{"id":"bgbl2-1998-45-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":45,"date":"1998-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/45#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-45-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_45.pdf#page=21","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1997","law_date":"1998-09-14T00:00:00Z","page":2757,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998                         2757\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1997\nVom 14. September 1998\nDas in Dhaka am 9. August 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist\nnach seinem Artikel 5\nam 9. August 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. September 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche .Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und/oder\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nam Main, Finanzierungsbeiträge bis zu einer Höhe von insgesamt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-\n50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu\nrepublik Bangladesch,\nerhalten.                ·\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         folgt verwendet:\nzu vertiefen,\na) bis zu 22 000 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Streckenlokomotiven\",\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nworden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   b) bis zu 10 650 000,- DM (in Worten: zehn Millionen sechs-\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                                hundertfünfzigtausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\n„Zyklonschutzbauten/Grundschulen\", wenn nach Prüfung die\nsind wie folgt übereingekommen:                                          Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;","2758             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998\nc) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-          jahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen\nsche Mark) für das Vorhaben „Bevölkerungs- und Gesund-             wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrag endet\nheitsprogramm 5\", wenn nach Prüfung die Förderungswür-             diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\ndigkeit festgestellt worden ist;\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch garantiert\nd) bis zu 2 350 000,- DM (in Worten: zwei Millionen dreihundert-        etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1\nfünfzigtausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Hatuban-           zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, ge-\nga Brücke (TIDP II)\", wenn nach Prüfung die Förderungs-            genüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau.\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                    Artikel 3\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-             Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nreitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-                 anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nführung und Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben             öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu           und Durchführung der in Artikel 2 Abs. 1 erwähnten Verträge in\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                             der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                           Artikel 4\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch                 Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                         sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nArtikel 2                                  verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich:-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\ndas Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-\nterliegen.                                                                                          Artikel 5\nDie Zusage des in Artikel 1 Abs. 1 genannten Betrages entfällt,            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach de?1 Zusage-        Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 9. August 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Schramm\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nDr. A.K.M. Mosihur Rahman","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998  2759\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot oder die Beschränkung\ndes Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,\ndie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,\nsowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen\nVom 16. September 1998\nDas Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die\nBeschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-\nge Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II\nS. 958; 1993 II S. 935), sowie die Protokolle I und III werden nach seit1em Arti-\nkel 5 Abs. 2 und 4 für\nLitauen                                                 am 3. Dezember 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Februar 1998 (BGBI. II S. 294).\nBonn, den 16. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen\ngegen die Sicherheit der Seeschiffahrt\nund des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen\ngegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden\nVom 21. September 1998\n1.\nDas Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496)\nist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nJapan                                                       am 23. Juli 1998.\nII.\nDas Protokoll vom 1O. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-\ngen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel\nbefinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508), ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgen-\nden weiteren Staat in Kraft getreten:\nJapan                                                       am 23. Juli 1998.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Juli 1998 (BGBI. II S. 1731).\nBonn, den 21. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}