veranstaltungen;\n6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-           und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei        gen zu fördern;\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\n7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des\n5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-            Schutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-\nsenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.                  zuarbeiten.\nArtikel 3                                                        Artikel 5\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-      Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-\nsierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur     keiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes\nund Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-      Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-\nstützen entsprechende staatliche und private Initiativen und      arbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich\nInstitutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, dar-\nLand Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-         unter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmi-\nstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.                   gung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland in geeigneter\nWeise zu begleiten.\n(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an allen\nTypen und Arten von Schulen, Hochschulen und anderen Bil-\ndungseinrichtungen einschließlich denen der Erwachsenenbil-                                   Artikel 6\ndung. Maßnahmen der Sprachförderung sind insbesondere:               (1) Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter\n1. Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und           denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-\nFachberatern;                                                schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt\nwerden können.\n2. Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die\nZusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;             (2) Durch den Austausch von Expertengruppen werden die\nnotwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeiten\n3. die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fort-      erkundet, zu einer besonderen Vereinbarung zu gelangen.\nbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt wer-\nden, sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Techno-\nlogien des Fremdsprachenunterrichts;                                                     Artikel 7\n4. die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen         Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-\nfür die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nbieten.                                                      große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.\nSie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen\n(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem        und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.\nBemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,\nGeographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das\nArtikel 8\nbessere gegenseitige Verständnis fördert.\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich\nArtikel 4                            der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung\nihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen  arbeit nach Kräften zu unterstützen.\nihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-\ndungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-                         /              Artikel 9\nschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,\nOrganisationen und Einrichtungen der nichtschulischen berufli-       Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nchen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Organe der     des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der\nSchul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und      betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung\nForschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Biblio-       und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen\ntheken und Archive sowie anderer Kultur- und Denkmalpflege-       Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im\ninstitutionen. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur\nZusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsa-\nmem Interesse sind;\nArtikel 10\n2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-\npersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-           Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\naustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-      gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-\nlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;             schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und\nsonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-           ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben\ntungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Stu-     durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.\ndenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Stu-\ndien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unter-\nstützen;                                   ·                                              Artikel 11\n4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-       Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch\ntungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie         sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der\nmöglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet       Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\nvon Information und Dokumentation sowie von Archivalien-\nreproduktionen zu Ul'.lterstützen;                                                        Artikel 12\n5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und           Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-  lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\ntionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-        Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im","2766             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998\nBereich des Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu                     (4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\nfördern.                                                                 len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen\nder kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten\nArtikel 13                                  oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem\nAbkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem\nDie Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren                Abkommen in Kraft.\nHoheitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die entweder aus\nder Slowakischen Republik stammen oder deutscher Ab-                                                 Artikel 16\nstammung sind, gemäß ihrer freien Entscheidung die Pflege der\nSprache, Kultur und nationalen Traditionen sowie die freie Religi-          Die Vertragsparteien sind bestrebt, Probleme im Zusammen-\nonsausübung. Daher ermöglichen und erleichtern sie im Rahmen             hang mit Kulturgütern und Archivalien im Geiste der Verständi-\nder geltenden Gesetze Förderungsmaßnahmen der anderen                    gung und der Versöhnung, beginnend mit Einzelfällen, zu lösen.\nSeite zugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Sie\nwerden unabhängig davon die Interessen dieser Bürger im                                              Artikel 17\nRahmen der allgemeinen Förderprogramme angemessen be-                       Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nrücksichtigen.                                                           Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission\nabwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nArtikel 14                                  Slowakischen Republik zusammentreten, um die Bilanz des im\nRahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen\nDie Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\nund um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle\nschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\nZusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomati-\nschem Wege geregelt.\nArtikel 15\nArtikel 18\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils\ngeltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-             (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller             tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\nEinrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen              staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nLand erleichtern.                                                        