{"id":"bgbl2-1998-45-10","kind":"bgbl2","year":1998,"number":45,"date":"1998-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/45#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-45-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_45.pdf#page=19","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Errichtung und Tätigkeit einer Außenstelle des Deutschen Akademischen Austauschdienstes in Warschau","law_date":"1998-09-14T00:00:00Z","page":2755,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998                        2755\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Errichtung und Tätigkeit einer Außenstelle\ndes Deutschen Akademischen Austauschdienstes in Warschau\nVom 14. September 1998\nDas in Bonn am 14. Juli 1997 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen über\ndie Errichtung und Tätigkeit einer Außenstelle des\nDeutschen Akademischen Austauschdienstes in War-\nschau ist nach seinem Artikel 12 Abs. 2\nam 16. Januar 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die Errichtung und Tätigkeit einer Außenstelle\ndes Deutschen Akademischen Austauschdienstes in Warschau\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 1\nund                                   (1) Die polnische Vertragspartei ist mit der Errichtung und\ndie Regierung der Republik Polen,                  Tätigkeit einer Außenstelle des Deutschen Akademischen Aus-\ntauschdienstes (DAAD) in Warschau, nachstehend „Außenstelle\"\nweiter „Vertragsparteien\" genannt, -\ngenannt, einverstanden.\nin Anerkennung der bisherigen deutsch-polnischen wissen-          (2) Die deutsche Vertragspartei ist damit einverstanden, daß in\nschaftlichen Zusammenarbeit,                                      Zukunft in der Bundesrepublik Deutschland nach den in diesem\nAbkommen festgelegten Bedingungen eine entsprechende\nin Würdigung der Erfahrungen aus der langjährigen Zusam-        Außenstelle der polnischen Seite errichtet wird, die der Ent-\nmenarbeit mit dem Deutschen Akademischen Austauschdienst          wicklung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit dienen wird.\nbei der Gestaltung der Kontakte zwischen den Hochschulen,         Einzelheiten werden auf diplomatischem Wege vereinbart.\nForschungsinstituten und den Wissenschaftlern der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Pol_en,\nArtikel 2\nin dem Bestreben, zur Entwicklung der Zusammenarbeit\nzwischen beiden Ländern im Bereich des Hochschulwesens und          (1) Die Außenstelle hat die Aufgabe, bei der Zusammenarbeit\nder Wissenschaft beizutragen -                                    im Bereich der Bildung und Wissenschaft zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Polen mitzuwirken, ins-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 besondere bei der","2756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998\na) Information polnischer Studenten, Hochschullehrer und Wis-                                     Artikel 7\nsenschaftler über Studien- und Forschungsmöglichkeiten in            Die Außenstelle verfolgt in ihrer Tätigkeit nicht den Zweck,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nfinanziellen Gewinn zu erzielen.\nb) Information der polnischen Hochschulen und Forschungs-\ninstitute über die Stipendienangebote des Deutschen Akade-                                   Artikel 8\nmischen Austauschdienstes und anderer deutscher Organi-\nsationen,                                                            Die Außenstelle wird im Rahmen der jeweils geltenden Rechts-\nvorschriften für ihre Tätigkeit Steuerbefreiungen und Steuer-\nc) Vorbereitung und Durchführung der Auswahl polnischer Be-          ermäßigungen in Anspruch nehmen.\nwerber für diese Stipendien,\nd) Durchführung von Stipendienprogrammen,                                                         Artikel 9\ne) Beratung deutscher und polnischer Hochschulen und For-                Alle Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Tätigkeit\nschungsinstitute bei der Vorbereitung von Partnerschaften        der Außenstelle werden vom Deutschen Akademischen Aus-\nund gemeinsamen Forschungsprojekten,                            tauschdiehst getragen.\nf)   Beratung deutscher Studierender, Hochschullehrer und Wis-\nsenschaftler an polnischen Hoct,schulen und Forschungsin-                                    Artikel 10\nstituten,                                                           Die Einrichtung einschließlich der technischen Geräte und\ng) Konta_ktpflege mit ehemaligen polnischen DMD-Stipendia-           Materialien sowie das Vermögen der Außenstelle sind Eigentum\nten.                                                            des Deutschen Akademischen Austauschdienstes.\n(2) Die Außenstelle wird nach Bedarf bei der Erfüllung der unter\nPunkt (1) genannten Aufgaben insbesondere mit dem Ministeri-                                      Artikel 11\num für Nationale Bildung der Republik Polen, aber auch anderen           (1) Den in Polen geltenden Rechtsvorschriften gemäß wird auf\nInstitutionen, Gesellschaften, Vereinen und natürlichen Personen     der Grundlage der Gegenseitigkeit die Einfuhr und Ausfuhr von\nzusammenarbeiten.\na) den zum dienstlichen Gebrauch der Außenstelle eingeführten\nAusstattungsgegenständen (einschließlich Kraftfahrzeuge),\nArtikel 3                                    mit Vorbehalt des Nichtabtretens innerhalb von drei Jahren\nDie Außenstelle und ihr Personal beachten bei ihrer Tätigkeit           nach der Zollabfertigung;\ndie in der Republik Polen geltenden Rechtsvorschriften. Die          b) Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeugen) der zur Tätigkeit\nAußenstelle übt nur die Tätigkeit aus, die den im Artikel 2 dieses         an der Außenstelle entsandten Mitarbeiter und ihrer Familien-\nAbkommens genannten Aufgaben entspricht.                                   angehörigen, das mindestens sechs Monate vor der Umsied-\nlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten\nArtikel 4                                    nach der Umsiedlung in das Hoheitsgebiet der Republik\nPolen eingeführt wird;\nAußer dem Leiter der Außenstelle kann der Deutsche Aka-\ndemische Austauschdienst bis zu zwei weitere Mitarbeiter             von Abgaben befreit.\nentsenden. Eine eventuell in der Republik Polen erforderliche            (2) Die polnische Vertragspartei wird keine Kaution auf Zoll-\nGenehmigung zur Beschäftigung und Arbeitserlaubnis werden            und Steuergebühren für die zum dienstlichen Gebrauch der\nvon den zuständigen Behörden erteilt.                               Außenstelle und der daran angestellten Personen eingeführten\nGegenstände erheben, unter der Voraussetzung jedoch, daß ihre\nArtikel 5                               Einfuhr von der entsendenden Institution vorher bestätigt wird.\nIn der Außenstelle können Ortskräfte nach den jeweils gelten-\nden polnischen Rechtsvorschriften beschäftigt werden.                                            Artikel 12\n(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nArtikel 6                               geschlossen. Es verlängert sich automatisch um jeweils fünf wei-\ntere Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei auf dem\nDie entsandten Mitarbeiter der Außenstelle und ihre Familien-\nWege der Notifizierung sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit\nangehörigen (Ehegatte und im Haushalt lebende ledige minder-\ngekündigt wird.\njährige Kinder) erhalten von den zuständigen Behörden der\nRepublik Polen gebührenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung im              (2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften. Die Aufent-         Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-\nhaltsgenehmigung ist vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der       lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nRepublik Polen einzuholen; sie berechtigt zur mehrfachen Ein-       Abkommens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag\nund Ausreise im Rahmen ihrer Gültigkeit.                             des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\nGeschehen zu Bonn am 14. Juli 1997 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Polen\nDariusz Rosati"]}