{"id":"bgbl2-1998-44-3","kind":"bgbl2","year":1998,"number":44,"date":"1998-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/44#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_44.pdf#page=40","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger","law_date":"1998-09-10T00:00:00Z","page":2728,"pdf_page":40,"num_pages":1,"content":["2728             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998\nÜbereinkünften über Auslieferung, Überstellung verurteilter Per-           (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsonen und über Rechtshilfe in Strafsachen sowie über Rück-              sen.\nführung.\nArtikel 12\nSuspendierung, Kündigung\nArtikel 11\n(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung nach Unter-\nInkrafttreten, Geltungsdauer                        richtung der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch\nNotifikation suspendieren oder kündigen.\n(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an\ndem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die               (2) Die Suspendierung oder Kündigung dieser Vereinbarung\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-        wird· am Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen\ntreten erfüllt sind.                                                    Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu München am 7. November 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nKurt Scheiter\nFür das Innenministerium\nder Republik Bulgarien\nGeorgi Lambov\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zum Schutz der Hersteller\nvon Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger\nVom 10. September 1998\nDas Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum\nSchutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte\nVervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669)\nwird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nRumänien                                 am 1. Okober 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Januar 1998 (BGBI. II S. 233).\nBonn, den 10. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er"]}