mens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens\nwird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kultur-\ninstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen            (2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\nMitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisa-             vom 11. April 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ntionen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrich-           Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen\ntungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbil-              Sozialistischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit im\ndung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken,              Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nLesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.            Slowakischen Republik außer Kraft.\nDen entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel-\nlen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige,                                      Artikel 19\nmit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleichgestellt.\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\n(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden         verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,\ndie Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser     sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei sechs\nArt üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier       Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer auf diplomatischem\nPublikumszugang garantiert.                                              Wege schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Preßburg am 1. Mai 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n, Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Slowakischen Republik\nHamizik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr.15, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998                           2767\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 15          Gegenstände mindestens drei Jahre im Gastland in Ge-\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen,                   brauch waren.\nderen Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der\n7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge-\nZusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,\nnannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung\npädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Ge-\nder eingeführten Kraftfahrzeuge.                  ·\nbiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.\n2. Die Anzahl des entsandten oder vermittelten Personals muß        8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nin angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen               unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den\nErfüllung die jeweilige Einrichtung dient.                           jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik zur\n3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die die                 Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nStaatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die                   Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und nach den\nStaatsangehörigkeit des Gastlandes besitzen, sowie die zu            jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.\nihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten\nauf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den        9. (1) Die vor;i den in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens\nzuständigen Behörden des Gastlandes. Die Aufenthalts-                genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstleri-\nerlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf        sche und Vortragstätigkeit kann auch von Personen aus-\nmehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen               geübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-\nihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 15 des         parteien sind.\nAbkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen              (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 15\ndie entsandten und vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehe-           Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrich-\ngatten keine Arbeitserlaubnis.                                       tungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestal-\n(2) Aufenthaltserlaubnisse.nach Nummer 3 Absatz 1 müs-               tung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich\nsen vor der Abreise bei einer diplomatischen oder konsulari-         nach den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertrags-\nschen Vertretung des Gastlandes eingeholt werden. Anträge            partei.\nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gast-            (3) Die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens genannten\nland gestellt werden.                                                kulturel.len Einrichtungen können mit Ministerien, anderen\n4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 ge-                 öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesell-\nnannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsen-            schaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar ver-\ndenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlandes              kehren.\nbesitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-               (4) Die Ausstattung der in Artikel 15 Absatz 2 des Abkom-\nlienangehörigen unter den Voraussetzungen der Nummer 3               mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich\nungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.              der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Ver-\n5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und                mögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.\nNummer 4 sind der Ehegatte und die im gemeinsamen\n10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-\nHaushalt lebenden minderjährigen ledigen Kinder.\ntungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen\n6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden            erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen\nGesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der             im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen\nGegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wie-              Vorschriften.\nderausfuhr\n(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen\na) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B.               Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, wer-\ntechnische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher,              den, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.\nZeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines\noder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der     11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\nunter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen            dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-\neingeführt werden;                                               ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\nbeiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\nb) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter            durch Notenwechsel geregelt werden.\nNummer 1 genannten Personen und ihrer Familien-\nangehörigen, das mindestens sechs Monate vor der            12. ,Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Famili-\nÜbersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von                en werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des\nzwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits-              Gastlandes\ngebiet des Gastlandes eingeführt wird;                           a) in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-\nc) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 ge-                    chen Heimschaffungserteichterungen gewährt, welche\nnannten Personen und ihrer Familienangehörigen be-                   die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\nstimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege einge-               Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-\nführte Geschenke.                                                    gen Vorschriften einräumen,\n(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast-              b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\nland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die                 Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlustes\nausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die                  ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.","2768                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: ~undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                          Postverbiebsstück • Deutsche Post AG• G 1999·. Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder deutsch-türkischen Vereinbarung über die Fortsetzung\nder Förderung der deutschsprachig.en Abteilungen „Betriebswirtschaft\"•\nund „Wirtschaftsinformatik\" an der Marmara-Universität\nVom 24. September 1998\nDie in Ankara am 17. März 1997 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nTürkei über die Fortsetzung der Förderung der deutschsprachigen Abteilungen\n„Betriebswirtschaft\" und „Wirtschaftsinformatik\" an der Marmara-Universität\n(BGBI. II S. 1459) ist nach ihrem Artikel 8\nam 14. Mai 1998\nin Kraft getreten.\nBonn, den 24. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr.Hi I g er"]}